„Versicherungsfachmann IHK" vs. Sachkundeprüfung §34d — was ist der Unterschied?
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
„Ich habe die 34d-Prüfung bestanden — bin ich jetzt Versicherungsfachmann?" Ja. Die Berufsbezeichnung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK" gehört genau zur §34d-Sachkundeprüfung. Hier lesen Sie, warum das keine Zusatzprüfung ist und wie sich der Versicherungsfachwirt davon abgrenzt.
Ist „Versicherungsfachmann IHK" dasselbe wie die Sachkundeprüfung §34d?
Ja. „Versicherungsfachmann IHK" — offiziell „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK" bzw. „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK" — ist keine andere Prüfung, sondern die Berufsbezeichnung, die Sie mit der bestandenen IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO erhalten. Es handelt sich nicht um einen zusätzlichen oder separaten Ausbildungsweg.
§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO verlangt für die Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater den Nachweis der notwendigen Sachkunde „durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung". Genau diese Prüfung legen Sie ab, wenn Sie sich auf die §34d-Sachkunde vorbereiten — welche Sachgebiete geprüft werden und wie die Sachkundeprüfung §34d im Detail aufgebaut ist, zeigt die verlinkte Übersichtsseite. Mit dem Bestehen ist der Sachkunde-Nachweis für die Erlaubniserteilung erfüllt — und die in der Branche gebräuchliche Kurzbezeichnung „Versicherungsfachmann IHK" beschreibt genau dieses Ergebnis, kein zweites Prüfungsverfahren.
Was steht in der Bescheinigung nach Anlage 2 VersVermV?
Die IHK-Bescheinigung trägt wörtlich den Titel „Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung 'Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK' und 'Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK' nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung" (Anlage 2 zu § 4 Absatz 8 VersVermV) und listet die geprüften Sachgebiete: Kundenberatung, versicherungsfachliche Grundlagen, sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der Altersversorgung, und rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung.
§ 4 Absatz 8 VersVermV: „Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung bestanden hat."
Diese Bescheinigung dokumentiert nicht nur das Bestehen, sondern konkret die geprüften Kernbereiche — von der Kundenberatung über die fachlichen Grundlagen bis zu den rechtlichen Themen. Aus genau diesem amtlichen Titel stammt die Berufsbezeichnung „Versicherungsfachmann"/„Versicherungsfachfrau".
Warum nennen IHKs und Bildungsanbieter dieselbe Prüfung unterschiedlich?
Weil es sich immer um dieselbe §34d-Sachkundeprüfung handelt, verwenden IHKs und Bildungsanbieter unterschiedliche Kurzformen: Die IHK Köln spricht von „Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK", die IHK Nürnberg von „Sachkundeprüfung: Versicherungsfachmann/-frau (IHK) (§ 34d GewO)", die Deutsche Makler Akademie von „Versicherungsfachmann/-frau I IHK-Prüfung §34d" und die DVA schlicht von „Versicherungsfachmann 34d". Rechtsgrundlage und Prüfungsweg sind bei allen Varianten identisch.
Diese Namensvielfalt kommt aus der Praxis: Der amtliche Titel aus Anlage 2 VersVermV ist lang, deshalb wird er im Marketing verkürzt. Wer also „Versicherungsfachmann IHK" liest, kann in aller Regel davon ausgehen, dass die §34d-Sachkundeprüfung gemeint ist — nicht ein alternativer oder zusätzlicher Weg.
Was unterscheidet den Versicherungsfachmann vom Versicherungsfachwirt IHK?
Der „Versicherungsfachmann IHK" bezeichnet das Bestehen der §34d-Sachkundeprüfung. Der „Versicherungsfachwirt IHK" (offiziell: Geprüfter Fachwirt bzw. Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen) ist dagegen eine eigenständige, deutlich umfangreichere IHK-Aufstiegsfortbildung, eingeordnet auf DQR-Niveau 6 (Bachelor Professional) — beide Abschlüsse haben nichts miteinander zu tun außer dem gemeinsamen Berufsfeld.
Für die Zulassung zur Fachwirt-Prüfung verlangt die aktuelle Zulassungsordnung (Beispiel IHK Köln) wahlweise: eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungswirtschaft plus mindestens ein Jahr Berufspraxis, oder eine Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen bzw. verwaltenden Ausbildungsberuf plus mindestens zwei Jahre Berufspraxis, oder ersatzweise mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis ohne Ausbildungsabschluss. Die reine §34d-Sachkundeprüfung allein zählt dabei nicht als eigener Zulassungsweg — sie ist keine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung.
Weitere der Sachkundeprüfung gleichgestellte Abschlüsse — etwa bestimmte kaufmännische Ausbildungen — sind ausführlich im Ratgeberartikel Sachkundenachweis § 34d GewO: Wer die Prüfung nicht braucht beschrieben.
Praxisbeispiel: Wann der Titel auf der Visitenkarte falsch wird
Die Bescheinigung nach Anlage 2 VersVermV trägt den Titel „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“. „Versicherungsfachwirt IHK“ ist ein anderer Abschluss. In der Praxis entsteht der Fehler, sobald jemand die Marketing-Kurzform googelt und den Fachwirt-Titel auf die Karte druckt — oder die Sachkundeprüfung für den Fachwirt-Zulassungsweg hält.
Ablaufbeispiel: Visitenkarte nach bestandener Sachkundeprüfung
Ein Prüfling besteht die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO. Die IHK stellt unverzüglich die Bescheinigung nach Anlage 2 zu § 4 Absatz 8 VersVermV aus. Der amtliche Titel lautet „Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung ‚Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK‘ und ‚Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK‘“. Der Prüfling bestellt Visitenkarten mit „Versicherungsfachwirt IHK“, weil Suchergebnisse und Kurswerbung beide Bezeichnungen nebeneinanderstellen. Das ist der falsche Titel: Der Versicherungsfachwirt (Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen) ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c VersVermV ein eigener, der Sachkunde gleichgestellter Abschluss — nicht die Bezeichnung der bestandenen Sachkundeprüfung. Zulässig ist die Kurzform „Versicherungsfachmann IHK“ bzw. der volle Titel aus Anlage 2. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO ist damit noch nicht erteilt: Die Bescheinigung ist der Sachkundenachweis, nicht die Erlaubnis selbst.
Ablaufbeispiel: Mit der Sachkunde in die Fachwirt-Zulassung
Dieselbe Person beantragt anschließend die Zulassung zur Prüfung „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen“. Die Sachkundeprüfung allein ist keine Berufsausbildung im Sinne der Fachwirt-Zulassung. Die aktuelle Zulassungsordnung (Beispiel IHK Köln) verlangt wahlweise: Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungswirtschaft plus mindestens ein Jahr Berufspraxis, oder einen anderen anerkannten kaufmännischen bzw. verwaltenden Ausbildungsberuf plus mindestens zwei Jahre, oder ersatzweise mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis ohne Ausbildungsabschluss. Die reine §34d-Sachkundeprüfung zählt dabei nicht als eigener Zulassungsweg. Umgekehrt gilt: Wer den Fachwirt bereits hat, muss die §34d-Prüfung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c VersVermV nicht zusätzlich ablegen.
Rechenbeispiel: Bestehensgrenzen nach § 4 Absatz 7 VersVermV
Die Sachkundeprüfung besteht nach § 4 Absatz 1 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil; am praktischen Teil nimmt nur teil, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Leistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Nach § 4 Absatz 7 VersVermV ist der schriftliche Teil bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Die Prüfung insgesamt ist nur bestanden, wenn beide Teile bestanden sind.
Beispielrechnung: 80 Prozent, 80 Prozent, 80 Prozent, 80 Prozent und 29 Prozent im fünften Bereich — das ist nicht bestanden, weil 29 Prozent unter der 30-Prozent-Schwelle liegen. Umgekehrt: 50 Prozent in vier Bereichen und 30 Prozent im fünften, aber nur 49 Prozent im Beratungsgespräch — ebenfalls nicht bestanden, weil der praktische Teil 50 Prozent verlangt. Der praktische Teil entfällt nach § 4 Absatz 5 VersVermV nur, wenn bereits eine Erlaubnis oder ein Sachkundenachweis nach § 34f, § 34h oder § 34i GewO vorliegt — nicht schon mit einem Vorbereitungskurs.
Häufige Fragen
Ist „Versicherungsfachmann IHK“ eine eigene Prüfung neben der §34d-Sachkunde?
Nein. „Versicherungsfachmann IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ ist die offizielle Berufsbezeichnung, die Sie mit der bestandenen IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO erhalten. Es existiert kein separater, zusätzlicher Prüfungsweg.
Was darf ich nach Bestehen auf meine Visitenkarte schreiben?
Die IHK stellt laut § 4 Absatz 8 VersVermV eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus; deren Titel nennt ausdrücklich „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“. Diese Bezeichnung beschreibt exakt den erreichten Sachkundenachweis.
Warum finde ich mal „Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“, mal „Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK“?
Das sind branchenübliche Kurzformen für dieselbe §34d-Sachkundeprüfung. IHKs und Bildungsanbieter wie IHK Köln, IHK Nürnberg, die Deutsche Makler Akademie oder die DVA verwenden unterschiedliche Namen, beziehen sich aber auf denselben gesetzlichen Prüfungsweg.
Brauche ich den Fachwirt, um eine §34d-Erlaubnis zu bekommen?
Nein. Für die Erlaubnis genügt der Sachkundenachweis durch die IHK-Prüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO. Der Fachwirt ist eine separate, höherwertige Aufstiegsfortbildung und dem Sachkundenachweis nach § 5 Absatz 1 VersVermV (Nummer 1 Buchstabe c) gleichgestellt, ersetzt ihn also, ist aber nicht zusätzlich erforderlich.
Gibt es außer der §34d-Prüfung noch anerkannte Abschlüsse für die Sachkunde?
Ja. § 5 VersVermV zählt der §34d-Sachkunde gleichgestellte Abschlüsse auf, etwa bestimmte kaufmännische Ausbildungen und den Fachwirt für Versicherungen und Finanzen. Eine detaillierte Übersicht behandelt der Ratgeberartikel zum Sachkundenachweis und den gleichgestellten Qualifikationen.
Darf ich nach der Sachkundeprüfung „Versicherungsfachwirt IHK“ auf die Visitenkarte schreiben?
Nein. Die IHK-Bescheinigung nach Anlage 2 zu § 4 Absatz 8 VersVermV trägt den Titel „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“. „Versicherungsfachwirt IHK“ (Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen) ist eine eigene Aufstiegsfortbildung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c VersVermV, nicht der Titel der Sachkundeprüfung.
Wann ist der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung bestanden?
Nach § 4 Absatz 7 VersVermV ist der schriftliche Teil bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil verlangt mindestens 50 Prozent; die Prüfung insgesamt ist nur bestanden, wenn beide Teile bestanden sind.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34d GewO — Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (insb. Abs. 5 Nr. 4: Sachkundeprüfung)
- § 2 VersVermV — Sachkundeprüfung (fünf schriftliche Bereiche plus Kundenberatung)
- § 4 VersVermV — Prüfung, Verfahren (Abs. 7: 50 Prozent / 30 Prozent schriftlich, 50 Prozent praktisch; Abs. 8: Bescheinigung nach Anlage 2)
- Anlage 2 VersVermV — Bescheinigung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK"
- § 5 VersVermV — Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (u. a. Fachwirt für Versicherungen und Finanzen)
- IHK Köln — Geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen: Zulassungsvoraussetzungen, DQR-Niveau 6
- IHK Köln — Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK (Sachkundeprüfung §34d)
Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in der aktuell geltenden Fassung sowie den zitierten IHK-Quellen. Über die Zulassung im Einzelfall entscheidet die zuständige IHK. Keine Rechtsberatung.