Geldwäschegesetz (GwG) für Versicherungsvermittler: Wer ist verpflichtet?
Stand: 08/2026 · Redaktion von 34d-pruefung.de
Gehören Sie als Makler oder Vertreter zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz? Das GwG legt weitreichende Dokumentations- und Meldepflichten fest. Für Versicherungsvermittler ist entscheidend, welche Produkte vermittelt werden: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Sie verpflichtet, wenn Sie Lebensversicherungen oder Kapitalisierungsprodukte anbieten. Wer hingegen ausschließlich Sachversicherungen vermittelt, bleibt befreit. Dieser Leitfaden klärt die Abgrenzung, die Ausnahmen und die goAML-Registrierungspflicht.
Welche Versicherungsvermittler fallen unter das GwG?
Ein Versicherungsvermittler nach § 59 VVG (egal ob Makler oder Vertreter) fällt unter das Geldwäschegesetz, wenn er Anlageprodukte vermittelt. § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG ordnet Vermittler dann den Verpflichteten zu, wenn sie die unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG fallenden Tätigkeiten vermitteln. Dazu zählen: Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) oder Kapitalisierungsprodukte.
Viele Berufseinsteiger und Praktiker fragen sich, ob sie für ihre Tätigkeit ein GwG-Compliance-System aufbauen müssen. Die Antwort hängt vom Produktportfolio und dem Erlaubnisstatus (z. B. nach der Gewerbeordnung § 34d) ab.
| Vermittler-Status & Portfolio | Verpflichteter nach § 2 GwG? | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Makler/Vertreter (§ 34d Abs. 1/2) mit Lebensversicherungen | Ja (Vollumfänglich verpflichtet) | Vermittlung von kapitalbildenden oder fondsgebundenen Rentenversicherungen. |
| Reiner Sachversicherungsmakler | Nein (Nicht verpflichtet) | Ausschließliche Vermittlung von Kfz-, Privathaftpflicht- oder Gebäudeversicherungen. |
| Gebundener Vermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO) | Nein (Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet) | Ausschließlichkeitsvertreter einer bestimmten Gesellschaft. |
| Produktakzessorischer Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO) | Nein (Ausdrückliche Ausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 8) | Autohaus, das Restschuldversicherungen akzessorisch vermittelt. |
Wichtig: Wenn Sie als ungebundener Makler auch nur gelegentlich Lebensversicherungen oder Anlageprodukte vermitteln, müssen Sie die vollen Anforderungen des GwG erfüllen.
Was beinhaltet die GwG Risikoanalyse und das Risikomanagement?
Fallen Sie unter das GwG, müssen Sie nach § 4 GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Kernstück ist die Risikoanalyse (§ 5 GwG). Der Vermittler muss die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die für sein spezifisches Geschäft bestehen, ermitteln und bewerten.
Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde (oft die IHK oder eine spezielle Landesbehörde) vorzulegen. Aus dieser Analyse leiten Sie interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ab. Dazu gehören Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter und Überprüfungen von Kunden. Einen Geldwäschebeauftragten müssen Versicherungsvermittler nicht von selbst bestellen: § 7 Absatz 1 GwG nennt Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 — Nummer 8 (Versicherungsvermittler) fehlt in dieser Liste. Nach § 7 Absatz 3 GwG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Verpflichtete nach Nummer 8 einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn sie dies für angemessen erachtet.
Müssen sich Versicherungsvermittler im goAML-Portal registrieren?
Ja, sofern Sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG als Verpflichteter gelten, ist die Registrierung im Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gesetzlich vorgeschrieben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Gemäß der Übergangsbestimmung in § 59 Abs. 6 GwG ist diese Pflicht zwingend seit dem 1. Januar 2024 zu erfüllen.
Diese Registrierungspflicht besteht unabhängig davon, ob jemals ein Verdachtsfall auf Geldwäsche bei Ihnen aufgetreten ist oder gemeldet werden muss. Wird eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist das nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Bußgeldrahmen des § 56 Abs. 1 GwG kann die Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß hebt § 56 Abs. 3 GwG den Rahmen an — bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils; gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG — dazu zählen Versicherungsvermittler nach Nummer 8 — sind bei juristischen Personen bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes und bei natürlichen Personen bis zu 5 Millionen Euro möglich.
Welche allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten bei Kundenkontakt?
Gemäß § 10 GwG müssen Sie gegenüber Ihren Kunden bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen. Dies betrifft in der Regel die Identifizierung des Vertragspartners und, falls abweichend, der wirtschaftlich berechtigten Person (§ 11 GwG).
- Identifizierung: Vor Begründung der Geschäftsbeziehung müssen Sie die Identität des Kunden feststellen (z. B. durch Einsichtnahme in den Personalausweis).
- Wirtschaftlich Berechtigter: Klären Sie ab, ob der Kunde auf eigene Rechnung oder für Dritte handelt.
- Aufbewahrung: Kopien der Dokumente und Aufzeichnungen der erfassten Angaben müssen nach § 8 GwG mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden (z. B. der Kunde weigert sich, seinen Ausweis vorzuzeigen), darf die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG nicht begründet oder fortgesetzt werden.
Praxisbeispiel: Wann ein Sachversicherungsmakler zum Verpflichteten wird
Die Tabelle oben trennt klar zwischen Lebensversicherung und reiner Sachversicherung. In der Praxis kippt die Einordnung oft an einem einzigen Produkt, das „nebenbei“ vermittelt wird — und an der Annahme, die goAML-Registrierung sei erst bei einem Verdacht nötig.
Ablaufbeispiel: Eine einzige fondsgebundene Rentenversicherung
Ein ungebundener Versicherungsmakler vermittelt seit Jahren ausschließlich Kfz-, Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen und führt deshalb kein GwG-Risikomanagement. Im Herbst vermittelt er für einen langjährigen Kunden einmalig eine fondsgebundene Rentenversicherung. Damit vermittelt er eine Lebensversicherungstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a GwG — und fällt nach Nummer 8 als Versicherungsvermittler unter die Verpflichteten. Eine Bagatell- oder Gelegenheitsschwelle enthält § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG nicht. Ab diesem Zeitpunkt gelten Risikoanalyse (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) und die Registrierung im goAML-Portal der FIU nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG, spätestens seit dem 1. Januar 2024 (§ 59 Absatz 6 GwG).
Ablaufbeispiel: Kunde verweigert den Ausweis
Derselbe Makler will die Rentenversicherung antragen. Der Kunde nennt einen Bevollmächtigten, weigert sich aber, den eigenen Personalausweis vorzulegen, und erklärt, er handele „für die Familie“. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GwG muss der Verpflichtete den Vertragspartner identifizieren und klären, ob ein wirtschaftlich Berechtigter hinter ihm steht. Kann er diese Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nach § 10 Absatz 9 GwG nicht begründet werden — der Antrag darf also nicht weitergereicht werden. Die Aufzeichnungen über den Versuch und das Ergebnis sind nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GwG fünf Jahre aufzubewahren. Wird die Geschäftsbeziehung nicht begründet, beginnt die Frist nach § 8 Absatz 4 Satz 4 GwG mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist; die Unterlagen sind nach Satz 2 spätestens nach zehn Jahren zu vernichten.
Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen bei unterlassener Verdachtsmeldung
Der Makler begründet die Geschäftsbeziehung trotzdem und gibt keine Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG ab. Das ist nach § 56 Absatz 1 Nummer 69 GwG eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen hängt von Vorsatz und Schwere ab — nicht von einer Prämienschwelle. Die 15.000-Euro-Grenze in § 10 Absatz 8 GwG betrifft nur die Mitteilung an das Versicherungsunternehmen, wenn der Vermittler für dieses Prämien in bar einzieht, nicht die FIU-Meldung.
| Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| § 56 Abs. 1 GwG (Grundrahmen, z. B. Nr. 69: Verdachtsmeldung) | vorsätzlich bis 150.000 Euro, sonst bis 100.000 Euro |
| § 56 Abs. 3 Satz 1 GwG (schwerwiegend, wiederholt oder systematisch) | bis 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils |
| § 56 Abs. 3 Satz 3–5 GwG, Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 und 6–9 (Nr. 8 = Versicherungsvermittler), juristische Person | höchstens der höhere Betrag aus 5 Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes |
| dieselbe Norm, natürliche Person | bis 5 Millionen Euro |
Ein Rechenbeispiel zur Obergrenze: Eine Vermittlungs-GmbH hat im Vorjahr 800.000 Euro Gesamtumsatz. 10 Prozent davon sind 80.000 Euro. Nach § 56 Abs. 3 Satz 4 GwG darf die Geldbuße den höheren der beiden Beträge nicht übersteigen — 5 Millionen Euro ist höher als 80.000 Euro, die Kappung liegt also bei 5 Millionen Euro, nicht bei 80.000 Euro. Erst wenn 10 Prozent des Umsatzes über 5 Millionen Euro liegen (ab 50 Millionen Euro Umsatz), verschiebt die 10-Prozent-Grenze die Kappung nach oben.
Häufiger Beratungsfehler: Drei Annahmen führen regelmäßig in die Pflicht: (1) Die goAML-Registrierung sei erst bei einem konkreten Verdacht nötig — § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG verlangt sie unabhängig von jeder Meldung. (2) Versicherungsvermittler müssten nach § 7 Absatz 1 GwG immer einen Geldwäschebeauftragten bestellen — Nummer 8 steht nicht in Absatz 1; eine Bestellung kann die Aufsicht nach Absatz 3 anordnen. (3) Ein gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO müsse dasselbe System aufbauen — er ist in § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG ausdrücklich ausgenommen, verpflichtet ist das Versicherungsunternehmen.
Transparenz & Prüfmethodik (E-E-A-T)
Verantwortliche Organisation: Redaktions- und Fachteam von 34d-pruefung.de.
Recherche- und Prüfmethode: Verifikation der Aussagen anhand des Geldwäschegesetzes (insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 4, § 10, § 43, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 und 3 und § 59 Abs. 6 GwG) über gesetze-im-internet.de sowie der aktuellen Vorgaben der FIU zur goAML-Registrierung. Die Matrix zur Verpflichtung wurde anhand der Gesetzesdefinition erstellt.
Zweck des Ratgebers: Information für Vermittler über ihre Compliance-Pflichten im Rahmen der Gewerbeausübung, keine rechtliche Einzelfallberatung.
Häufige Fragen
Welche Versicherungsvermittler fallen unter das Geldwäschegesetz (GwG)?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG fallen Versicherungsvermittler unter das Geldwäschegesetz, wenn sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bestimmte Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Ausgenommen sind produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO) und gebundene Vermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO).
Müssen sich Versicherungsvermittler im goAML-Portal registrieren?
Ja, sofern der Vermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG als Verpflichteter gilt, ist er seit dem 1. Januar 2024 zur Registrierung im elektronischen Meldeportal goAML Web der FIU verpflichtet, unabhängig davon, ob ein konkreter Verdachtsfall vorliegt.
Gilt das GwG auch für reine Sachversicherungsmakler?
Nein. Vermitteln Sie ausschließlich Schaden- und Unfallversicherungen ohne Prämienrückgewähr (Sachversicherungen wie Haftpflicht, Kfz oder Wohngebäude), fallen Sie nicht unter die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG und müssen keine GwG-Pflichten erfüllen.
Was beinhaltet die Risikoanalyse nach GwG für Vermittler?
Die Risikoanalyse nach § 5 GwG verlangt, dass der Vermittler die für sein spezifisches Geschäft bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt, bewertet und in einem Dokument festhält. Aus ihr werden die internen Sicherungsmaßnahmen abgeleitet.
Welcher Bußgeldrahmen gilt bei fehlender Verdachtsmeldung?
Wird eine Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist das nach § 56 Absatz 1 Nummer 69 GwG eine Ordnungswidrigkeit. Der Grundrahmen beträgt nach § 56 Absatz 1 GwG bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bis zu 100.000 Euro. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß kann nach § 56 Absatz 3 GwG eine Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden; gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG — dazu zählen Versicherungsvermittler nach Nummer 8 — sind bei juristischen Personen bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes und bei natürlichen Personen bis zu 5 Millionen Euro möglich.