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Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

In Versicherungsforen taucht die Frage regelmäßig auf: „Ich habe beim Antrag meine Vorerkrankungen nicht vollständig angegeben — was passiert jetzt?" § 19 VVG gibt die Antwort: Anzeigepflicht, aber nur für Gefragtes, nur für Bekanntes — und die Rechtsfolge hängt vom Verschulden ab.

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht? (§ 19 Abs. 1 VVG)

Nach § 19 Absatz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Die Norm enthält drei kumulativ notwendige Voraussetzungen: Der Umstand muss gefahrerheblich sein, dem Versicherungsnehmer bekannt sein, und der Versicherer muss in Textform danach gefragt haben. Die gesetzliche Anzeigepflicht des § 19 Absatz 1 VVG erfasst daher nicht pauschal sämtliche denkbaren Risiken. Das Recht des Versicherers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt nach § 22 VVG jedoch unberührt.

Die zeitliche Grenze ist der Zeitpunkt der eigenen Vertragserklärung. Stellt der Versicherer nach der Erklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der eigenen Vertragsannahme, weitere Fragen, gilt die Anzeigepflicht auch für diesen Zeitraum (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Für Vermittler ist dies bei mehrstufigen Antragsverfahren — Antrag, Rückfragen, Annahme — relevant.

Wie ist die Rechtsfolge abgestuft? (§ 19 Abs. 2–4 VVG)

§ 19 Absatz 2 VVG räumt dem Versicherer allgemein das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht wird durch Absatz 3 jedoch sofort eingeschränkt: Es ist ausgeschlossen, wenn die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Im Ergebnis ergibt sich folgende Stufung:

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2) — das Rücktrittsrecht ist hier durch § 19 Abs. 3 nicht ausgeschlossen.
  • Weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Verletzung (§ 19 Abs. 3): Das Rücktrittsrecht aus Abs. 2 ist ausgeschlossen. Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Versicherer hätte auch bei Kenntnis abgeschlossen (§ 19 Abs. 4): Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung und das Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Versicherers werden die anderen Bedingungen grundsätzlich rückwirkend Vertragsbestandteil; bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung erst ab der laufenden Versicherungsperiode.
Rücktritt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 19 Abs. 2)
Kündigung
1-Monat-Frist bei einfacher Fahrlässigkeit (§ 19 Abs. 3)
Anpassung
bei grob/einfach fahrl. Verletzung, wenn VR auch bei Kenntnis abgeschlossen hätte (§ 19 Abs. 4)

Erhöht sich nach einer Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 4) die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Deckung für den nicht angezeigten Umstand aus, hat der Versicherungsnehmer nach § 19 Absatz 6 VVG seinerseits ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.

Welche Voraussetzung muss der Versicherer selbst erfüllen? (§ 19 Abs. 5 VVG)

Die Rechte aus § 19 Absatz 2 bis 4 VVG stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Fehlt dieser Hinweis, verliert der Versicherer die Rechte nach § 19 Absatz 2 bis 4 VVG.

Praxishinweis: Nach dem BGH-Urteil vom 27. April 2016 (IV ZR 372/15) erfordert die „gesonderte Mitteilung" kein physisch separates Dokument. Eine im Antragsformular enthaltene Belehrung muss sich aber drucktechnisch deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht zu übersehen sein. Ob ein konkretes Formular diese Anforderungen erfüllt, hängt von seiner Gestaltung ab.

Die Rechte sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bereits kannte (§ 19 Abs. 5 Satz 2 VVG). Dieser Ausschluss ist eng verbunden mit der Frage, wessen Kenntnis als Kenntnis des Versicherers gilt — dazu weiter unten zu § 70 VVG.

Kausalitätsvorbehalt und Erlöschensfristen (§§ 21, 22 VVG)

Bei einem Rücktritt nach § 19 Absatz 2 VVG ist der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Nach § 21 Absatz 2 VVG gilt eine Ausnahme, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Der Kausalitätsvorbehalt entfällt bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht — hier ist der Versicherer stets leistungsfrei (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG). § 22 VVG stellt klar, dass das allgemeine Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB unberührt bleibt; es besteht also unabhängig von den §§ 19–21 VVG.

Der Versicherer muss seine Rechte nach § 21 Absatz 1 VVG binnen eines Monats ab Kenntnis der Pflichtverletzung schriftlich geltend machen, unter Angabe der maßgeblichen Umstände. Insgesamt erlöschen die Rechte nach § 21 Absatz 3 VVG:

1 Monat
Ausübungsfrist ab Kenntnis (§ 21 Abs. 1)
5 Jahre
Erlöschen ab Vertragsschluss — außer für Fälle, die vor Fristablauf eintreten (§ 21 Abs. 3)
10 Jahre
bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung (§ 21 Abs. 3)

Was ändert sich je nach Vermittlertyp? (§§ 20, 70 VVG)

Ob ein Versicherungsvertreter (gebundener Vermittler) oder ein Versicherungsmakler an der Antragstellung beteiligt war, hat erhebliche Konsequenzen — denn die Zurechnung von Wissen folgt unterschiedlichen Regeln. Die Abgrenzung der Vermittlertypen erklärt die Seite Versicherungsvermittler vs. Makler.

  • Versicherungsvertreter — § 70 VVG: Soweit das VVG auf die Kenntnis des Versicherers abstellt, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Das gilt nicht für Wissen, das der Vertreter außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
  • Vertreter des Versicherungsnehmers — § 20 VVG: Wird der Vertrag durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei den im Gesetz genannten Vorschriften sowohl Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Auf das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sich der Versicherungsnehmer nur berufen, wenn beides weder ihm noch seinem Vertreter zur Last fällt. Ein Makler fällt nur dann unter diese Regel, wenn er den Vertrag tatsächlich als Vertreter des Versicherungsnehmers schließt.
Haftungsrisiko für Vermittler: Verletzt ein Versicherungsvermittler eine Pflicht aus § 60 oder § 61 VVG und entsteht dem Versicherungsnehmer dadurch ein Schaden, sieht § 63 VVG grundsätzlich eine Ersatzpflicht vor, sofern der Vermittler die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beratungs- und Dokumentationspflichten im Detail erklärt der Artikel Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG.

Häufige Fragen

Was müssen Versicherungsnehmer beim Antrag angeben?

Nach § 19 Absatz 1 VVG müssen Versicherungsnehmer bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung die ihnen bekannten Gefahrumstände angeben, die für den Vertragsschluss erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Stellt der Versicherer nach dieser Erklärung, aber vor seiner Annahme weitere solche Fragen, gilt die Pflicht auch dafür.

Welche Rechtsfolgen hat eine verletzte Anzeigepflicht?

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kommt grundsätzlich ein Rücktritt in Betracht. Fehlen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ist der Rücktritt ausgeschlossen und der Versicherer kann mit Monatsfrist kündigen. Hätte er den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, sind Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit und Kündigung ausgeschlossen; dann gelten auf sein Verlangen die anderen Vertragsbedingungen. Bei einer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung gelten sie erst ab der laufenden Versicherungsperiode (§ 19 Absatz 2 bis 4 VVG).

Was gilt nach einem Schaden, wenn der verschwiegene Umstand nicht ursächlich war?

Nach einem Rücktritt gemäß § 19 Absatz 2 VVG ist der Versicherer bei bereits eingetretenem Versicherungsfall grundsätzlich nicht leistungspflichtig. Er bleibt ausnahmsweise zur Leistung verpflichtet, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei Arglist gilt diese Ausnahme nicht (§ 21 Absatz 2 VVG).

Was bedeutet § 70 VVG für Versicherungsvertreter?

Soweit das VVG auf die Kenntnis des Versicherers abstellt, wird ihm die Kenntnis seines Versicherungsvertreters zugerechnet. Ausgenommen ist Wissen, das der Vertreter außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat (§ 70 VVG).

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