Versicherungsvermittler Erlaubnis §34d GewO
Voraussetzungen, Vermittlertypen, Berufshaftpflicht und DIHK-Vermittlerregister: Was du für die gewerberechtliche Erlaubnis nach §34d GewO wissen und nachweisen musst.
Erlaubnisvoraussetzungen nach §34d Abs. 1 GewO
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung wird von der zuständigen IHK erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen gemäß §34d Abs. 1 GewO erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit: Keine einschlägigen Vorstrafen, keine Gewerbeuntersagung (§34d Abs. 1 Nr. 1 GewO)
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Kein laufendes Insolvenzverfahren, keine ungeordneten Schulden (§34d Abs. 1 Nr. 2 GewO)
- Sachkundenachweis: IHK-Prüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung" oder gleichwertiger Abschluss (§34d Abs. 1 Nr. 3 GewO)
- Berufshaftpflichtversicherung: Vermögensschadenshaftpflicht, Mindestdeckungssumme lt. VersVermV (§34d Abs. 1 Nr. 4 GewO)
Befreiungsmöglichkeiten: §34d Abs. 6 GewO
Gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) sind von der eigenen Erlaubnispflicht befreit, wenn ein einziger Versicherer die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernimmt und der Vermittler ins Vermittlerregister eingetragen wird. Diese Regelung gilt nicht für Makler oder Mehrfachagenten.
Vermittlertypen und ihre Erlaubnispflicht
Versicherungsmakler
Treuhänderischer Sachwalter des Kunden (§60 VVG). Eigene §34d-Erlaubnis, eigener Sachkundenachweis, eigene Berufshaftpflicht. Marktrecherchepflicht.
Mehrfachagent
Vermittelt für mehrere Versicherer. Eigene §34d-Erlaubnis erforderlich. Keine Marktrecherchepflicht wie der Makler, aber Beratungspflicht nach §61 VVG.
Ausschließlichkeitsvertreter
Gebunden an einen Versicherer (§34d Abs. 6 GewO). Befreit von eigener Erlaubnis, wenn der Versicherer Haftung übernimmt. Muss trotzdem im Register stehen.
Versicherungsberater
§34d Abs. 2 GewO. Honorarbasis, kein Provisionsbezug. Eigene Erlaubnis, darf keine Provisionen annehmen. Besondere Unabhängigkeitspflicht.
Einen detaillierten Vergleich aller Vermittlertypen mit Tabelle findest du auf der Seite Versicherungsvermittler vs. Makler.
DIHK-Vermittlerregister: Pflicht für alle
Jeder erlaubnispflichtige und erlaubnisbefreite Vermittler muss sich im DIHK-Vermittlerregister (gemeinsames Register nach §34d Abs. 7 GewO) eintragen lassen. Das Register ist öffentlich unter vermittlerregister.de einsehbar und dient dem Verbraucherschutz.
- Registergebühr: ca. 70 Euro/Jahr (je nach IHK-Zuständigkeit)
- Pflichtangaben: Name, Anschrift, Erlaubnisinhaber, Vermittlertyp
- Ohne Registrierung: Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO
Jährliche Weiterbildungspflicht: 15 Stunden (IDD)
Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD — Insurance Distribution Directive) in deutsches Recht (§34d Abs. 9 GewO) müssen Versicherungsvermittler und ihre zugeordneten Mitarbeiter jährlich mindestens 15 Stunden berufliche Weiterbildung nachweisen. Details dazu auf der Seite Weiterbildungspflicht IDD.
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