Ratgeber / Erlaubnisrecht

Sachkundenachweis nach § 34d GewO: Welche Berufsqualifikationen die Prüfung ersetzen

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

„Ich bin doch gelernter Versicherungskaufmann — muss ich die Prüfung überhaupt machen?" Diese Frage taucht in Vermittler-Foren und IHK-Sprechstunden immer wieder auf. Die kurze Antwort: Nicht jeder muss die IHK-Sachkundeprüfung ablegen — das Gesetz stellt eine Reihe von Berufsabschlüssen der Prüfung ausdrücklich gleich. Hier steht, welche das sind und wann zusätzlich Berufserfahrung verlangt wird.

Was ist der Sachkundenachweis nach § 34d GewO?

Der Sachkundenachweis ist die gesetzliche Voraussetzung, mit der ein angehender Versicherungsvermittler oder -berater seine fachliche Eignung belegt. Nach § 34d Absatz 5 Nummer 4 GewO wird die Erlaubnis versagt, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.

Diese Sachkundeprüfung regelt § 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV); ihre inhaltlichen Anforderungen listet Anlage 1 der VersVermV. Wie die Prüfung im Detail aufgebaut ist, erklärt unsere Seite zur Sachkundeprüfung §34d. Der Nachweis gehört zu den persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen.

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Von der IHK-Sachkundeprüfung befreit ist, wer bereits eine Berufsqualifikation besitzt, die das Gesetz der Prüfung gleichstellt. § 5 VersVermV führt diese Abschlüsse auf; die Vorschrift beginnt mit dem Satz:

„Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt".

Wer eine solche Qualifikation vorlegen kann, muss die Prüfung nicht ablegen — er reicht bei der IHK stattdessen das entsprechende Ausbildungs- oder Prüfungszeugnis ein. Der Unterschied zur Befreiung von der Erlaubnispflicht selbst ist wichtig: § 5 VersVermV befreit nur vom Sachkunde-Nachweis, nicht von der Erlaubnis. Alle übrigen Voraussetzungen — Registereintrag, Berufshaftpflicht, Zuverlässigkeit — bleiben bestehen.

Welche Berufsausbildungen zählen ohne Berufserfahrung?

Bestimmte einschlägige kaufmännische Abschlüsse gelten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV ohne jede zusätzliche Berufserfahrung als gleichgestellt. Dazu gehören insbesondere:

  • Versicherungskaufmann / Versicherungskauffrau
  • Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
  • Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
  • Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung

Wer eine dieser Ausbildungen abgeschlossen hat, hat die versicherungsfachlichen und rechtlichen Inhalte bereits in einer staatlich geregelten Prüfung nachgewiesen — eine erneute Sachkundeprüfung wäre eine Doppelung. Über die ausdrückliche Klausel „Vorläufer oder Nachfolger" erfasst § 5 VersVermV auch frühere Bezeichnungen dieser Berufe und künftige Nachfolgeabschlüsse.

Welche Abschlüsse gelten nur mit Berufserfahrung?

Fachfremdere oder allgemeinere Abschlüsse werden nur zusammen mit einschlägiger Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder -beratung anerkannt. Die Dauer richtet sich nach der Nähe des Abschlusses zur Versicherungspraxis:

0 Jahre
Einschlägige kaufmännische Ausbildung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
1 Jahr
Einschlägiges Hochschul-/Berufsakademiestudium (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
2 Jahre
Bank-/Investmentfonds­kaufleute u. a. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
3 Jahre
Studium Mathematik, Wirtschaft, Jura (§ 5 Abs. 2)

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 VersVermV wird etwa ein einschlägiges wirtschaftswissenschaftliches Hochschul- oder Berufsakademiestudium mit Bank-, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsbezug anerkannt, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Für eine Bankausbildung und vergleichbare Abschlüsse nach Nummer 3 verlangt die Verordnung mindestens zwei Jahre. Ein rein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium wird nach § 5 Absatz 2 VersVermV in der Regel mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung als Sachkundenachweis anerkannt.

Was hat sich 2025 an den gleichgestellten Qualifikationen geändert?

Der Katalog des § 5 VersVermV wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 43) aktualisiert. In der seither geltenden Fassung ist unter anderem der noch junge Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen ausdrücklich als gleichgestellte Qualifikation aufgeführt.

Praxis-Hinweis: Ob eine konkrete Qualifikation anerkannt wird, entscheidet immer die zuständige IHK anhand des Originalzeugnisses. Bei älteren oder ausländischen Abschlüssen lohnt eine kurze Rückfrage vor der Erlaubnisbeantragung.

Zählt ein ausländischer Abschluss als Sachkundenachweis?

Ausländische Befähigungsnachweise werden nicht über § 5, sondern über § 6 VersVermV behandelt. Danach kann die zuständige Stelle im Ausland erworbene Qualifikationen anerkennen, wenn sie der deutschen Sachkunde gleichwertig sind — eine automatische Gleichstellung wie bei den inländischen Abschlüssen des § 5 gibt es hier aber nicht.

Was bedeutet das für die Prüfungsvorbereitung?

Für den Großteil der Bewerber bleibt die Sachkundeprüfung der Weg zur Erlaubnis. Quereinsteiger ohne eine der in § 5 VersVermV genannten Ausbildungen — etwa aus dem Einzelhandel, dem Handwerk oder einem fachfremden Studium — müssen die IHK-Prüfung ablegen. Wer unsicher ist, ob sein Abschluss ausreicht, klärt das vor der Anmeldung mit der IHK. Wie die fünf Sachgebiete geprüft werden und wie die Erlaubnis aufgebaut ist, zeigen die Seiten Sachkundeprüfung §34d und Erlaubnis als Versicherungsvermittler.

Praxisbeispiel: Wann das Zeugnis die Prüfung ersetzt — und wann nicht

Die Gleichstellung nach § 5 VersVermV hängt vom Abschluss und von der nachgewiesenen Berufserfahrung ab. Ein Bankabschluss mit 14 Monaten reicht nicht; ein Versicherungsabschluss ohne zusätzliche Berufserfahrung reicht. In der Praxis scheitert der Antrag an genau dieser Schwelle — oder daran, dass jemand den gleichgestellten Abschluss mit der Erlaubnis selbst verwechselt.

Ablaufbeispiel: Bankkauffrau mit 14 Monaten Berufserfahrung

Eine Bankkauffrau hat ihre IHK-Abschlussprüfung bestanden und anschließend 14 Monate in der Versicherungsvermittlung gearbeitet. Sie beantragt die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO und reicht das Bankzeugnis als Sachkundenachweis ein. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a VersVermV ist der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -kauffrau der Sachkundeprüfung nur gleichgestellt, „wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird“. Zwei Jahre sind 24 Monate; 14 Monate liegen 10 Monate darunter. Die IHK kann den Sachkundenachweis über § 5 VersVermV in diesem Stand nicht anerkennen. Bis die 24 Monate voll sind, bleibt der Regelnachweis die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO. Der Gegensatz: Wer Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen ist, braucht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VersVermV keine zusätzliche Berufserfahrung — 0 Monate extra.

Ablaufbeispiel: Gleichgestellter Abschluss, trotzdem ohne Erlaubnis vermittelt

Ein Kaufmann für Versicherungen und Finanzen hat den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b VersVermV gleichgestellten Abschluss. Er hält die Prüfung damit für erledigt und beginnt, Haftpflicht- und Hausratverträge zu vermitteln — ohne Erlaubnis, ohne Eintragung im Vermittlerregister. Die Gleichstellung ersetzt nur den Sachkundenachweis, nicht die Erlaubnis. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Ohne diese Erlaubnis handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig, wer den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen — Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GewO — bleiben daneben bestehen.

Rechenbeispiel: Berufserfahrung in Monaten und der Bußgeldrahmen

Dieselbe Bankkauffrau aus dem ersten Ablaufbeispiel hat 14 Monate einschlägige Berufserfahrung. § 5 VersVermV rechnet die Schwellen in Jahren; umgerechnet auf volle Monate gilt:

  • § 5 Absatz 1 Nummer 1 (Versicherungskaufleute, Fachwirte, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen): 0 Monate zusätzliche Berufserfahrung
  • § 5 Absatz 1 Nummer 2 (einschlägiges Hochschul- oder Berufsakademiestudium): 12 Monate
  • § 5 Absatz 1 Nummer 3 (Bank-/Sparkassenkaufleute, Investmentfondskaufleute, Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen): 24 Monate
  • § 5 Absatz 2 (mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium): in der Regel 36 Monate

Für die Bankkauffrau: 24 Monate minus 14 Monate = 10 Monate fehlen bis zur Gleichstellung. Wer in dieser Lücke trotzdem ohne Erlaubnis vermittelt, fällt unter denselben Bußgeldrahmen wie jeder andere Unerlaubte: Nach § 144 Absatz 4 GewO kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Buchstabe k (Vermitteln ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1) liegt in dieser Gruppe. Einen Mindestbetrag nennt § 144 Absatz 4 GewO nicht. Zum Vergleich: Verstöße gegen die VersVermV, die § 26 Absatz 1 VersVermV als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO ausweist, liegen in einem anderen Korb — dort beträgt der Rahmen nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 3.000 Euro.

Häufiger Beratungsfehler: „Ich habe die Banklehre, also brauche ich keine 34d-Prüfung.“ Die Bankausbildung ist nur mit mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung gleichgestellt (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV). Und selbst mit Gleichstellung bleibt die Erlaubnis nach § 34d GewO Pflicht.

Häufige Fragen

Ich bin gelernter Versicherungskaufmann — muss ich die Prüfung machen?

Nein. Der Abschluss als Versicherungskaufmann/-frau ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV der Sachkundeprüfung gleichgestellt und wird ohne zusätzliche Berufserfahrung anerkannt. Sie legen der IHK das Prüfungszeugnis statt eines Sachkundeprüfungszeugnisses vor.

Reicht ein Bankkaufmann oder ein BWL-Studium als Sachkundenachweis?

Nur mit einschlägiger Berufserfahrung. § 5 VersVermV erkennt ein einschlägiges Hochschulstudium (Wirtschaft mit Bank-, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsschwerpunkt) mit mindestens einjähriger und eine Bankausbildung mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder -beratung an; ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium wird nach § 5 Absatz 2 VersVermV in der Regel mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung anerkannt.

Befreit mich die gleichgestellte Qualifikation auch von der Erlaubnis?

Nein. § 5 VersVermV befreit ausschließlich vom Sachkundenachweis. Die Erlaubnis nach § 34d GewO müssen auch gleichgestellte Bewerber beantragen und dafür Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und den Registereintrag nachweisen.

Muss jeder Versicherungsvermittler die Sachkundeprüfung nach § 34d GewO ablegen?

Nein. Nach § 34d Absatz 5 Nummer 4 GewO ist die Sachkundeprüfung der Regelnachweis, aber § 5 VersVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Prüfung gleich. Wer eine dieser Qualifikationen besitzt, muss die IHK-Prüfung nicht ablegen, sondern weist die Sachkunde durch das jeweilige Zeugnis nach.

Welche Ausbildung ersetzt die Sachkundeprüfung ohne Berufserfahrung?

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV sind unter anderem der Abschluss als Versicherungskaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen sowie als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen der Sachkundeprüfung gleichgestellt — hier ist keine zusätzliche Berufserfahrung erforderlich.

Was hat sich 2025 an den gleichgestellten Qualifikationen geändert?

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (Februar 2025) wurde der Katalog des § 5 VersVermV aktualisiert. In der aktuellen Fassung ist unter anderem der Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen ausdrücklich als gleichgestellte Qualifikation aufgeführt; die Norm erfasst zudem ausdrücklich Vorläufer- und Nachfolgequalifikationen der genannten Abschlüsse.

Reicht eine Bankausbildung mit 14 Monaten Berufserfahrung als Sachkundenachweis?

Nein. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV müssen Bank- oder Sparkassenkaufleute zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachweisen. 14 Monate liegen unter dieser Schwelle von 24 Monaten. Bis die zwei Jahre voll sind, bleibt der Regelnachweis die IHK-Sachkundeprüfung.

Was droht, wenn ich mit gleichgestelltem Abschluss ohne Erlaubnis vermittle?

Die Gleichstellung nach § 5 VersVermV befreit nur vom Sachkundenachweis, nicht von der Erlaubnis. Wer ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO den Abschluss eines Versicherungsvertrags vermittelt, handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro betragen.

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