Unterversicherung in der Hausratversicherung: Formel, Beispiel & Beratungspflicht
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
„Warum zahlt meine Hausratversicherung nicht den vollen Schaden?" ist eine der häufigsten Fragen, wenn ein Schaden reguliert wird — die Antwort liegt fast immer in § 75 VVG. Hier stehen die Berechnungsformel mit Beispiel, was ein Unterversicherungsverzicht bewirkt und welche Beratungspflicht daraus für den Versicherungsvermittler folgt.
Was ist eine Unterversicherung nach § 75 VVG?
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens. Nach § 75 VVG ist der Versicherer dann nur verpflichtet, die Leistung im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. In der Praxis heißt das: Die Kürzung greift bei jedem einzelnen Schadensfall, nicht erst beim Totalschaden — das Gesetz macht dafür keine Ausnahme.
§ 75 VVG steht nicht im Hausrat-Teil der VVG, sondern in den allgemeinen Vorschriften zur Schadensversicherung (§§ 74 ff. VVG). Die Vorschrift gilt deshalb für alle Sachversicherungen mit Wertbezug gleichermaßen — für die Hausratversicherung ebenso wie für die Wohngebäude- oder die Kfz-Kaskoversicherung, auch wenn Unterversicherung dort praktisch seltener vorkommt, weil die Kasko-Bedingungen den Wert meist laufend am Wiederbeschaffungswert ausrichten statt an einer fest vereinbarten Versicherungssumme. Das Beispiel Hausrat ist nur der praxisnächste Fall.
„Erheblich" ist im Gesetz nicht mit einer festen Prozentgrenze definiert; ob eine Abweichung erheblich ist, beurteilen Gerichte im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Vertrags. Eine allgemeingültige Bagatellschwelle, die für jede Sparte gleich gilt, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten.
Wie wird die Entschädigung bei Unterversicherung berechnet?
Die Formel aus § 75 VVG lautet: Entschädigung = Schadenhöhe × (Versicherungssumme ÷ Versicherungswert). Ein Rechenbeispiel: Der Hausrat ist tatsächlich 80.000 Euro wert, versichert sind aber nur 40.000 Euro — die Versicherungssumme deckt also nur die Hälfte des Werts. Entsteht ein Schaden von 24.000 Euro, zahlt der Versicherer:
| Größe | Wert |
|---|---|
| Versicherungswert | 80.000 € |
| Versicherungssumme | 40.000 € |
| Schadenhöhe | 24.000 € |
| Kürzungsfaktor (40.000 ÷ 80.000) | 0,5 |
| Tatsächliche Leistung | 12.000 € |
Der Kunde trägt in diesem Beispiel 12.000 Euro selbst — obwohl der Schaden die Versicherungssumme von 40.000 Euro bei Weitem nicht ausschöpft. Das ist der entscheidende Denkfehler, dem viele Versicherte erst im Schadensfall begegnen: Unterversicherung kürzt jeden Schaden anteilig, nicht nur einen Schaden, der die Versicherungssumme übersteigt.
Was bewirkt ein Unterversicherungsverzicht?
Mit einem vertraglich vereinbarten Unterversicherungsverzicht prüft der Versicherer im Schadensfall nicht, ob eine Unterversicherung vorliegt — er verzichtet auf die Kürzung nach § 75 VVG. Diese Verzichtsklausel ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine vertragliche Vereinbarung, deren genaue Bedingungen jeder Versicherer selbst festlegt.
Am weitesten verbreitet ist dafür das Wohnflächenmodell: Die Versicherungssumme wird pauschal über einen festen Betrag je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, statt den Hausrat einzeln zu bewerten. Voraussetzung für den Verzicht ist in aller Regel, dass die angegebene Wohnfläche zutrifft — wird sie zu niedrig angegeben, kann der Versicherer sich trotz Verzichtsklausel auf eine (dann durch die Falschangabe verursachte) Unterversicherung berufen.
| Modell | Wie die Summe entsteht | Unterversicherungsrisiko |
|---|---|---|
| Einzelbewertung ohne Verzicht | Kunde schätzt den Wert des Hausrats selbst | Hoch — Schätzfehler wirken sich direkt aus |
| Wohnflächenmodell mit Verzicht | Pauschalbetrag je m² Wohnfläche | Entfällt, solange die Wohnfläche korrekt angegeben ist |
| Unterversicherungsverzicht ohne Wohnflächenmodell | Individuelle Summe, vertraglicher Verzicht auf Prüfung | Abhängig von den genauen Vertragsbedingungen des Versicherers |
Welche Beratungspflicht hat der Vermittler zur Versicherungssumme?
Aus der allgemeinen Beratungspflicht nach § 61 Absatz 1 VVG folgt, dass der Vermittler den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten muss, soweit die Schwierigkeit der Versicherung oder die Situation des Kunden dazu Anlass gibt — bei einer Sachversicherung gehört dazu eine realistische Einschätzung der Versicherungssumme. Das Gesetz nennt die Unterversicherung dabei nicht als eigenen Beratungspunkt; die Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Anlassbezogenheit des § 61 VVG, den der Artikel Beratungs- und Dokumentationspflicht (§§ 60–63 VVG) im Detail erklärt.
Häufige Fragen
Gilt § 75 VVG auch bei der Wohngebäudeversicherung?
Ja. § 75 VVG steht in den allgemeinen Vorschriften zur Schadensversicherung und gilt für jede Sachversicherung mit Wertbezug — Hausrat, Wohngebäude und Kfz-Kasko eingeschlossen. In der Wohngebäudeversicherung wird die Unterversicherung typischerweise über einen vertraglich vereinbarten gleitenden Neuwertfaktor vermieden; das ist ebenfalls eine vertragliche Vereinbarung des jeweiligen Versicherers, keine eigene gesetzliche Regelung.
Gehört Unterversicherung zum Prüfungsstoff der Sachkundeprüfung §34d?
Ja — die Anlage 1 zur VersVermV (Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung) nennt „Sach-/Vermögensversicherung" als eigenen Prüfungsbereich, der unter anderem die Gebäudeversicherung umfasst; Unterversicherung ist dort ein typisches Prüfungsthema. Wie die Prüfungsinhalte bei 34d-pruefung.de in Lernkapitel gegliedert sind, erklärt die Seite §34d Prüfungsthemen; wie die Sachkundeprüfung insgesamt abläuft, zeigt Sachkundeprüfung §34d.
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Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Keine Rechtsberatung.