Versicherungsvermittler vs. Makler: Alle 4 Typen im Vergleich
Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagent, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater — die vier Vermittlertypen nach §34d GewO unterscheiden sich in Haftung, Erlaubnispflicht, Vergütung und Beratungspflichten. Alles prüfungsrelevant für Sachgebiet a.
Die Systematik: §34d GewO und §60 VVG
Das deutsche Recht unterscheidet vier Typen von Personen, die in der Versicherungsverteilung tätig sind. Die gewerberechtliche Grundlage ist §34d GewO, die zivilrechtlichen Beratungspflichten regelt das VVG (§§60–62). Die Abgrenzung ist zentrales Prüfungsthema im Sachgebiet a.
1. Ausschließlichkeitsvertreter (gebundener Vermittler)
Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 6 GewO, §59 Abs. 2 VVG
- Tätig für genau einen Versicherer (z.B. Allianz-Exklusivvertreter)
- Der Versicherer übernimmt die vollständige Haftung für die Vermittlertätigkeit
- Keine eigene §34d-Erlaubnis nötig — Befreiung möglich
- Muss trotzdem im DIHK-Vermittlerregister eingetragen sein
- Vergütung: Provision vom Versicherer
- Marktabdeckung: nur Produkte des einen Versicherers
2. Mehrfachagent (ungebundener Vertreter)
Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 1 GewO, §59 Abs. 2 VVG
- Tätig für mehrere Versicherer
- Eigene §34d-Erlaubnis erforderlich
- Eigener Sachkundenachweis und Berufshaftpflicht nötig
- Beratungspflicht nach §61 VVG, aber keine Marktrecherchepflicht wie Makler
- Vergütung: Provision der jeweiligen Versicherer
- Haftung: eigenverantwortlich
3. Versicherungsmakler (§60 VVG — treuhänderischer Sachwalter)
Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 1 GewO, §60 VVG
- Handelt im Auftrag des Kunden — treuhänderischer Sachwalter
- Marktrecherchepflicht: muss „hinreichende Anzahl" von Verträgen und Versicherern berücksichtigen (§60 VVG)
- Eigene §34d-Erlaubnis, Sachkundenachweis und Berufshaftpflicht erforderlich
- Haftet wie ein Sachwalter — höhere Haftungsstandards als Vertreter
- Vergütung: meist Courtage (Provision des Versicherers) oder Honorar
- Muss Interessenkonflikte offenlegen
4. Versicherungsberater (§34d Abs. 2 GewO)
Rechtliche Grundlage: §34d Abs. 2 GewO
- Arbeitet ausschließlich auf Honorarbasis
- Darf keine Provisionen von Versicherern annehmen — muss erhaltene Provisionen an Kunden weiterleiten
- Eigene §34d-Erlaubnis (Abs. 2) erforderlich — andere Erlaubnisform als Abs. 1
- Strengste Unabhängigkeitspflichten
- Darf keine Versicherungen vermitteln — nur beraten und bei der Schadensregulierung helfen
Vergleichstabelle: Alle 4 Typen auf einen Blick
| Merkmal | Ausschließl.-vertreter | Mehrfachagent | Makler | Berater |
|---|---|---|---|---|
| Eigene §34d-Erlaubnis | Nein (Befreiung) | Ja (Abs. 1) | Ja (Abs. 1) | Ja (Abs. 2) |
| Eigene Berufshaftpflicht | Nein (Versicherer haftet) | Ja | Ja | Ja |
| Marktrecherchepflicht | Nein | Nein | Ja (§60 VVG) | Ja |
| Provision zulässig | Ja | Ja | Ja (Courtage) | Nein (Honorar only) |
| Interessenlage | Versicherer | Versicherer | Kunde (Sachwalter) | Kunde (unabhängig) |
| VVG-Grundlage | §59 Abs. 2 | §59 Abs. 2 | §60 VVG | §34d Abs. 2 GewO |
| Register Pflicht | Ja | Ja | Ja | Ja |
Prüfungsrelevanz: Sachgebiet a
Die Abgrenzung der vier Vermittlertypen ist eines der häufigsten Themen in Sachgebiet a der §34d-Prüfung. Typische Fragestellungen:
- „Welcher Vermittlertyp ist der treuhänderische Sachwalter des Kunden?" (Makler, §60 VVG)
- „Wer ist von der Erlaubnispflicht befreit?" (Ausschließlichkeitsvertreter mit haftungsübernehmenden Versicherer)
- „Darf ein Versicherungsberater Provisionen behalten?" (Nein — Rückgabepflicht)
- „Welcher Vermittler muss den Markt recherchieren?" (Makler — „hinreichende Anzahl" nach §60 Abs. 1 VVG)
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