Ratgeber / Vergütungsrecht

Auskunftsanspruch bei Stornohaftung nach § 87c HGB

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Fordert der Versicherer nach Vertragsende Provision zurück, steht dem Vertreter mehr zu als nur der Buchauszug: Der BGH hat am 24.07.2025 einen eigenständigen Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB bestätigt — aber zugleich klare Grenzen gezogen.

Was ist der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB?

Der Auskunftsanspruch verpflichtet den Versicherer, dem Versicherungsvertreter alle Umstände mitzuteilen, die für dessen Provisionsanspruch, dessen Fälligkeit und dessen Berechnung wesentlich sind — unabhängig vom Buchauszug und ohne dass ihm dieser vorrangig zusteht. Rechtsgrundlage ist § 87c Abs. 3 HGB i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB: „Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind." Der BGH hat am 24. Juli 2025 klargestellt, dass dieser Anspruch neben dem Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB besteht, kein Stufenverhältnis zwischen beiden existiert — und dass er bei Streit über eine sogenannte Umdeckung auf Verträge mit tatsächlicher Provisionsrückbelastung begrenzt ist (BGH, Urteil vom 24.07.2025, VII ZR 176/24).

Im BGH-Fall ging es um eine Provisionsrückforderung von 24.453,94 € — eine Größenordnung, die zeigt, dass es bei Stornohaftungsstreitigkeiten um mehr als Kleinbeträge gehen kann. Ein verbreiteter Denkfehler ist die Annahme, mit dem Buchauszug sei bereits alles Nötige abgedeckt. Das greift zu kurz: Der Buchauszug listet die vermittelten Geschäfte auf, verrät aber nicht, ob ein gekündigter Kunde anschließend bei einer Gesellschaft derselben Versicherungsgruppe einen Ersatzvertrag über dasselbe Risiko abgeschlossen hat — genau diese Information ist Gegenstand des separaten Auskunftsanspruchs.

§ 87c Abs. 3 HGB
Auskunftsanspruch — eigenständig, kein Vorrang des Buchauszugs
BGH VII ZR 176/24
Urteil vom 24.07.2025 — Grenzen des Anspruchs bei Umdeckung
§ 87a Abs. 3 HGB
Provision bleibt bestehen, wenn die Nichtausführung dem Unternehmer zuzurechnen ist

Buchauszug oder Auskunft — worin liegt der Unterschied?

Der Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) listet nur die vermittelten Geschäfte auf, für die Provision gebührt; die Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) erfasst darüber hinaus alle sonstigen Umstände, die für Provisionsanspruch, Fälligkeit und Berechnung wesentlich sind — auch Informationen, die nicht in den Büchern des Versicherers stehen. Beide Ansprüche können nach § 260 ZPO nebeneinander eingeklagt werden; ein Rangverhältnis, wonach die Auskunft erst nach dem Buchauszug verlangt werden dürfte, sieht das Gesetz laut BGH nicht vor.

Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB)

  • Alle Geschäfte, für die dem Vertreter Provision gebührt
  • Wird bei der Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB verlangt
  • Erfasst nur, was in den Büchern des Versicherers steht

Auskunftsanspruch (§ 87c Abs. 3 HGB)

  • Alle für Provisionsanspruch, Fälligkeit und Berechnung wesentlichen Umstände
  • Unabhängig und gleichrangig neben dem Buchauszug einklagbar
  • Erfasst auch Informationen außerhalb der Bücher, z. B. Ersatzverträge bei Gesellschaften derselben Versicherungsgruppe

Wann darf ich Auskunft über eine mögliche Umdeckung verlangen?

Nur für Verträge, bei denen der Versicherer tatsächlich Provision zurückbelastet oder gekürzt hat — eine Auskunft „auf Verdacht" über sämtliche Kündigungen ehemaliger Kunden ist nicht gedeckt. Der Kläger im BGH-Fall wollte erkennen, ob der Versicherer seinen betreuten Bestand über Umwege auf neue Vermittler übertragen und Kunden zu einer sogenannten Umdeckung veranlasst hatte: Kündigt der Kunde den vermittelten Vertrag und schließt anschließend bei einer Gesellschaft derselben Versicherungsgruppe einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über dasselbe Risiko ab, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die „Nichtausführung" des alten Vertrags dem Versicherer zuzurechnen ist. In diesem Fall bleibt der Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 HGB unberührt, und der Versicherer kann die bereits gezahlte Provision nicht zurückfordern. Der Versicherer legte gegen den vom Oberlandesgericht München zugesprochenen, weiter gefassten Auskunftsanspruch Revision ein — mit Teilerfolg: Der BGH hat den Anspruch ausdrücklich auf die Fälle begrenzt, in denen der Versicherer bereits tatsächlich eine Rückbelastung oder Kürzung vorgenommen hat, und damit den Umfang gegenüber der Vorinstanz eingeschränkt. Nur bei tatsächlicher Rückbelastung ist die Information für den Provisionsanspruch materiell-rechtlich wesentlich im Sinne von § 87c Abs. 3 HGB.

Praxishinweis: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Auskunftserteilung keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Provisionspflicht sein darf. Unberücksichtigt bleiben dürfen nur Umstände, die zweifelsfrei keinen Bezug zur Provisionspflicht haben — im Umkehrschluss müssen alle nicht eindeutig irrelevanten Umstände offengelegt werden.

Welche Angaben muss der Versicherer konkret machen?

Der Tenor der BGH-Entscheidung verlangt fünf konkrete Angaben zu jedem betroffenen Vertrag:

  • Name und Anschrift des Kunden
  • Art und Inhalt des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
  • Versicherungsschein- bzw. Vertragsnummer dieses Vertrages
  • Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung
  • Im Falle der Beitragsreduzierung: die Höhe der Reduzierung

Zeitlich ist die Auskunft auf den Stornohaftungszeitraum begrenzt — also die Zeit, in der dem Vertreter überhaupt eine Rückzahlung nicht verdienter Provisionen droht. Nur für diesen Zeitraum muss er sich gegebenenfalls mit dem Einwand einer unzulässigen Umdeckung verteidigen können.

Gilt der Anspruch auch nach dem Ende des Vertretervertrags?

Ja. Der vom BGH entschiedene Fall betraf einen Vertreter, dessen Vertrag bereits am 30. Juni 2020 geendet hatte — gut fünf Jahre vor dem Urteil vom 24. Juli 2025 — und der die Auskunft im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung seiner Provisionsansprüche verlangte. Der BGH hat den Anspruch in diesem Fall bestätigt, obwohl das Vertretervertragsverhältnis selbst längst beendet war.

Prüfungsrelevanz

Der Auskunftsanspruch gehört zum Sachgebiet Vergütungsrecht der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d GewO und vertieft die Stornohaftung und Provisionsrückforderung um die Frage, wie ein Vertreter eine überzogene Rückforderung überhaupt prüfen und widerlegen kann. Abzugrenzen ist er vom Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der eine ganz andere, einmalige Zahlung am Ende des Vertragsverhältnisses betrifft. Den Aufbau der Prüfung erklärt Sachkundeprüfung § 34d.

Häufige Fragen

Muss ich als Vertreter zuerst den Buchauszug abwarten, bevor ich Auskunft verlangen kann?

Nein. Der BGH hat klargestellt, dass zwischen dem Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB und der Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB kein Stufenverhältnis besteht. Beide Ansprüche können gleichzeitig und unabhängig voneinander geltend gemacht werden, soweit sie sich auf unterschiedliche Informationen richten (BGH, Urteil vom 24.07.2025, VII ZR 176/24).

Kann ich als Vertreter Auskunft über alle gekündigten Verträge meiner ehemaligen Kunden verlangen?

Nein. Der BGH hat den Anspruch ausdrücklich auf Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer tatsächlich Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Vertreters vorgenommen hat. Eine Auskunft ins Blaue hinein über sämtliche Kündigungen oder mögliche Ersatzverträge ist nicht von § 87c Abs. 3 HGB gedeckt.

Gilt der Auskunftsanspruch auch noch nach dem Ende des Vertretervertrags?

Ja. Der vom BGH entschiedene Fall betraf ausdrücklich einen bereits beendeten Vertretervertrag. Der Anspruch bezieht sich zeitlich auf den Stornohaftungszeitraum der jeweiligen Verträge und ist davon unabhängig, ob das Vertragsverhältnis zwischen Vertreter und Versicherer selbst noch fortbesteht.

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