Die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Befragen, beraten, begründen, dokumentieren: Was der Vermittler seinem Kunden schuldet, regelt nicht die Gewerbeordnung, sondern das Versicherungsvertragsgesetz. Die §§ 60 bis 63 VVG sind das Herz von Sachgebiet a und des praktischen Prüfungsteils — hier kompakt und belegt am Gesetzeswortlaut.
Gewerberecht und Vertragsrecht: zwei Ebenen
Die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung regelt, ob jemand als Versicherungsvermittler tätig werden darf. Wie er sich gegenüber dem Kunden im Einzelgeschäft verhalten muss, steht dagegen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die zentralen Berufspflichten des Vermittlers — Beratung, Begründung des Rats und Dokumentation — finden sich in den §§ 60 bis 63 VVG und gelten für Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 VVG, also für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Nach § 61 Absatz 1 VVG muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, die Gründe für jeden erteilten Rat angeben und dies dokumentieren — soweit die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder die Person und Situation des Versicherungsnehmers dafür Anlass geben.
Die vier Schritte der Beratung (§ 61 VVG)
§ 61 Absatz 1 VVG lässt sich in eine feste Abfolge übersetzen, die im praktischen Prüfungsteil (dem simulierten Kundengespräch) genau abgefragt wird:
Wichtig ist der Anlassbezug: Die Pflicht besteht, „soweit" nach der Schwierigkeit der Versicherung oder der Person und Situation des Kunden dafür Anlass besteht. Der Umfang ist also nicht starr, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. § 61 Absatz 1 VVG verlangt zudem ausdrücklich ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie — bei einer kleinen Police muss nicht derselbe Aufwand getrieben werden wie bei einer komplexen Altersvorsorge. Die Dokumentationspflicht selbst folgt aus § 61 Absatz 1 VVG (unter Berücksichtigung der Komplexität des Vertrags); Zeitpunkt und Form der Übermittlung richten sich nach § 62 VVG.
Die Beratungsgrundlage des Maklers (§ 60 VVG)
Für den Versicherungsmakler gilt eine zusätzliche, gesteigerte Pflicht. Nach § 60 Absatz 1 VVG muss er seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben kann, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Das ist der rechtliche Kern seiner Stellung als treuhänderischer Sachwalter — den Unterschied zu den anderen Vermittlertypen zeigt der Artikel Vermittler vs. Makler.
Diese Marktauswahl ist nicht zwingend: Der Makler darf sie einschränken, muss den Versicherungsnehmer aber im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen (§ 60 Absatz 1 Satz 2 VVG).
Nach § 60 Absatz 2 VVG müssen der Makler mit eingeschränkter Auswahl und der Versicherungsvertreter dem Kunden mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der zugrunde gelegten Versicherer nennen. Der Versicherungsvertreter muss zusätzlich offenlegen, für welche Versicherer er tätig ist und ob er dies ausschließlich tut. Auf diese Mitteilung kann der Versicherungsnehmer nach § 60 Absatz 3 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Zeitpunkt und Form: Textform (§ 62 VVG)
Beratung nützt nichts, wenn sie zu spät oder formlos kommt. § 62 Absatz 1 VVG ordnet daher an, dass die Informationen dem Versicherungsnehmer klar und verständlich in Textform zu übermitteln sind — und zwar rechtzeitig:
- Informationen nach § 60 Absatz 2 VVG (Markt- und Informationsgrundlage) — vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
- Informationen nach § 61 Absatz 1 VVG (Beratung und Begründung) — vor dem Abschluss des Vertrags.
Es gibt eine Ausnahme: Wünscht der Versicherungsnehmer es oder gewährt der Versicherer vorläufige Deckung, dürfen die Informationen nach § 62 Absatz 2 VVG zunächst mündlich übermittelt werden. Sie sind dann unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, in Textform nachzureichen. Für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen gilt diese mündliche Erleichterung allerdings nicht.
Verzicht des Kunden (§§ 60, 61 VVG)
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und Dokumentation verzichten — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Nach § 61 Absatz 2 VVG bedarf es einer gesonderten schriftlichen Erklärung, in der der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, genügt für den Verzicht die Textform.
Haftung bei Pflichtverletzung (§ 63 VVG)
Die Beratungspflichten sind kein bloßer Formalismus: § 63 VVG knüpft an ihre Verletzung eine unmittelbare Haftung. Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht — es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Genau gegen diese Haftungsrisiken schützt die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Eine saubere Dokumentation nach § 61 Absatz 1 VVG ist damit zugleich der beste Nachweis, dass der Vermittler ordnungsgemäß beraten hat.
Häufige Fragen
Ist die Beratungspflicht dasselbe wie die Erstinformation?
Nein. Die statusbezogene Erstinformation (Name, Anschrift, Registernummer, Vermittlerstatus) richtet sich nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung und wird beim ersten Geschäftskontakt gegeben — mehr dazu im Artikel Vermittlerregister & Erstinformation. Die Beratungs- und Dokumentationspflicht der §§ 60 bis 63 VVG betrifft dagegen den Inhalt der Beratung zum konkreten Vertrag.
Gehören die §§ 60–63 VVG zum Prüfungsstoff?
Ja, und zwar prominent. Die Beratungs- und Dokumentationspflichten sind Teil des Sachgebiets „Recht der Versicherungsvermittlung" und werden auch im praktischen Teil, dem simulierten Kundengespräch, geprüft. Den Aufbau erklärt die Seite Sachkundeprüfung §34d; konkrete Gesprächstipps gibt die Seite Prüfungstipps.
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Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die §§ 60 bis 63 VVG setzen die Wohlverhaltens- und Beratungsvorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD, Richtlinie (EU) 2016/97) um. Keine Rechtsberatung.