Die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Befragen, beraten, begründen, dokumentieren: Was der Vermittler seinem Kunden schuldet, regelt nicht die Gewerbeordnung, sondern das Versicherungsvertragsgesetz. Die §§ 60 bis 63 VVG sind das Herz von Sachgebiet a und des praktischen Prüfungsteils — hier kompakt und belegt am Gesetzeswortlaut.
Gewerberecht und Vertragsrecht: zwei Ebenen
Die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung regelt, ob jemand als Versicherungsvermittler tätig werden darf. Wie er sich gegenüber dem Kunden im Einzelgeschäft verhalten muss, steht dagegen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die zentralen Berufspflichten des Vermittlers — Beratung, Begründung des Rats und Dokumentation — finden sich in den §§ 60 bis 63 VVG und gelten für Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 VVG, also für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Nach § 61 Absatz 1 VVG muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, die Gründe für jeden erteilten Rat angeben und dies dokumentieren — soweit die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder die Person und Situation des Versicherungsnehmers dafür Anlass geben.
Die vier Schritte der Beratung (§ 61 VVG)
§ 61 Absatz 1 VVG lässt sich in eine feste Abfolge übersetzen, die im praktischen Prüfungsteil (dem simulierten Kundengespräch) genau abgefragt wird:
Wichtig ist der Anlassbezug: Die Pflicht besteht, „soweit" nach der Schwierigkeit der Versicherung oder der Person und Situation des Kunden dafür Anlass besteht. Der Umfang ist also nicht starr, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. § 61 Absatz 1 VVG verlangt zudem ausdrücklich ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie — bei einer kleinen Police muss nicht derselbe Aufwand getrieben werden wie bei einer komplexen Altersvorsorge. Die Dokumentationspflicht selbst folgt aus § 61 Absatz 1 VVG (unter Berücksichtigung der Komplexität des Vertrags); Zeitpunkt und Form der Übermittlung richten sich nach § 62 VVG.
Die Beratungsgrundlage des Maklers (§ 60 VVG)
Für den Versicherungsmakler gilt eine zusätzliche, gesteigerte Pflicht. Nach § 60 Absatz 1 VVG muss er seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben kann, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Das ist der rechtliche Kern seiner Stellung als treuhänderischer Sachwalter — den Unterschied zu den anderen Vermittlertypen zeigt der Artikel Vermittler vs. Makler.
Diese Marktauswahl ist nicht zwingend: Der Makler darf sie einschränken, muss den Versicherungsnehmer aber im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen (§ 60 Absatz 1 Satz 2 VVG).
Nach § 60 Absatz 2 VVG müssen der Makler mit eingeschränkter Auswahl und der Versicherungsvertreter dem Kunden mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der zugrunde gelegten Versicherer nennen. Der Versicherungsvertreter muss zusätzlich offenlegen, für welche Versicherer er tätig ist und ob er dies ausschließlich tut. Auf diese Mitteilung kann der Versicherungsnehmer nach § 60 Absatz 3 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Zeitpunkt und Form: Textform (§ 62 VVG)
Beratung nützt nichts, wenn sie zu spät oder formlos kommt. § 62 Absatz 1 VVG ordnet daher an, dass die Informationen dem Versicherungsnehmer klar und verständlich in Textform zu übermitteln sind — und zwar rechtzeitig:
- Informationen nach § 60 Absatz 2 VVG (Markt- und Informationsgrundlage) — vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
- Informationen nach § 61 Absatz 1 VVG (Beratung und Begründung) — vor dem Abschluss des Vertrags.
Es gibt eine Ausnahme: Wünscht der Versicherungsnehmer es oder gewährt der Versicherer vorläufige Deckung, dürfen die Informationen nach § 62 Absatz 2 VVG zunächst mündlich übermittelt werden. Sie sind dann unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, in Textform nachzureichen. Für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen gilt diese mündliche Erleichterung allerdings nicht.
Verzicht des Kunden (§§ 60, 61 VVG)
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und Dokumentation verzichten — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Nach § 61 Absatz 2 VVG bedarf es einer gesonderten schriftlichen Erklärung, in der der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, genügt für den Verzicht die Textform.
Haftung bei Pflichtverletzung (§ 63 VVG)
Die Beratungspflichten sind kein bloßer Formalismus: § 63 VVG knüpft an ihre Verletzung eine unmittelbare Haftung. Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht — es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Genau gegen diese Haftungsrisiken schützt die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Eine saubere Dokumentation nach § 61 Absatz 1 VVG ist damit zugleich der beste Nachweis, dass der Vermittler ordnungsgemäß beraten hat.
Praxisbeispiel: Wenn die Dokumentation fehlt
Die vier Schritte aus § 61 VVG lesen sich einfach — in der Praxis entscheidet sich der Streitfall fast nie an der Beratung selbst, sondern an der Frage, was davon dokumentiert wurde. Ein Ablaufbeispiel und ein aktuelles Urteil zeigen, worauf es ankommt.
Ablaufbeispiel: Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Selbstständige
Eine selbstständige Physiotherapeutin bittet einen Versicherungsvertreter um eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach § 61 Absatz 1 VVG muss der Vermittler sie zunächst nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen (Schritt 1) — etwa nach Einkommen, Vorerkrankungen und einem gewünschten Rentenbetrag. Auf dieser Grundlage berät er sie zu Tarif und Ausschlüssen (Schritt 2), begründet seine Empfehlung für einen bestimmten Tarif mit einer bestimmten Karenzzeit (Schritt 3) und hält Befragung, Beratung und Begründung in einem Beratungsprotokoll fest (Schritt 4). Empfiehlt er stattdessen ungefragt einen Tarif mit knapper Gesundheitsprüfung, ohne ihre Vorerkrankungen zu erfassen, und dokumentiert er diesen Schritt nicht, fehlt im Streitfall genau der Nachweis, den § 63 VVG von ihm verlangt.
Aus der Rechtsprechung: Fehlende Dokumentation ist keine automatische Beweislastumkehr
Das OLG Dresden hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 26.04.2024, Az. 3 U 79/23), in dem eine Kundin von ihrem Versicherungsmakler Schadensersatz verlangte, weil er ihr nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung geraten und die Beratung nicht dokumentiert hatte. Das Gericht bestätigte zwar, dass eine fehlende Dokumentation nach § 61 Absatz 1 VVG dem Kunden Beweiserleichterungen verschafft — der Makler muss dann beweisen, dass er die erforderlichen Hinweise erteilt hat. Eine automatische Beweislastumkehr zu seinen Lasten löst die Dokumentationslücke aber nicht aus. Da die Klägerin selbst keinen konkreten Wunsch nach einer Risikolebensversicherung geäußert hatte, wies das OLG Dresden die Klage ab: Der Anlassbezug aus § 61 Absatz 1 VVG — „soweit … Anlass geben" — verpflichtet den Vermittler nicht, jedem Kunden unabhängig von dessen artikuliertem Bedarf jedes denkbare Produkt anzuraten.
Häufige Fragen
Ist die Beratungspflicht dasselbe wie die Erstinformation?
Nein. Die statusbezogene Erstinformation (Name, Anschrift, Registernummer, Vermittlerstatus) richtet sich nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung und wird beim ersten Geschäftskontakt gegeben — mehr dazu im Artikel Vermittlerregister & Erstinformation. Die Beratungs- und Dokumentationspflicht der §§ 60 bis 63 VVG betrifft dagegen den Inhalt der Beratung zum konkreten Vertrag.
Gehören die §§ 60–63 VVG zum Prüfungsstoff?
Ja, und zwar prominent. Die Beratungs- und Dokumentationspflichten sind Teil des Sachgebiets „Recht der Versicherungsvermittlung" und werden auch im praktischen Teil, dem simulierten Kundengespräch, geprüft. Den Aufbau erklärt die Seite Sachkundeprüfung §34d; konkrete Gesprächstipps gibt die Seite Prüfungstipps.
Muss der Versicherungsvermittler den Kunden immer beraten und die Beratung dokumentieren?
Nach § 61 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, soweit die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder die Person und Situation des Versicherungsnehmers dafür Anlass geben. Dabei sind die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, und die Beratung ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Vertrags nach § 62 zu dokumentieren. Zu beraten ist dabei auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie.
Was bedeutet die Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers nach § 60 VVG?
Nach § 60 Absatz 1 VVG muss der Versicherungsmakler seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, welcher Vertrag zur Deckung des Bedarfs geeignet ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Makler den Versicherungsnehmer im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
In welcher Form und wann muss der Vermittler die Informationen übermitteln?
Nach § 62 Absatz 1 VVG sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe der Vertragserklärung und die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Wünscht der Versicherungsnehmer es oder gewährt der Versicherer vorläufige Deckung, dürfen die Informationen zunächst mündlich gegeben werden; sie sind dann nach § 62 Absatz 2 VVG unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, in Textform nachzureichen.
Was passiert, wenn der Vermittler seine Beratungs- oder Dokumentationspflicht verletzt?
Nach § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Vermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und Dokumentation nach § 61 Absatz 2 VVG verzichten, muss dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich der Verzicht nachteilig auf einen Schadensersatzanspruch nach § 63 auswirken kann.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 60 VVG — Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (hinreichende Zahl, eingeschränkte Auswahl)
- § 61 VVG — Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
- § 62 VVG — Zeitpunkt und Form der Information (Textform)
- § 63 VVG — Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung
- OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2024, Az. 3 U 79/23 — Beweiserleichterung statt Beweislastumkehr bei fehlender Beratungsdokumentation
Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die §§ 60 bis 63 VVG setzen die Wohlverhaltens- und Beratungsvorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD, Richtlinie (EU) 2016/97) um. Keine Rechtsberatung.