Weiterbildungspflicht Versicherungsvermittler: 15 Stunden/Jahr (IDD)

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie IDD in deutsches Recht müssen Versicherungsvermittler und ihre Mitarbeiter jährlich 15 Stunden Weiterbildung nachweisen. Wer muss, was zählt und was bei Nichterfüllung passiert.

15 h
Weiterbildung/Jahr
2018
IDD in Kraft
§34d
Abs. 9 GewO
2016/97
EU-Richtlinie IDD

Rechtliche Grundlage: IDD und §34d Abs. 9 GewO

Die jährliche Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler basiert auf der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD — Insurance Distribution Directive), die in Deutschland im §34d Abs. 9 GewO umgesetzt wurde (in Kraft seit Februar 2018). Die IDD ersetzt die frühere IMD-Richtlinie und verschärft die Anforderungen an Qualifikation und laufende Weiterbildung.

Die Pflicht gilt für: alle erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler und -berater sowie für alle zugeordneten Mitarbeiter, die Beratungs- oder Vermittlungstätigkeiten ausüben. Die 15-Stunden-Pflicht gilt pro Person, pro Kalenderjahr.

Wer muss nachweisen?

  • Inhaber der §34d-Erlaubnis (Abs. 1 und Abs. 2 GewO)
  • Alle Mitarbeiter, die Versicherungen vermitteln oder beraten
  • Gebundene Versicherungsvertreter (§34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) — Pflicht gilt auch hier, außer bei reiner Vermittlung von Zusatzversicherungen (§34d Abs. 9 Satz 3 GewO)
  • Nicht erfasst: produktakzessorische Vermittler nach §34d Abs. 6 GewO — §34d Abs. 9 Satz 2 GewO führt Absatz 6 nicht auf
  • Leitende Angestellte, die Aufsicht über Vermittler führen
Achtung für Unternehmer: Es reicht nicht, die Pflicht selbst zu erfüllen — auch jeder Mitarbeiter mit Beratungsfunktion muss 15 Stunden nachweisen. Bei 5 Mitarbeitern sind das 75 Stunden dokumentierter Weiterbildung pro Jahr.

Was zählt als anerkannte Weiterbildung?

Die IDD definiert keine abschließende Liste anerkannter Formate — maßgeblich ist, dass die Weiterbildung die fachliche Kompetenz zur Beratung und Vermittlung erhält oder ausbaut. Als anerkannt gelten typischerweise:

  • Präsenzseminare und Fachtagungen (BWV, IHK, Versicherungsunternehmen)
  • Webinare mit nachgewiesener Teilnahme und Abschlussprüfung
  • E-Learning-Kurse anerkannter Bildungsanbieter mit Lernkontrolle
  • Selbststudium mit Fachliteratur (mit Lernprotokoll und ggf. Test)
  • Interne Schulungen durch den Versicherer oder Arbeitgeber
  • Allgemeine Vertriebsmeetings ohne Fachinhalt
  • Themen ohne Bezug zur Versicherungsberatung oder -vermittlung
  • Eigenständiges Lesen ohne Nachweisdokumentation

Mögliche Weiterbildungsthemen (prüfungsrelevant für §34d)

Die Weiterbildungsthemen müssen nicht identisch mit den §34d-Prüfungssachgebieten sein, aber typische IDD-konforme Themen sind:

Regulatorisch
  • Änderungen im VVG und §34d GewO
  • Beratungspflichten §§60–62 VVG
  • Datenschutz im Versicherungsvertrieb (DSGVO)
  • Geldwäscheprävention (GwG)
Fachlich
  • Neue Versicherungsprodukte und Tarifänderungen
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — aktuelle Regelungen
  • Nachhaltigkeitsanforderungen in der Beratung (ESG)
  • Cyber-Versicherung und neue Risiken

Dokumentation und Nachweispflicht

Die 15-Stunden-Weiterbildung muss lückenlos dokumentiert werden. Im Falle einer Kontrolle durch die IHK oder zuständige Aufsichtsbehörde müssen die Nachweise vorgelegt werden können:

  • Teilnahmebestätigungen (Datum, Thema, Stunden, Anbieter)
  • Zertifikate und Kursabschlüsse
  • Eigene Lernprotokolle beim Selbststudium
  • Mindestens 3 Jahre aufbewahren (empfohlen)
Praxis-Tipp: Führe eine einfache Excel-Tabelle oder ein PDF-Portfolio mit allen Weiterbildungen des Jahres — mit Datum, Thema, Format und Stunden. Das erspart Stress bei einer IHK-Kontrolle und ist in wenigen Minuten aktualisiert.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Wer die jährliche 15-Stunden-Weiterbildung nicht erfüllt, riskiert:

  • Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO — Bußgeld möglich
  • Gefährdung der Zuverlässigkeit nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 GewO
  • Im Extremfall: Widerruf der Erlaubnis
  • Haftungsrisiko bei Falschberatung, wenn fehlende Qualifikation nachgewiesen werden kann

Prüfungsrelevanz der Weiterbildungspflicht

Die IDD-Weiterbildungspflicht ist Prüfungsthema in Sachgebiet a der §34d-Prüfung. Typische Prüfungsfragen: Wie viele Stunden/Jahr? Wer muss nachweisen? Welche Rechtsgrundlage? Was zählt als anerkannte Weiterbildung? Mehr zur Prüfung auf der Seite Erlaubnis §34d GewO.

Weiterführende Themen

Häufige Fragen

Wer muss die 15-Stunden-Weiterbildung absolvieren?

Alle Versicherungsvermittler und -berater mit §34d-Erlaubnis sowie ihre zugeordneten Mitarbeiter, die Beratungs- oder Vermittlungstätigkeiten ausüben (§34d Abs. 9 Satz 2 GewO). Dies gilt auch für gebundene Versicherungsvertreter nach §34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO — nicht dagegen für produktakzessorische Vermittler nach §34d Abs. 6 GewO, die §34d Abs. 9 Satz 2 GewO nicht aufführt. Für gebundene Vertreter entfällt die Pflicht zudem, soweit sie lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung vermitteln (§34d Abs. 9 Satz 3 GewO). Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Vermittler selbst oder ein Mitarbeiter die Beratung durchführt.

Was zählt als anerkannte IDD-Weiterbildung?

Als Weiterbildung nach der IDD anerkannt werden: Präsenzseminare und Webinare anerkannter Anbieter (BWV, IHK, VersicherungsAkademie etc.), E-Learning-Kurse mit Lernkontrolle, Selbststudium mit Nachweis (z.B. Lektüre von Fachliteratur mit Protokoll). Die Weiterbildung muss die Kompetenz zur Beratung und Vermittlung erhalten und ausbauen.

Was passiert, wenn ich die Weiterbildungspflicht nicht erfülle?

Das Nichterfüllen der Weiterbildungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus kann es zur Frage der Zuverlässigkeit führen und im Extremfall die §34d-Erlaubnis gefährden. Die IHK kann bei Kontrolle Nachweise verlangen.

Muss ich die Weiterbildung beim Register melden?

Ja. Seit der IDD-Umsetzung (2018) sind Versicherungsvermittler verpflichtet, ihre jährlichen Weiterbildungsnachweise auf Anfrage der IHK vorzulegen. Eine automatische Meldung ans DIHK-Vermittlerregister ist nicht vorgesehen, aber die Nachweise müssen lückenlos dokumentiert und aufbewahrt werden.

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