Ratgeber / Erlaubnisrecht

Gewerbeerlaubnis § 34d GewO für GmbH & UG: Wer braucht den Sachkundenachweis?

Von Team 34d-pruefung.de•Stand: 10/2026•Lesezeit: 4 Min.

Wer eine juristische Person (GmbH, UG) gründet, um als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig zu werden, steht oft vor der Frage der gewerberechtlichen Qualifikation: Müssen alle Geschäftsführer die IHK-Sachkundeprüfung nachweisen oder genügt die Delegation an vertretungsberechtigte Mitarbeiter?

Wer muss den Sachkundenachweis bei juristischen Personen erbringen?

Wird das Vermittlergewerbe in der Rechtsform einer juristischen Person wie einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) betrieben, ist das Unternehmen selbst Antragstellerin und Inhaberin der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Da eine juristische Person nicht selbst eine Prüfung ablegen kann, regelt das Gesetz die Zurechnung natürlicher Personen.

Gemäß § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO reicht es aus, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird. Diese Personen müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung befassten Personen innehaben und das Unternehmen vertreten dürfen.

Eine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass ausnahmslos jeder einzelne Geschäftsführer die Sachkundeprüfung besitzen muss, existiert in der Gewerbeordnung nicht. Es genügt, wenn eine ausreichende Zahl sachkundiger Personen mit Vertretungsmacht und Aufsichtsfunktion im Unternehmen vorhanden ist.

Darf die Nachweispflicht für das Unternehmen durch Angestellte erfüllt werden?

Ja, der Nachweis der Sachkunde für das Unternehmen kann von beschäftigten natürlichen Personen geführt werden, sofern diese das Unternehmen vertreten dürfen und die Aufsicht über die Vermittler führen. Nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO kann dies also ein Angestellter sein, der das Unternehmen vertreten darf – zum Beispiel durch Prokura – und der gleichzeitig die Aufsicht über das Vermittlergeschäft hat.

Das bedeutet, dass nicht zwingend ein Organmitglied (Geschäftsführer) selbst die Sachkunde besitzen muss, solange eine andere beschäftigte natürliche Person mit Vertretungsmacht (wie ein Prokurist) die Vorgaben erfüllt. Dies ermöglicht auch reinen kaufmännischen oder administrativen Geschäftsführern die Leitung eines Maklerunternehmens, solange die vertriebliche Aufsicht bei entsprechend qualifizierten Vertretungsberechtigten liegt.

Ist ein Gesellschafterbeschluss gesetzlich zwingend erforderlich?

Nein, das Gewerberecht (§ 34d GewO) schreibt einen Gesellschafterbeschluss nicht zwingend vor, jedoch fordern viele Erlaubnisbehörden (IHKs) ihn in der Verwaltungspraxis. Wenn nur bestimmte Geschäftsführer oder Prokuristen sachkundig sind, verlangen die Kammern häufig vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Regelungen (z. B. einen Gesellschafterbeschluss oder eine Geschäftsordnungsregelung), die sicherstellen, dass nicht sachkundige Geschäftsführer nicht beratend oder vermittelnd tätig werden.

Dies stützt sich auf Hinweise des DIHK zur Versicherungsvermittlung und ist Teil der Zuverlässigkeitsprüfung. Damit soll ausgeschlossen werden, dass nicht sachkundige Geschäftsleiter im operativen Vertrieb mitwirken oder Weisungen erteilen, für die ihnen das versicherungsfachliche Wissen fehlt.

Was passiert beim Ausscheiden der einzigen sachkundigen Person?

Verlässt die einzige sachkundige und aufsichtsführende Person das Unternehmen, erfüllt das Unternehmen den Versagungsgrund nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO. Solche Änderungen sind nach § 34d Abs. 10 GewO unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

Kann kein qualifizierter Nachfolger benannt werden, kann die zuständige Erlaubnisbehörde die Gewerbeerlaubnis nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens widerrufen. Gesellschaften sollten daher frühzeitig für entsprechende Redundanz sorgen.

Häufige Fragen

Wer muss den Sachkundenachweis nach § 34d GewO bei einer juristischen Person erbringen?
Nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO reicht es aus, wenn der Nachweis für eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird. Diese müssen die Aufsicht über die Vermittler innehaben und das Unternehmen vertreten dürfen.
Darf die Nachweispflicht für das Unternehmen durch Angestellte erfüllt werden?
Ja. § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO lässt beschäftigte natürliche Personen genügen, die den Antragsteller vertreten dürfen. Das kann neben einem Organmitglied (Geschäftsführer) auch ein Angestellter mit Vertretungsmacht (z. B. Prokura) sein.
Ist ein formeller Gesellschafterbeschluss gesetzlich in § 34d GewO zwingend vorgeschrieben?
Nein. § 34d GewO regelt keinen zwingenden Gesellschafterbeschluss. In der Praxis der IHKs (gestützt auf DIHK-Hinweise) wird bei Antragstellung jedoch häufig ein Nachweis über die interne Funktionstrennung verlangt, um sicherzustellen, dass nur sachkundige Geschäftsführer vertrieblich tätig werden.
Was geschieht beim Ausscheiden der einzigen sachkundigen Person?
Fällt die sachkundige Person weg, erfüllt das Unternehmen den Versagungsgrund nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO. Nach § 34d Abs. 10 GewO müssen Änderungen unverzüglich dem Register gemeldet werden. Die Erlaubnisbehörde kann die Gewerbeerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen, falls kein qualifizierter Nachfolger benannt wird.

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Stand: 10/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Keine Rechtsberatung.