Ratgeber / Informationspflichten

Die Erstinformation nach § 15 VersVermV

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Noch bevor über einen einzigen Vertrag gesprochen wird, muss der Versicherungsvermittler seine Karten offenlegen: wer er ist, in welchem Status er auftritt und wie er verdient. Welche Angaben § 15 VersVermV verlangt und in welcher Form § 16 sie fordert — kompakt und belegt aus der Versicherungsvermittlungsverordnung.

Was die Erstinformation ist — und wann sie fällig wird

Nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen. Diese sogenannte Erstinformation ist eine statusbezogene Pflicht: Sie klärt den Kunden über die Person und die Rolle des Vermittlers auf, bevor ein konkreter Vertrag im Raum steht.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: nicht erst vor Vertragsabschluss, sondern schon beim ersten Geschäftskontakt. Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung nach § 16 Absatz 4 VersVermV unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen. Wer als Gewerbetreibender in diesem Sinne gilt, ergibt sich aus der Erlaubnis nach § 34d GewO.

Von der Erstinformation zu unterscheiden ist die eigentliche Beratung und ihre Dokumentation: Wunsch und Bedarf des Kunden, Rat und Begründung regeln die §§ 60 bis 63 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese behandelt der Ratgeber Beratungs- und Dokumentationspflicht. Die Erstinformation kommt zeitlich davor und betrifft den Status, nicht den Rat.

Welche Angaben § 15 Absatz 1 VersVermV verlangt

§ 15 Absatz 1 zählt die mitzuteilenden Angaben in zwölf Nummern auf. Die für die Praxis und die Prüfung wichtigsten sind:

  • Nummer 1 & 2 — Identität: Familienname und Vorname sowie die betriebliche Anschrift.
  • Nummer 3 — Status: ob der Vermittler als Versicherungsmakler, als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen ist. Dieser Statushinweis ist das Herzstück der Erstinformation — er sagt dem Kunden, in wessen Lager der Vermittler steht. Den Unterschied vertieft die Seite Vermittler vs. Makler.
  • Nummer 4 — Beratung: ob eine Beratung angeboten wird.
  • Nummer 5 & 6 — Vergütung: die Art der Vergütung und ob sie direkt vom Kunden zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist.
  • Nummer 9 — Register: Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 GewO sowie die Registrierungsnummer. Das ist das Vermittlerregister, über das der Kunde die Zulassung prüfen kann.
  • Nummer 12 — Schlichtung: die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern oder Beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
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Angaben (§ 15 Abs. 1)
1. Kontakt
Zeitpunkt der Mitteilung
Papier
Regelform (§ 16 Abs. 1)

Weitere Nummern betreffen sonstige Zuwendungen, Kombinationen der Vergütungsformen sowie Beteiligungen von über zehn Prozent an einem Versicherungsunternehmen und umgekehrt. Sie dienen alle demselben Zweck: mögliche Interessenkonflikte für den Kunden von Anfang an sichtbar zu machen.

In welcher Form: § 16 VersVermV

Die Form regelt nicht § 15, sondern § 16 VersVermV („Einzelheiten der Mitteilung"). § 16 Absatz 1 stellt vier Anforderungen an die Mitteilung: auf Papier, in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und unentgeltlich.

Papier ist die Regelform, aber nicht der einzige Weg: Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 VersVermV darf die Mitteilung stattdessen über einen dauerhaften Datenträger oder über eine Website erteilt werden — etwa, wenn der Kunde dem zustimmt und die Übermittlungsart zum Geschäft passt.

Telefonkontakt: Wird der erste Kontakt telefonisch hergestellt, ist die Erstinformation nach § 16 Absatz 4 VersVermV unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt nachzureichen.

Auch Beschäftigte sind erfasst — und einige Ausnahmen

Die Pflicht endet nicht bei der Person des Inhabers. Nach § 15 Absatz 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen. Wer Mitarbeiter im Kundenkontakt einsetzt, trägt also organisatorische Verantwortung dafür, dass jeder Erstkontakt korrekt informiert.

Nicht anwendbar ist § 15 dagegen in bestimmten Konstellationen: Nach § 15 Absatz 3 VersVermV gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. In diesen Segmenten steht dem Kunden professionelles Gegenüber gegenüber, das des besonderen Schutzes der Erstinformation nicht bedarf.

Häufige Fragen

Ist die Erstinformation dasselbe wie die Beratungsdokumentation?

Nein. Die Erstinformation nach § 15 VersVermV ist statusbezogen und wird beim ersten Geschäftskontakt fällig. Die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach den §§ 60 bis 63 VVG betrifft den konkreten Rat zum einzelnen Vertrag und die dazugehörige Dokumentation. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.

Gehört die Erstinformation zum Prüfungsstoff?

Ja. Die Informationspflichten des Vermittlers zählen zum Sachgebiet „Recht der Versicherungsvermittlung" und werden in der IHK-Sachkundeprüfung regelmäßig abgefragt. Den Aufbau der Prüfung erklärt die Seite Sachkundeprüfung §34d.

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