Versicherungsvermittler Erlaubnis §34d GewO

Voraussetzungen, Vermittlertypen, Berufshaftpflicht und DIHK-Vermittlerregister: Was du für die gewerberechtliche Erlaubnis nach §34d GewO wissen und nachweisen musst.

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Voraussetzungen §34d
~70 €
Register/Jahr
15 h
Weiterbildung/Jahr
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Vermittlertypen

Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34d Absatz 5 GewO

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung wird von der zuständigen IHK erteilt. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO wird erteilt, wenn keiner der Versagungsgründe des § 34d Absatz 5 Satz 1 GewO vorliegt — also wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuverlässigkeit: Keine einschlägigen Vorstrafen, keine Gewerbeuntersagung (§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 GewO)
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Kein laufendes Insolvenzverfahren, keine ungeordneten Schulden (§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 GewO)
  • Sachkundenachweis: IHK-Prüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung" oder gleichwertiger Abschluss (§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO)
  • Berufshaftpflichtversicherung: Vermögensschadenshaftpflicht, Mindestdeckungssumme lt. VersVermV (§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 GewO)
Berufshaftpflichtversicherung — Pflichtnachweis: Die Mindestdeckungssumme gemäß §9 VersVermV beträgt ca. 1,25 Mio. Euro je Versicherungsfall und ca. 1,87 Mio. Euro für alle Fälle eines Jahres (Werte werden regelmäßig angepasst). Ohne diesen Nachweis wird keine Erlaubnis erteilt.

Erlaubnisfreiheit und Befreiung: §34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 GewO

Gebundene Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter) bedürfen keiner eigenen Erlaubnis, wenn sie ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausüben — oder mehrerer, wenn deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen — und das oder die Unternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen (§34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO). Die Erlaubnisfreiheit tritt kraft Gesetzes ein, ein Antrag ist dafür nicht nötig; ins Vermittlerregister müssen sie sich gleichwohl eintragen lassen (§34d Abs. 10 GewO). Diese Regelung gilt nicht für Makler oder Mehrfachagenten.

Davon zu unterscheiden ist die Befreiung auf Antrag nach §34d Abs. 6 GewO: Wer Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (produktakzessorischer Vermittler), wird von der zuständigen IHK auf Antrag von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Er muss dafür unter anderem eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GewO).

Vermittlertypen und ihre Erlaubnispflicht

Erlaubnispflichtig

Versicherungsmakler

Treuhänderischer Sachwalter des Kunden (§60 VVG). Eigene §34d-Erlaubnis, eigener Sachkundenachweis, eigene Berufshaftpflicht. Marktrecherchepflicht.

Erlaubnispflichtig

Mehrfachagent

Vermittelt für mehrere Versicherer. Eigene §34d-Erlaubnis erforderlich. Keine Marktrecherchepflicht wie der Makler, aber Beratungspflicht nach §61 VVG.

Erlaubnisfrei

Ausschließlichkeitsvertreter

Gebunden an einen Versicherer (§34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO). Keine eigene Erlaubnis nötig, wenn der Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Muss trotzdem im Register stehen (§34d Abs. 10 GewO).

Erlaubnispflichtig

Versicherungsberater

§34d Abs. 2 GewO. Honorarbasis, kein Provisionsbezug. Eigene Erlaubnis, darf keine Provisionen annehmen. Besondere Unabhängigkeitspflicht.

Einen detaillierten Vergleich aller Vermittlertypen mit Tabelle findest du auf der Seite Versicherungsvermittler vs. Makler.

DIHK-Vermittlerregister: Pflicht für alle

Jeder erlaubnispflichtige und erlaubnisbefreite Vermittler muss sich im DIHK-Vermittlerregister (Register nach §11a Abs. 1 Satz 1 GewO; Eintragungspflicht nach §34d Abs. 10 GewO) eintragen lassen. Das Register ist öffentlich unter vermittlerregister.de einsehbar und dient dem Verbraucherschutz.

  • Registergebühr: ca. 70 Euro/Jahr (je nach IHK-Zuständigkeit)
  • Pflichtangaben: Name, Anschrift, Erlaubnisinhaber, Vermittlertyp
  • Ohne Registrierung: Ordnungswidrigkeit nach §144 GewO

Jährliche Weiterbildungspflicht: 15 Stunden (IDD)

Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 (IDD — Insurance Distribution Directive) in deutsches Recht (§34d Abs. 9 GewO) müssen Versicherungsvermittler und ihre zugeordneten Mitarbeiter jährlich mindestens 15 Stunden berufliche Weiterbildung nachweisen. Details dazu auf der Seite Weiterbildungspflicht IDD.

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Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen brauche ich für die §34d-Erlaubnis?

Die Erlaubnis selbst steht in § 34d Absatz 1 GewO; erteilt wird sie, wenn keiner der Versagungsgründe des § 34d Absatz 5 Satz 1 GewO vorliegt: (1) persönliche Zuverlässigkeit (keine einschlägigen Vorstrafen), (2) geordnete Vermögensverhältnisse (kein laufendes Insolvenzverfahren), (3) Sachkundenachweis (IHK-Prüfung oder gleichwertiger Abschluss), (4) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflicht, § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 GewO).

Was kostet die Eintragung ins Vermittlerregister?

Die Eintragung ins DIHK-Vermittlerregister (Registrierungspflicht nach §34d Abs. 10 GewO) kostet ca. 70 Euro pro Jahr. Die Erlaubniserteilung durch die IHK ist separat und variiert je nach Standort zwischen ca. 100 und 200 Euro (einmalig). Die Erlaubnis muss nicht erneuert werden, solange alle Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler?

Gebundene Versicherungsvertreter (§34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) sind ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens tätig — oder mehrerer, wenn deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen —, das die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernimmt. Sie brauchen keine eigene Erlaubnis und keinen eigenen Sachkundenachweis, müssen sich aber nach §34d Abs. 10 GewO ins Vermittlerregister eintragen lassen. Ungebundene Vermittler (Mehrfachagenten, Makler) brauchen eine eigene §34d-Erlaubnis, eigenen Sachkundenachweis und eigene Berufshaftpflichtversicherung.

Wie viele Stunden Weiterbildung sind pro Jahr Pflicht?

Nach §34d Abs. 9 GewO (Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 IDD) müssen Versicherungsvermittler und -berater jährlich mindestens 15 Stunden berufliche Weiterbildung nachweisen. Das gilt auch für zugeordnete Mitarbeiter. Details zur Weiterbildungspflicht findest du auf unserer Seite zur IDD-Weiterbildung.

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