Ratgeber / Erlaubnisrecht

Weiterbildungspflicht Versicherungsvermittler: 15 Stunden (§ 34d GewO)

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Wer als Versicherungsvermittler tätig ist, muss sein Wissen regelmäßig auffrischen. Gemäß § 34d Abs. 9 GewO sind jährlich 15 Stunden Pflicht — hier sind die rechtlichen Vorgaben zu Fristen, Inhalten und Sonderfällen wie der „Schubladenerlaubnis“ kompakt belegt.

Was besagt die Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 GewO?

Nach § 34d Abs. 9 GewO müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten regelmäßig weiterbilden.

Nach § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) müssen sich diese Personen in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) konkretisiert diese Pflicht hinsichtlich der Form und Qualitätsanforderungen.

15
Zeitstunden pro Jahr
1 Kalenderjahr
Nachweiszeitraum
§ 34d Abs. 9
GewO-Grundlage

Wer muss 15 Stunden Weiterbildung machen?

Die Pflicht trifft nach § 34d Abs. 9 GewO alle Personen, die wesentlich an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind. Konkret sind dies:

  • Erlaubnisinhaber: Selbstständige Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter mit einer eigenen IHK-Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
  • Versicherungsberater: Personen mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO.
  • Gebundene Vermittler (teilweise): Gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO. Wichtig: Nach § 34d Abs. 9 Satz 3 entfällt für diese Gruppe die Pflicht jedoch, wenn sie ausschließlich Versicherungen als Zusatzleistung zur gelieferten Ware oder Dienstleistung vermitteln.
  • Beschäftigte: Angestellte, die unmittelbar bei der Versicherungsvermittlung oder -beratung mitwirken.
Wichtig bei "Schubladenerlaubnis": Wer Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, unterliegt der Weiterbildungspflicht – völlig unabhängig davon, ob das Gewerbe aktiv betrieben wird oder vorübergehend ruht. Eine formelle Abmeldung des Gewerbes allein hebt die Pflicht nicht auf, solange die Erlaubnis besteht.

Was wird als Weiterbildung nach VersVermV anerkannt?

Gemäß Paragraf 7 Absatz 1 VersVermV müssen die Weiterbildungsmaßnahmen mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und die Qualitätsanforderungen der Anlage 3 der Verordnung erfüllen. Anerkannt sind vor allem:

  • Präsenzveranstaltungen: Klassische Seminare, Tagungen oder Workshops.
  • Gesteuertes E-Learning: Online-Kurse oder Webinare sind zulässig, sofern eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgt.
  • Betriebsinterne Maßnahmen: Schulungen innerhalb eines Unternehmens können ebenfalls anerkannt werden, wenn sie fachlich angemessen und dokumentiert sind.

Die inhaltlichen Schwerpunkte sollten sich an der praktischen Tätigkeit orientieren (z. B. rechtliche Grundlagen, fachspezifisches Wissen). Das Thema Erstinformation ist oft Teil dieser Schulungen; rechtliche Hintergründe dazu erläutert Erstinformation nach § 15 VersVermV.

Wie erfolgt der Nachweis und welche Fristen gelten?

Die Weiterbildungspflicht bemisst sich nach dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Gemäß den Verwaltungspraktiken der Aufsichtsbehörden (IHKs) ist es nicht zulässig, fehlende Stunden in das Folgejahr zu übertragen, und ein Überschuss an absolvierten Stunden darf ebenfalls nicht auf das Folgejahr angerechnet werden, da die gesetzliche Anforderung strikt "15 Stunden je Kalenderjahr" fordert.

Es gibt im Regelfall keine proaktive Pflicht, die Dokumente unaufgefordert bei der IHK einzureichen. Nach Paragraf 7 Absatz 2 VersVermV müssen die Gewerbetreibenden jedoch Nachweise über die Weiterbildung sammeln und auf einem dauerhaften Datenträger fünf Jahre aufbewahren. Gemäß Paragraf 7 Absatz 3 VersVermV kann die zuständige Behörde eine unentgeltliche Erklärung (nach dem Muster der Anlage 4) darüber verlangen, dass die Pflichten erfüllt wurden.

Praxisbeispiel: 8 Stunden im Dezember, 7 im Januar — und die ruhende Erlaubnis

Die 15 Stunden sind je Kalenderjahr zu erbringen. In der Praxis scheitert der Nachweis oft nicht an der Summe über zwei Jahre, sondern an der Jahresgrenze — oder daran, dass jemand die Erlaubnis ruhen lässt und die Pflicht für erledigt hält.

Fallbeispiel: Stunden über den Jahreswechsel geschoben

Ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO hat im Kalenderjahr 2025 acht Zeitstunden Weiterbildung in Präsenzform absolviert. Im Januar 2026 sitzt er sieben weitere Stunden in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 VersVermV. Er rechnet 8 + 7 = 15 Stunden und hält 2025 für erfüllt. § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO verlangt aber 15 Stunden je Kalenderjahr. Eine Übertragungsregel enthalten weder die GewO noch § 7 VersVermV. Die sieben Stunden im Januar 2026 zählen nur für 2026. Für 2025 fehlen sieben Stunden. Wer sich entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt nach § 144 Absatz 2 Nummer 7d GewO ordnungswidrig.

Fallbeispiel: Schubladenerlaubnis ohne Weiterbildung

Dieselbe Person stellt die Vermittlung im März 2026 ein, lässt die Erlaubnis aber bestehen. Die Weiterbildungspflicht nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO knüpft an den Kreis der Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren unmittelbar mitwirkende Beschäftigte — nicht an den tatsächlichen Umsatz. Solange die Erlaubnis formal besteht, bleiben die 15 Stunden je Kalenderjahr Pflicht. Eine formelle Abmeldung des Gewerbes allein hebt die Pflicht nicht auf.

Rechenbeispiel: 15 Stunden, fünf Jahre Aufbewahrung, zwei Bußgeldrahmen

Für denselben Makler gilt rechnerisch:

  • Soll 2025: 15 Zeitstunden. Ist: 8 Stunden. Fehlbestand: 7 Stunden. Die 7 Stunden aus Januar 2026 füllen 2025 nicht auf.
  • Soll 2026: erneut 15 Zeitstunden. Die 7 Januar-Stunden zählen hier; es fehlen noch 8 Stunden bis zum 31.12.2026.
  • Aufbewahrung: Nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 VersVermV sind die Nachweise fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme stattfand. Eine Maßnahme vom März 2025 ist danach bis zum 31.12.2030 aufzubewahren.
  • Bußgeldrahmen: Die unterlassene Weiterbildung selbst fällt unter § 144 Absatz 2 Nummer 7d GewO und kann nach § 144 Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer die Nachweise nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV in Verbindung mit § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO ordnungswidrig — dieser Rahmen beträgt nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 3.000 Euro.
Häufiger Beratungsfehler: Die fehlenden Stunden im Januar nachzuholen, erledigt das Vorjahr nicht. § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO zählt je Kalenderjahr. Eine Übertragung in das Folgejahr steht weder in der GewO noch in § 7 VersVermV.

Häufige Fragen

Können Weiterbildungsstunden ins Folgejahr übertragen werden?

Nein, jedenfalls nach der strengen Auslegung der IHKs. § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO schreibt 15 Stunden je Kalenderjahr vor, eine ausdrückliche Übertragungsregel enthält der Gesetzestext aber nicht. Nach gängiger IHK-Praxis können Fehlzeiten nicht in das nächste Jahr übertragen werden, und auch ein Überschuss an absolvierten Stunden aus dem Vorjahr wird nicht auf das aktuelle Kalenderjahr angerechnet.

Gilt die Weiterbildungspflicht auch bei einer Schubladenerlaubnis?

Ja, die Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 GewO knüpft an das Vorhandensein der Erlaubnis an. Selbst wenn die Tätigkeit ruht (sogenannte Schubladenerlaubnis), müssen die 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr absolviert und auf Verlangen nachgewiesen werden, solange die Erlaubnis formal besteht.

Wer muss die 15 Stunden Weiterbildung nachweisen?

Nach § 34d Abs. 9 GewO müssen sich Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter (mit Erlaubnis), Versicherungsberater sowie bestimmte gebundene Vermittler und ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten regelmäßig weiterbilden.

Was zählt als anerkannte Weiterbildung?

Gemäß Anlage 3 zur VersVermV sind Präsenzseminare, gesteuerte E-Learning-Angebote mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle sowie betriebsinterne Maßnahmen anerkannt, sofern sie die dort genannten Qualitätsanforderungen erfüllen.

Zählen 8 Stunden im Dezember und 7 Stunden im Januar als 15 Stunden für ein Kalenderjahr?

Nein. § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO verlangt 15 Stunden je Kalenderjahr. Eine Übertragungsregel enthalten weder die GewO noch § 7 VersVermV. Stunden aus Januar zählen nur für das neue Kalenderjahr.

Was droht, wenn ich die 15 Stunden Weiterbildung nicht ableiste?

Wer sich entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit der VersVermV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt nach § 144 Absatz 2 Nummer 7d GewO ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro betragen. Wer die Nachweise nicht fünf Jahre aufbewahrt, fällt nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV in einen anderen Rahmen: bis zu 3.000 Euro nach § 144 Absatz 4 GewO.

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