Weiterbildungspflicht Versicherungsvermittler: 15 Stunden/Jahr (IDD)

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie IDD in deutsches Recht müssen Versicherungsvermittler und ihre Mitarbeiter jährlich 15 Stunden Weiterbildung nachweisen. Wer muss, was zählt und was bei Nichterfüllung passiert.

15 h
Weiterbildung/Jahr
2018
IDD in Kraft
§34d
Abs. 9 GewO
2016/97
EU-Richtlinie IDD

Rechtliche Grundlage: IDD und §34d Abs. 9 GewO

Die jährliche Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler basiert auf der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD — Insurance Distribution Directive), die in Deutschland im §34d Abs. 9 GewO umgesetzt wurde (in Kraft seit Februar 2018). Die IDD ersetzt die frühere IMD-Richtlinie und verschärft die Anforderungen an Qualifikation und laufende Weiterbildung.

Die Pflicht gilt für: alle erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler und -berater sowie für alle zugeordneten Mitarbeiter, die Beratungs- oder Vermittlungstätigkeiten ausüben. Die 15-Stunden-Pflicht gilt pro Person, pro Kalenderjahr.

Wer muss nachweisen?

  • Inhaber der §34d-Erlaubnis (Abs. 1 und Abs. 2 GewO)
  • Alle Mitarbeiter, die Versicherungen vermitteln oder beraten
  • Gebundene Vermittler (§34d Abs. 6 GewO) — Pflicht gilt auch hier
  • Leitende Angestellte, die Aufsicht über Vermittler führen
Achtung für Unternehmer: Es reicht nicht, die Pflicht selbst zu erfüllen — auch jeder Mitarbeiter mit Beratungsfunktion muss 15 Stunden nachweisen. Bei 5 Mitarbeitern sind das 75 Stunden dokumentierter Weiterbildung pro Jahr.

Was zählt als anerkannte Weiterbildung?

Die IDD definiert keine abschließende Liste anerkannter Formate — maßgeblich ist, dass die Weiterbildung die fachliche Kompetenz zur Beratung und Vermittlung erhält oder ausbaut. Als anerkannt gelten typischerweise:

  • Präsenzseminare und Fachtagungen (BWV, IHK, Versicherungsunternehmen)
  • Webinare mit nachgewiesener Teilnahme und Abschlussprüfung
  • E-Learning-Kurse anerkannter Bildungsanbieter mit Lernkontrolle
  • Selbststudium mit Fachliteratur (mit Lernprotokoll und ggf. Test)
  • Interne Schulungen durch den Versicherer oder Arbeitgeber
  • Allgemeine Vertriebsmeetings ohne Fachinhalt
  • Themen ohne Bezug zur Versicherungsberatung oder -vermittlung
  • Eigenständiges Lesen ohne Nachweisdokumentation

Mögliche Weiterbildungsthemen (prüfungsrelevant für §34d)

Die Weiterbildungsthemen müssen nicht identisch mit den §34d-Prüfungssachgebieten sein, aber typische IDD-konforme Themen sind:

Regulatorisch
  • Änderungen im VVG und §34d GewO
  • Beratungspflichten §§60–62 VVG
  • Datenschutz im Versicherungsvertrieb (DSGVO)
  • Geldwäscheprävention (GwG)
Fachlich
  • Neue Versicherungsprodukte und Tarifänderungen
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — aktuelle Regelungen
  • Nachhaltigkeitsanforderungen in der Beratung (ESG)
  • Cyber-Versicherung und neue Risiken

Dokumentation und Nachweispflicht

Die 15-Stunden-Weiterbildung muss lückenlos dokumentiert werden. Im Falle einer Kontrolle durch die IHK oder zuständige Aufsichtsbehörde müssen die Nachweise vorgelegt werden können:

  • Teilnahmebestätigungen (Datum, Thema, Stunden, Anbieter)
  • Zertifikate und Kursabschlüsse
  • Eigene Lernprotokolle beim Selbststudium
  • Mindestens 3 Jahre aufbewahren (empfohlen)
Praxis-Tipp: Führe eine einfache Excel-Tabelle oder ein PDF-Portfolio mit allen Weiterbildungen des Jahres — mit Datum, Thema, Format und Stunden. Das erspart Stress bei einer IHK-Kontrolle und ist in wenigen Minuten aktualisiert.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Wer die jährliche 15-Stunden-Weiterbildung nicht erfüllt, riskiert:

  • Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO — Bußgeld möglich
  • Gefährdung der Zuverlässigkeit nach §34d Abs. 1 Nr. 1 GewO
  • Im Extremfall: Widerruf der Erlaubnis
  • Haftungsrisiko bei Falschberatung, wenn fehlende Qualifikation nachgewiesen werden kann

Prüfungsrelevanz der Weiterbildungspflicht

Die IDD-Weiterbildungspflicht ist Prüfungsthema in Sachgebiet a der §34d-Prüfung. Typische Prüfungsfragen: Wie viele Stunden/Jahr? Wer muss nachweisen? Welche Rechtsgrundlage? Was zählt als anerkannte Weiterbildung? Mehr zur Prüfung auf der Seite Erlaubnis §34d GewO.

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