Weiterbildungspflicht Versicherungsvermittler: 15 Stunden/Jahr (IDD)
Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie IDD in deutsches Recht müssen Versicherungsvermittler und ihre Mitarbeiter jährlich 15 Stunden Weiterbildung nachweisen. Wer muss, was zählt und was bei Nichterfüllung passiert.
Rechtliche Grundlage: IDD und §34d Abs. 9 GewO
Die jährliche Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler basiert auf der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD — Insurance Distribution Directive), die in Deutschland im §34d Abs. 9 GewO umgesetzt wurde (in Kraft seit Februar 2018). Die IDD ersetzt die frühere IMD-Richtlinie und verschärft die Anforderungen an Qualifikation und laufende Weiterbildung.
Die Pflicht gilt für: alle erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler und -berater sowie für alle zugeordneten Mitarbeiter, die Beratungs- oder Vermittlungstätigkeiten ausüben. Die 15-Stunden-Pflicht gilt pro Person, pro Kalenderjahr.
Wer muss nachweisen?
- Inhaber der §34d-Erlaubnis (Abs. 1 und Abs. 2 GewO)
- Alle Mitarbeiter, die Versicherungen vermitteln oder beraten
- Gebundene Vermittler (§34d Abs. 6 GewO) — Pflicht gilt auch hier
- Leitende Angestellte, die Aufsicht über Vermittler führen
Was zählt als anerkannte Weiterbildung?
Die IDD definiert keine abschließende Liste anerkannter Formate — maßgeblich ist, dass die Weiterbildung die fachliche Kompetenz zur Beratung und Vermittlung erhält oder ausbaut. Als anerkannt gelten typischerweise:
- Präsenzseminare und Fachtagungen (BWV, IHK, Versicherungsunternehmen)
- Webinare mit nachgewiesener Teilnahme und Abschlussprüfung
- E-Learning-Kurse anerkannter Bildungsanbieter mit Lernkontrolle
- Selbststudium mit Fachliteratur (mit Lernprotokoll und ggf. Test)
- Interne Schulungen durch den Versicherer oder Arbeitgeber
- Allgemeine Vertriebsmeetings ohne Fachinhalt
- Themen ohne Bezug zur Versicherungsberatung oder -vermittlung
- Eigenständiges Lesen ohne Nachweisdokumentation
Mögliche Weiterbildungsthemen (prüfungsrelevant für §34d)
Die Weiterbildungsthemen müssen nicht identisch mit den §34d-Prüfungssachgebieten sein, aber typische IDD-konforme Themen sind:
- Änderungen im VVG und §34d GewO
- Beratungspflichten §§60–62 VVG
- Datenschutz im Versicherungsvertrieb (DSGVO)
- Geldwäscheprävention (GwG)
- Neue Versicherungsprodukte und Tarifänderungen
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — aktuelle Regelungen
- Nachhaltigkeitsanforderungen in der Beratung (ESG)
- Cyber-Versicherung und neue Risiken
Dokumentation und Nachweispflicht
Die 15-Stunden-Weiterbildung muss lückenlos dokumentiert werden. Im Falle einer Kontrolle durch die IHK oder zuständige Aufsichtsbehörde müssen die Nachweise vorgelegt werden können:
- Teilnahmebestätigungen (Datum, Thema, Stunden, Anbieter)
- Zertifikate und Kursabschlüsse
- Eigene Lernprotokolle beim Selbststudium
- Mindestens 3 Jahre aufbewahren (empfohlen)
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Wer die jährliche 15-Stunden-Weiterbildung nicht erfüllt, riskiert:
- Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO — Bußgeld möglich
- Gefährdung der Zuverlässigkeit nach §34d Abs. 1 Nr. 1 GewO
- Im Extremfall: Widerruf der Erlaubnis
- Haftungsrisiko bei Falschberatung, wenn fehlende Qualifikation nachgewiesen werden kann
Prüfungsrelevanz der Weiterbildungspflicht
Die IDD-Weiterbildungspflicht ist Prüfungsthema in Sachgebiet a der §34d-Prüfung. Typische Prüfungsfragen: Wie viele Stunden/Jahr? Wer muss nachweisen? Welche Rechtsgrundlage? Was zählt als anerkannte Weiterbildung? Mehr zur Prüfung auf der Seite Erlaubnis §34d GewO.
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