Die Erstinformation nach § 15 VersVermV
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Noch bevor über einen einzigen Vertrag gesprochen wird, muss der Versicherungsvermittler seine Karten offenlegen: wer er ist, in welchem Status er auftritt und wie er verdient. Welche Angaben § 15 VersVermV verlangt und in welcher Form § 16 sie fordert — kompakt und belegt aus der Versicherungsvermittlungsverordnung.
Was die Erstinformation ist — und wann sie fällig wird
Nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen. Diese sogenannte Erstinformation ist eine statusbezogene Pflicht: Sie klärt den Kunden über die Person und die Rolle des Vermittlers auf, bevor ein konkreter Vertrag im Raum steht.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: nicht erst vor Vertragsabschluss, sondern schon beim ersten Geschäftskontakt. Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung nach § 16 Absatz 4 VersVermV unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen. Wer als Gewerbetreibender in diesem Sinne gilt, ergibt sich aus der Erlaubnis nach § 34d GewO.
Von der Erstinformation zu unterscheiden ist die eigentliche Beratung und ihre Dokumentation: Wunsch und Bedarf des Kunden, Rat und Begründung regeln die §§ 60 bis 63 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese behandelt der Ratgeber Beratungs- und Dokumentationspflicht. Die Erstinformation kommt zeitlich davor und betrifft den Status, nicht den Rat.
Welche Angaben § 15 Absatz 1 VersVermV verlangt
§ 15 Absatz 1 zählt die mitzuteilenden Angaben in zwölf Nummern auf. Die für die Praxis und die Prüfung wichtigsten sind:
- Nummer 1 & 2 — Identität: Familienname und Vorname sowie die betriebliche Anschrift.
- Nummer 3 — Status: ob der Vermittler als Versicherungsmakler, als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen ist. Dieser Statushinweis ist das Herzstück der Erstinformation — er sagt dem Kunden, in wessen Lager der Vermittler steht. Den Unterschied vertieft die Seite Vermittler vs. Makler.
- Nummer 4 — Beratung: ob eine Beratung angeboten wird.
- Nummer 5 & 6 — Vergütung: die Art der Vergütung und ob sie direkt vom Kunden zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist.
- Nummer 9 — Register: Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 GewO sowie die Registrierungsnummer. Das ist das Vermittlerregister, über das der Kunde die Zulassung prüfen kann.
- Nummer 12 — Schlichtung: die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern oder Beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Weitere Nummern betreffen sonstige Zuwendungen, Kombinationen der Vergütungsformen sowie Beteiligungen von über zehn Prozent an einem Versicherungsunternehmen und umgekehrt. Sie dienen alle demselben Zweck: mögliche Interessenkonflikte für den Kunden von Anfang an sichtbar zu machen.
In welcher Form: § 16 VersVermV
Die Form regelt nicht § 15, sondern § 16 VersVermV („Einzelheiten der Mitteilung"). § 16 Absatz 1 stellt vier Anforderungen an die Mitteilung: auf Papier, in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und unentgeltlich.
Papier ist die Regelform, aber nicht der einzige Weg: Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 VersVermV darf die Mitteilung stattdessen über einen dauerhaften Datenträger oder über eine Website erteilt werden — etwa, wenn der Kunde dem zustimmt und die Übermittlungsart zum Geschäft passt.
Auch Beschäftigte sind erfasst — und einige Ausnahmen
Die Pflicht endet nicht bei der Person des Inhabers. Nach § 15 Absatz 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen. Wer Mitarbeiter im Kundenkontakt einsetzt, trägt also organisatorische Verantwortung dafür, dass jeder Erstkontakt korrekt informiert.
Nicht anwendbar ist § 15 dagegen in bestimmten Konstellationen: Nach § 15 Absatz 3 VersVermV gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. In diesen Segmenten steht dem Kunden professionelles Gegenüber gegenüber, das des besonderen Schutzes der Erstinformation nicht bedarf.
Praxisbeispiel: Wann die Erstinformation wirklich fällig wird
Die zwölf Angaben aus § 15 Absatz 1 VersVermV lesen sich wie eine Checkliste. In der Praxis entscheidet sich der Verstoß fast nie an der Liste selbst, sondern am Zeitpunkt, an der Form und daran, ob Beschäftigte sie überhaupt übergeben.
Ablaufbeispiel: Telefonischer Erstkontakt durch eine Beschäftigte
Eine Kundin ruft in einem Maklerbüro an und bittet um ein Angebot zur Privathaftpflicht. Die Beschäftigte nimmt den Bedarf auf, verspricht einen Rückruf mit Vergleichen und legt auf — ohne Name, Status, Registrierungsnummer oder Schlichtungsstelle mitzuteilen. Nach § 15 Absatz 1 VersVermV ist die Erstinformation bereits beim ersten Geschäftskontakt fällig, nicht erst beim späteren Beratungsgespräch. Weil der Kontakt telefonisch war, muss die Mitteilung nach § 16 Absatz 4 VersVermV unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt nachgereicht werden — auf Papier oder unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 VersVermV über einen dauerhaften Datenträger oder eine Website. Nach § 15 Absatz 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die fehlende Nachreichung ist damit nicht nur ein Versäumnis der Mitarbeiterin, sondern eine Organisationspflicht des Inhabers.
Ablaufbeispiel: Falscher Status auf dem Infoblatt
Ein gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO verwendet ein Infoblatt, das ihn als „unabhängigen Versicherungsmakler“ ausweist. § 15 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV verlangt die Mitteilung, ob der Gewerbetreibende als Versicherungsmakler, als Versicherungsvertreter — einschließlich des gebundenen Vertreters — oder als Versicherungsberater gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen ist. Eine unrichtige Statusangabe ist nach dem Wortlaut von § 26 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV dieselbe Ordnungswidrigkeit wie eine ganz unterbliebene Mitteilung: „nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig“.
Rechenbeispiel: Bußgeld bei fehlender Erstinformation
Dieselbe Maklerin aus dem Telefonbeispiel reicht die Erstinformation auch nach dem Gespräch nicht nach. Damit handelt sie entgegen § 15 Absatz 1 VersVermV. § 26 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV stellt das als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO unter Bußgeld. Der Rahmen ergibt sich nicht aus der VersVermV selbst, sondern aus § 144 Absatz 4 GewO: In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Einen Mindestbetrag nennt § 144 Absatz 4 GewO nicht.
Häufige Fragen
Ist die Erstinformation dasselbe wie die Beratungsdokumentation?
Nein. Die Erstinformation nach § 15 VersVermV ist statusbezogen und wird beim ersten Geschäftskontakt fällig. Die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach den §§ 60 bis 63 VVG betrifft den konkreten Rat zum einzelnen Vertrag und die dazugehörige Dokumentation. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.
Gehört die Erstinformation zum Prüfungsstoff?
Ja. Die Informationspflichten des Vermittlers zählen zum Sachgebiet „Recht der Versicherungsvermittlung" und werden in der IHK-Sachkundeprüfung regelmäßig abgefragt. Den Aufbau der Prüfung erklärt die Seite Sachkundeprüfung §34d.
Wann muss die Erstinformation erteilt werden?
Beim ersten Geschäftskontakt. Nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer die dort genannten Angaben beim ersten Geschäftskontakt nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen. Bei einem telefonischen Kontakt ist die Mitteilung nach § 16 Absatz 4 VersVermV unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.
Welche Angaben gehören zur Erstinformation nach § 15 VersVermV?
Unter anderem Name und betriebliche Anschrift, der Status als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater (Nummer 3), ob eine Beratung angeboten wird (Nummer 4), die Art der Vergütung (Nummer 5), ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen oder als Provision in der Prämie enthalten ist (Nummer 6), Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle nach § 11a Absatz 1 GewO samt Registrierungsnummer (Nummer 9) sowie die Anschrift der Schlichtungsstelle (Nummer 12).
In welcher Form muss die Erstinformation erteilt werden?
Nach § 16 Absatz 1 VersVermV auf Papier, in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und unentgeltlich. Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 VersVermV kann die Mitteilung stattdessen über einen dauerhaften Datenträger oder eine Website erteilt werden. Bei telefonischem Kontakt gilt § 16 Absatz 4 VersVermV.
Gilt die Erstinformation auch für angestellte Mitarbeiter?
Ja. Nach § 15 Absatz 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen. Ausgenommen sind nach § 15 Absatz 3 VersVermV Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Was droht bei fehlender oder unvollständiger Erstinformation?
Wer entgegen § 15 Absatz 1 VersVermV eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 VersVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 144 Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 VersVermV — Information des Versicherungsnehmers (Erstinformation, 12 Angaben)
- § 16 VersVermV — Einzelheiten der Mitteilung (Form, Papier/Datenträger/Website, Telefon)
- § 11a GewO — gemeinsame Stelle (Vermittlerregister)
- § 34d GewO — Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- § 26 VersVermV — Ordnungswidrigkeiten (Nr. 3: Mitteilung nach § 15 Abs. 1)
- § 144 GewO — Bußgeldrahmen (Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 4: bis 3.000 Euro)
Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.