Versicherungsvermittler vs. Makler: Alle 4 Typen im Vergleich

Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagent, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater — die vier Vermittlertypen nach §34d GewO unterscheiden sich in Haftung, Erlaubnispflicht, Vergütung und Beratungspflichten. Alles prüfungsrelevant für Sachgebiet a.

Die Systematik: §34d GewO und §60 VVG

Das deutsche Recht unterscheidet vier Typen von Personen, die in der Versicherungsverteilung tätig sind. Die gewerberechtliche Grundlage ist §34d GewO, die zivilrechtlichen Beratungspflichten regelt das VVG (§§60–62). Die Abgrenzung ist zentrales Prüfungsthema im Sachgebiet a.

1. Ausschließlichkeitsvertreter (gebundener Vermittler)

Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO, §59 Abs. 2 VVG

  • Tätig für genau einen Versicherer (z.B. Allianz-Exklusivvertreter)
  • Der Versicherer übernimmt die vollständige Haftung für die Vermittlertätigkeit
  • Keine eigene §34d-Erlaubnis nötig — Befreiung möglich
  • Muss trotzdem im DIHK-Vermittlerregister eingetragen sein
  • Vergütung: Provision vom Versicherer
  • Marktabdeckung: nur Produkte des einen Versicherers

2. Mehrfachagent (ungebundener Vertreter)

Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 1 GewO, §59 Abs. 2 VVG

  • Tätig für mehrere Versicherer
  • Eigene §34d-Erlaubnis erforderlich
  • Eigener Sachkundenachweis und Berufshaftpflicht nötig
  • Beratungspflicht nach §61 VVG, aber keine Marktrecherchepflicht wie Makler
  • Vergütung: Provision der jeweiligen Versicherer
  • Haftung: eigenverantwortlich

3. Versicherungsmakler (§60 VVG — treuhänderischer Sachwalter)

Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 1 GewO, §60 VVG

  • Handelt im Auftrag des Kunden — treuhänderischer Sachwalter
  • Marktrecherchepflicht: muss „hinreichende Anzahl" von Verträgen und Versicherern berücksichtigen (§60 VVG)
  • Eigene §34d-Erlaubnis, Sachkundenachweis und Berufshaftpflicht erforderlich
  • Haftet wie ein Sachwalter — höhere Haftungsstandards als Vertreter
  • Vergütung: meist Courtage (Provision des Versicherers) oder Honorar
  • Muss Interessenkonflikte offenlegen
Prüfungsklassiker: Der Makler ist der einzige Vermittlertyp, der dem Kunden gegenüber eine Sachwalterstellung einnimmt und damit eine gesteigerte Haftung trägt. Vertreter sind dagegen primär dem Versicherer verpflichtet — auch wenn sie Beratungspflichten nach §61 VVG haben.

4. Versicherungsberater (§34d Abs. 2 GewO)

Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 2 GewO

  • Arbeitet ausschließlich auf Honorarbasis
  • Darf keine Provisionen von Versicherern annehmen — muss erhaltene Provisionen an Kunden weiterleiten
  • Eigene §34d-Erlaubnis (Abs. 2) erforderlich — andere Erlaubnisform als Abs. 1
  • Strengste Unabhängigkeitspflichten
  • Darf keine Versicherungen vermitteln — nur beraten und bei der Schadensregulierung helfen

Vergleichstabelle: Alle 4 Typen auf einen Blick

MerkmalAusschließl.-vertreterMehrfachagentMaklerBerater
Eigene §34d-ErlaubnisNein (Befreiung)Ja (Abs. 1)Ja (Abs. 1)Ja (Abs. 2)
Eigene BerufshaftpflichtNein (Versicherer haftet)JaJaJa
MarktrecherchepflichtNeinNeinJa (§60 VVG)Ja
Provision zulässigJaJaJa (Courtage)Nein (Honorar only)
InteressenlageVersichererVersichererKunde (Sachwalter)Kunde (unabhängig)
VVG-Grundlage§59 Abs. 2§59 Abs. 2§60 VVG§34d Abs. 2 GewO
Register PflichtJaJaJaJa

Prüfungsrelevanz: Sachgebiet a

Die Abgrenzung der vier Vermittlertypen ist eines der häufigsten Themen in Sachgebiet a der §34d-Prüfung. Typische Fragestellungen:

  • „Welcher Vermittlertyp ist der treuhänderische Sachwalter des Kunden?" (Makler, §60 VVG)
  • „Wer ist von der Erlaubnispflicht befreit?" (Ausschließlichkeitsvertreter mit haftungsübernehmenden Versicherer)
  • „Darf ein Versicherungsberater Provisionen behalten?" (Nein — Rückgabepflicht)
  • „Welcher Vermittler muss den Markt recherchieren?" (Makler — „hinreichende Anzahl" nach §60 Abs. 1 VVG)
Merkhilfe: Vertreter = Versicherer-Seite. Makler = Kunden-Seite. Berater = Honorar, keine Provision. Gebundener Vertreter = kein eigenes Risiko (Versicherer haftet).

Weiterführende Themen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsvermittler und Makler?

Ein Versicherungsmakler ist nach §60 VVG der treuhänderische Sachwalter des Kunden und muss den Markt ausreichend recherchieren. Er haftet wie ein Sachwalter. Ein Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagent) ist dagegen dem Versicherer verpflichtet und vermittelt dessen Produkte. Die Unterscheidung ist prüfungsrelevant im Sachgebiet a.

Was ist ein Ausschließlichkeitsvertreter?

Ein Ausschließlichkeitsvertreter ist ein gebundener Vermittler, der für genau einen Versicherer tätig ist. Der Versicherer übernimmt die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit des gebundenen Vertreters (§34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO). Der Vertreter benötigt daher keine eigene §34d-Erlaubnis, muss aber nach §34d Abs. 10 GewO im Vermittlerregister eingetragen werden.

Darf ein Versicherungsberater Provisionen annehmen?

Nein. Der Versicherungsberater nach §34d Abs. 2 GewO arbeitet ausschließlich auf Honorarbasis und darf keine Provisionen von Versicherern annehmen. Er muss erhaltene Provisionen an den Kunden weiterleiten. Diese strikte Unabhängigkeit unterscheidet ihn von allen anderen Vermittlertypen.

Warum ist die Unterscheidung der Vermittlertypen prüfungsrelevant?

Die Abgrenzung der Vermittlertypen ist zentrales Prüfungsthema im Sachgebiet a (Recht der Versicherungsvermittlung). Prüfungsfragen betreffen typischerweise: Wer braucht eine eigene Erlaubnis? Wer haftet wie? Welche Beratungspflichten gelten? Wer muss im Register stehen? Kenntnisse der §§34d GewO, §60–62 VVG und der VersVermV sind dafür erforderlich.

Sachgebiet a gezielt trainieren

Übungsfragen zu Vermittlertypen, VVG-Paragrafenwissen und allen 5 Sachgebieten — mit Prüfungssimulation und KI-Erklärungen.

Jetzt kostenlos üben →