Ratgeber / Erlaubnisrecht

Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nach § 34d GewO

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Wer eine eigene Erlaubnis als Versicherungsvermittler beantragt, muss nicht nur Sachkunde und Berufshaftpflicht nachweisen — er muss auch persönlich zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis nach § 34d Absatz 5 GewO zwingend zu versagen. Hier stehen die genauen gesetzlichen Kriterien mit dem exakten Wortlaut der Gewerbeordnung.

Die vier Versagungsgründe des § 34d Abs. 5 GewO

Nach § 34d Absatz 5 Satz 1 GewO ist eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu versagen, wenn (1.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, (2.) der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, (3.) der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann, oder (4.) der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt (Kurzfassung; der vollständige Wortlaut von Nr. 4 benennt die Sachkundebereiche im Einzelnen).

Die vier Versagungsgründe sind eigenständige Alternativen — im Gesetzestext durch „oder" verbunden: Das Vorliegen auch nur eines von ihnen genügt für die zwingende Versagung der Erlaubnis. Dieser Artikel behandelt die ersten beiden — persönliche Zuverlässigkeit (Nr. 1) und geordnete Vermögensverhältnisse (Nr. 2). Die Berufshaftpflicht (Nr. 3) erklärt der Artikel Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler; den Sachkundenachweis (Nr. 4) erläutert die Seite Sachkundeprüfung §34d. Eine Gesamtübersicht über alle Voraussetzungen bietet Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO.

Zuverlässigkeit — was das Gesetz voraussetzt (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO)

§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO formuliert den Versagungsgrund nicht als positives Erfordernis, sondern als Verdachtsformel: Versagt wird die Erlaubnis, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die IHK muss also nicht den sicheren Nachweis führen, dass jemand unzuverlässig ist — es reichen konkrete Tatsachen, die eine solche Annahme begründen.

Die Zuverlässigkeit ist dabei keine persönliche Charaktereigenschaft im allgemeinen Sinn, sondern eine gewerberechtliche Eignungsvoraussetzung: Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Beruf des Versicherungsvermittlers ordnungsgemäß und ohne Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer ausübt.

Der Straftatenkatalog: wann Unzuverlässigkeit „in der Regel" vorliegt (§ 34d Abs. 5 Satz 2 GewO)

§ 34d Absatz 5 Satz 2 GewO legt fest, wann die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorhanden ist:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist." (§ 34d Abs. 5 Satz 2 GewO)

Die Straftaten des Katalogs im Überblick:

Verbrechen (allgemein)
Diebstahl
Unterschlagung
Erpressung
Betrug
Untreue
Geldwäsche
Urkundenfälschung
Hehlerei
Wucher
Insolvenzstraftaten
5 Jahre
Rückblickzeitraum vor Antragstellung
rechtskräftig
Verurteilung muss bestandskräftig sein
in der Regel
kein absolutes Automatik-Verbot

Zwei Einschränkungen sind für die Praxis wichtig: Erstens gilt der Fünfjahreszeitraum — Verurteilungen, die länger als fünf Jahre vor Antragstellung zurückliegen, lösen die In-der-Regel-Vermutung nicht aus. Zweitens muss die Verurteilung rechtskräftig sein; ein laufendes Verfahren oder eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung genügt für Satz 2 nicht, kann aber im Rahmen der allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung nach Satz 1 Nr. 1 als Tatsache berücksichtigt werden.

„In der Regel": Der Gesetzgeber hat bewusst keine absolute Sperrwirkung normiert. Die IHK muss prüfen, ob ausnahmsweise besondere Umstände die Zuverlässigkeit trotz Verurteilung belegen — z. B. ein sehr langer Zeitabstand innerhalb der Fünfjahresfrist, nachgewiesene Resozialisierung oder Geringfügigkeit der Tat im Vergleich zum Tatzusammenhang. Eine Katalogverurteilung ist aber ein sehr starkes Indiz; der Antragsteller muss die Ausnahme substantiiert darlegen.

Ungeordnete Vermögensverhältnisse (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GewO)

Die zweite persönliche Erlaubnisvoraussetzung betrifft die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. § 34d Absatz 5 Satz 3 GewO konkretisiert, wann ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 in der Regel vorliegen:

„Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist." (§ 34d Abs. 5 Satz 3 GewO)

Die Regelbeispiele erfassen zwei Situationen:

  • Eröffnetes Insolvenzverfahren: Wurde über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet (nicht nur beantragt), liegt die In-der-Regel-Vermutung vor.
  • Eintrag ins Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO): Das Schuldnerverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt; eingetragen werden vor allem Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist oder die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

Der Hintergrund: Ein Versicherungsvermittler nimmt mitunter Versicherungsbeiträge oder Auszahlungen für Kunden entgegen. Wer selbst in finanziellen Schwierigkeiten steckt, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er mit Kundengeldern ordnungsgemäß umgeht. Der Gesetzgeber schützt die Versicherungsnehmer daher durch diesen Versagungsgrund.

Auch hier gilt der „in der Regel"-Vorbehalt: Die IHK hat den Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich als geordnet anzusehen sind. § 34d Abs. 5 Satz 3 GewO nennt die beiden Regelbeispiele abschließend; ob darüber hinausgehende Umstände (etwa ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren) die Vermutung entkräften, beurteilt die IHK im Einzelfall. Entsprechende Umstände muss der Antragsteller nachvollziehbar darlegen und belegen.

Aufbauend auf den Grundlagen der Erlaubniserteilung erläutert der Artikel Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, für wen diese persönlichen Anforderungen gar nicht erst gelten — etwa für gebundene Versicherungsvermittler, die unter der Haftung eines Versicherungsunternehmens tätig sind.

Fortlaufende Pflicht: Zuverlässigkeit auch nach Erlaubniserteilung

Die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sind nicht allein Voraussetzung für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis — sie müssen während der gesamten Dauer der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegen. Entfallen sie nachträglich — etwa weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Verurteilung wegen einer Katalogtat ergeht — hat das Konsequenzen für die Fortführung der Tätigkeit; relevante Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind der zuständigen IHK anzuzeigen.

Das Vermittlerregister (§ 11a GewO), in das jeder erlaubte Vermittler eingetragen ist, dient dabei auch als laufendes Kontrollinstrument. Einzelheiten zur Registrierung beschreibt der Artikel Vermittlerregister & Erstinformation.

Häufige Fragen

Führt jede Verurteilung automatisch zur Versagung der §34d-Erlaubnis?

Nein. § 34d Absatz 5 Satz 2 GewO verwendet die Formulierung „in der Regel nicht", wenn jemand in den letzten fünf Jahren wegen einer Katalogtat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die IHK muss den Einzelfall prüfen; in der Praxis ist die Hürde allerdings hoch: Der Antragsteller muss konkrete Umstände darlegen, die ausnahmsweise für seine Zuverlässigkeit sprechen.

Wann sind Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34d GewO ungeordnet?

Nach § 34d Absatz 5 Satz 3 GewO liegen ungeordnete Vermögensverhältnisse in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Auch hier prüft die IHK den Einzelfall; abgeschlossene Insolvenzverfahren oder eine erteilte Restschuldbefreiung können die Annahme widerlegen.

Gilt die Zuverlässigkeitsprüfung nur bei der Antragstellung?

Die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse müssen nicht nur bei Antragstellung, sondern während der gesamten erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegen. Entfallen sie nachträglich, hat das Konsequenzen für die Fortführung der Tätigkeit; relevante Änderungen sind der IHK anzuzeigen. Den Prüfungsablauf selbst — und damit auch, welche Sachgebiete diese Voraussetzungen betreffen — erläutert die Seite Sachkundeprüfung §34d.

Müssen auch Mitarbeiter des Vermittlungsbetriebs zuverlässig sein?

§ 34d Absatz 5 GewO richtet sich zunächst an den Antragsteller. Soweit Mitarbeiter unmittelbar mit der Vermittlung befasst sind, haben Arbeitgeber sicherzustellen, dass auch diese die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei gebundenen Vermittlern nach § 34d Abs. 7 GewO übernimmt das beauftragende Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit — als Bedingung dafür, dass der gebundene Vermittler selbst keinen eigenen Erlaubnisantrag nach Abs. 1 bei der IHK stellen muss.

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