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Sachkundeprüfung §34d nicht bestanden — Wiederholung, Fristen, Kosten

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Durchgefallen — und jetzt? Die gute Nachricht zuerst: Ein Nichtbestehen ist kein Karriereende. Wie es weitergeht, regeln bundesrechtliche Mindestvorgaben und — ganz entscheidend — die Prüfungsordnung Ihrer eigenen IHK. Hier der kompakte Überblick samt einem konkreten Beispiel der IHK Köln.

Wann gilt die Sachkundeprüfung §34d als nicht bestanden?

Nicht bestanden ist die Prüfung immer dann, wenn nicht sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil jeweils die gesetzlich geforderten Mindestleistungen erreichen. Rechtsgrundlage ist § 4 VersVermV: Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistung einheitlich mit „bestanden" oder „nicht bestanden".

§ 4 Absatz 8 VersVermV: „Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung bestanden hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist."

Sie erhalten bei Nichtbestehen also in jedem Fall einen förmlichen Bescheid Ihrer IHK — inklusive Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederholung. Wie die Prüfung insgesamt aufgebaut ist, zeigt die Übersichtsseite Sachkundeprüfung §34d.

Wie viele Sachgebiete braucht man zum Bestehen — und was, wenn nur der praktische Teil durchfällt?

Im schriftlichen Teil müssen Sie in vier der fünf fachlichen Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und im verbleibenden Bereich mindestens 30 Prozent der Punkte erreichen; der praktische Teil (Kundenberatung) muss eigenständig mit mindestens 50 Prozent bestanden werden. Fällt nur einer der beiden Teile durch, gilt die Gesamtprüfung dennoch als nicht bestanden.

Die fünf schriftlichen Bereiche nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV sind: rechtliche Grundlagen für Versicherungsvermittlung und -beratung; sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen (u. a. gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung); Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung; Hausrat- und Gebäudeversicherung; sowie Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Rechtsschutzversicherung. Der praktische Teil prüft separat die Kundenberatung.

Ob und wie ein bereits bestandener schriftlicher Teil für eine spätere Wiederholung des praktischen Teils „vorhält", regelt jede IHK selbst. Beispiel IHK Köln: Wer den schriftlichen Teil bestanden hat, kann den praktischen Teil innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt beliebig oft wiederholen, ohne den schriftlichen Teil erneut ablegen zu müssen (Prüfungsordnung IHK Köln, § 9, Absatz 8).

Wie oft darf ich die Prüfung wiederholen?

Die Anzahl möglicher Wiederholungen ist bundesweit nicht einheitlich geregelt — § 4 Absatz 9 VersVermV überträgt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens ausdrücklich den einzelnen IHKs zur Regelung durch eigene Satzung.

§ 4 Absatz 9 VersVermV: „Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung."

Beispiel IHK Köln (gilt nur dort, nicht bundesweit): Die Prüfungsordnung der IHK Köln legt in § 12 „Prüfungswiederholung" fest: „Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden." Andere IHKs können abweichende Regelungen treffen — prüfen Sie deshalb immer die Prüfungsordnung Ihrer zuständigen IHK.

Gibt es eine Wartezeit bis zur nächsten Prüfung?

Eine bundesweit vorgeschriebene Wartefrist zwischen zwei Prüfungsversuchen gibt es nicht; Termine, Anmeldefristen und etwaige Mindestabstände legt jede IHK in ihrer Prüfungsordnung bzw. in den Prüfungsinformationen selbst fest.

Eine Besonderheit gilt bei der IHK Köln nur für den praktischen Teil: Zugelassen wird, wer den schriftlichen Teil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zum praktischen Teil anmeldet und ihn ablegt; innerhalb dieser zwei Jahre ist die praktische Wiederholung beliebig oft möglich (Prüfungsordnung IHK Köln, § 9, Absatz 8). Andere IHKs können hiervon abweichende Fristen vorsehen — maßgeblich sind stets die veröffentlichten Termine und Fristen der eigenen IHK.

Was kostet eine Wiederholungsprüfung?

Es gibt keine bundeseinheitlichen Prüfungsgebühren; Höhe und Differenzierung nach Erstteilnahme, Teilwiederholung oder Vollwiederholung setzt jede IHK eigenständig in ihrer Gebührenordnung fest — die Kosten können regional spürbar variieren.

395 €
Erstableister/Vollwiederholer (IHK Köln)
308 €
Teilwiederholer nur schriftlich (IHK Köln)
237 €
Teilwiederholer nur praktisch (IHK Köln)
399 €
Volle Prüfung, Stand 01/2026 (IHK Düsseldorf)

Konkretes Beispiel IHK Köln: Die Prüfungsgebühr wird laut Gebührenordnung erst nach dem Prüfungstermin per gesondertem Gebührenbescheid fällig. Bei Rücktritt bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 Prozent der fälligen Gebühr erhoben, bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme 50 Prozent. Ein Drittanbieter-Portal (sachkundegurus.de, keine amtliche Quelle) beobachtet zusätzlich spürbare regionale Unterschiede, etwa grob 300 Euro in Dortmund gegenüber rund 397 Euro in Düsseldorf. Maßgeblich bleiben in jedem Fall die aktuellen Gebühreninformationen der eigenen IHK.

Was bedeutet das Nichtbestehen für meine Vermittlererlaubnis?

Bis zum Bestehen fehlt der gesetzlich geforderte Sachkundenachweis nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO. Ohne diesen Nachweis — oder eine gleichgestellte Qualifikation nach § 5 VersVermV — kann die Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater nicht erteilt werden. Eine bundesrechtliche Höchstzahl an Wiederholungen oder eine bundesweite Wartezeit existiert dabei jedoch nicht, sodass ein Nichtbestehen die Erlaubnis nur verzögert, nicht endgültig verhindert.

Praktisch heißt das: Sie dürfen die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht eigenständig ausüben, bis Sie den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen. Planen Sie Ihre Wiederholung daher frühzeitig entlang der Termine und Regeln Ihrer zuständigen IHK — Details zu gleichgestellten Qualifikationen, die die Prüfung ganz ersetzen können, zeigt der Ratgeberartikel Sachkundenachweis § 34d GewO: Wer die Prüfung nicht braucht.

Ablaufbeispiel: Zwei Prüflinge, zwei unterschiedliche Wege zurück

Die folgende Rechnung ist ein fiktives Beispiel zur Veranschaulichung, gebaut auf den oben zitierten Regeln der Prüfungsordnung der IHK Köln — es zeigt, wie stark der weitere Weg vom welchen Teil man nicht besteht abhängt, nicht nur vom ob.

  • Prüfling A erreicht im schriftlichen Teil in allen fünf Sachgebieten die Mindestpunktzahl, scheitert aber im praktischen Teil (Kundenberatungsgespräch) knapp mit 46 statt der geforderten mindestens 50 Prozent. Nach § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung der IHK Köln kann Prüfling A den praktischen Teil innerhalb von zwei Jahren beliebig oft wiederholen, ohne den schriftlichen Teil erneut abzulegen — er meldet sich zum nächsten Termin nur für den praktischen Teil an und zahlt die reduzierte Teilwiederholer-Gebühr (237 statt 395 Euro Vollgebühr, Stand IHK Köln).
  • Prüfling B erreicht im schriftlichen Teil in einem der fünf Sachgebiete nur 24 statt der nach § 2 Abs. 1 VersVermV geforderten mindestens 30 Prozent. Damit gilt der schriftliche Teil insgesamt als nicht bestanden — unabhängig davon, wie der praktische Teil ausfällt. Prüfling B muss beide Teile komplett neu ablegen und zahlt die volle Vollwiederholer-Gebühr.
Typische Prüfungsfalle: Viele Prüflinge gehen davon aus, bei Nichtbestehen grundsätzlich nur den durchgefallenen Teil wiederholen zu müssen. Bei der IHK Köln gilt das nur in der Konstellation „schriftlich bestanden, praktisch nicht bestanden" (Prüfling A). Wer bereits im schriftlichen Teil scheitert (Prüfling B), muss unabhängig vom Ergebnis des praktischen Teils die gesamte Prüfung wiederholen — die Vorhalteregelung des § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung greift nur in eine Richtung. Prüfen Sie die genaue Regelung stets in der Prüfungsordnung Ihrer eigenen IHK, da andere Kammern abweichende Vorhalteregelungen treffen können.

Häufige Fragen

Wann und wie erfahre ich offiziell, dass ich nicht bestanden habe?

Die IHK informiert Sie schriftlich. § 4 Absatz 8 VersVermV bestimmt: „Wurde die Prüfung nicht erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist." Bei Bestehen erhalten Sie stattdessen unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2.

Muss ich bei Nichtbestehen beide Prüfungsteile erneut ablegen?

Das ist IHK-spezifisch geregelt (§ 4 Absatz 9 VersVermV). Beispiel IHK Köln: Wer den schriftlichen Teil bestanden hat, kann den praktischen Teil innerhalb von zwei Jahren beliebig oft wiederholen, ohne den schriftlichen Teil erneut abzulegen (Prüfungsordnung IHK Köln, § 9, Absatz 8). Andere IHKs können Abweichendes vorsehen.

Wie melde ich mich für eine Wiederholung an und gibt es Anmeldefristen?

Verfahren, Fristen und Zulassungsvoraussetzungen bestimmt Ihre IHK durch Satzung bzw. Prüfungsordnung (§ 4 Absatz 9 VersVermV). Details nennt die IHK in ihrer Prüfungsordnung und meist auch im Nichtbestehens-Bescheid. Maßgeblich sind ausschließlich die Vorgaben der zuständigen IHK.

Was kostet ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung?

Die Stornobedingungen sind IHK-spezifisch. Beispiel IHK Köln: Bis vier Wochen vor der Prüfung 30 Prozent Stornogebühr, bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme 50 Prozent der fälligen Gebühr. Andere IHKs können andere Sätze festlegen; maßgeblich ist die Gebührenordnung der jeweiligen IHK.

Kann ich trotz Nichtbestehen eine Erlaubnis nach § 34d erhalten?

Nein. Ohne Sachkundenachweis nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO oder eine gleichgestellte Qualifikation nach § 5 VersVermV kann die Erlaubnis nicht erteilt werden. Eine bundesweite Höchstzahl an Wiederholungen oder Wartefristen gibt es nicht; die Wiederholungsmodalitäten regeln die IHKs eigenständig.

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Stand: 08/2026 · Bundesrechtliche Angaben nach dem Wortlaut der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Gewerbeordnung (GewO) in der aktuell geltenden Fassung. Angaben zu Anzahl der Wiederholungen, Fristen und Gebühren sind Beispiele der IHK Köln bzw. IHK Düsseldorf und gelten nicht bundesweit einheitlich — maßgeblich ist stets die Prüfungsordnung und Gebührenordnung der zuständigen IHK. Keine Rechtsberatung.