„34d Ausbildung“ — was steckt hinter dem Begriff?
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Wer „34d Ausbildung“ googelt, will meist wissen: Muss ich mich für eine Lehrstelle bewerben — oder reicht eine IHK-Prüfung? Die kurze Antwort: § 34d bezeichnet keinen Ausbildungsberuf. Hier trennen wir sauber zwischen Prüfung, Vorbereitungskurs und echter dualer Ausbildung.
Ist „§ 34d“ ein eigener Ausbildungsberuf?
Nein. § 34d GewO ist keine Ausbildung, sondern die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und -berater; der dafür nötige Sachkundenachweis ist eine IHK-Prüfung (§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO in Verbindung mit § 2 VersVermV) — keine duale Lehre mit Ausbildungsordnung, fester Dauer und Ausbildungsvertrag.
Es existiert keine „Ausbildungsordnung § 34d“ und keine staatlich geregelte Lehre „zur/zum 34d“. Die Sachkunde wird durch eine eigenständige Prüfung vor der IHK nachgewiesen, keine Berufsausbildung im Sinn des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die inhaltlichen Anforderungen für diese Prüfung ergeben sich aus der VersVermV, insbesondere aus deren Anlage 1 — nicht aus einer Ausbildungsverordnung. Wie die Prüfung selbst aufgebaut ist, zeigt die Seite Sachkundeprüfung §34d.
Was meinen Anbieter, wenn sie „34d Ausbildung“ oder „Ausbildung zum Versicherungsfachmann“ bewerben?
Meist sind damit freiwillige Vorbereitungskurse auf die IHK-Sachkundeprüfung gemeint — Fernlehrgänge, Präsenztrainings oder Hybridformate privater Bildungsanbieter. Rechtlich sind das keine staatlich anerkannten Ausbildungen, sondern Trainings ohne Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvergütung oder verbindliche Ausbildungsordnung.
Solche Kurse können sehr sinnvoll sein, um strukturiert zu lernen und Prüfungsformate zu üben. Rechtlich bleibt es aber bei einer Prüfung: Am Ende zählt allein das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d GewO. Marketingbegriffe wie „Versicherungsfachmann (IHK)“ oder „34d-Ausbildung“ bezeichnen üblicherweise genau diese Vorbereitung — nicht einen anerkannten Ausbildungsberuf. Was „Versicherungsfachmann IHK“ rechtlich tatsächlich bedeutet, erklärt der Artikel „Versicherungsfachmann IHK“ vs. Sachkundeprüfung §34d.
Muss ich einen Kurs besuchen, um zur Prüfung zugelassen zu werden?
Nein. Gesetzlich ist kein bestimmter Lehrgang vorgeschrieben: Zur Sachkundeprüfung nach § 34d GewO können Sie sich im Eigenstudium, mit Fernkursen oder mit Präsenzlehrgängen vorbereiten; die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 der VersVermV, nicht aus einem amtlichen Fragenkatalog.
Es existiert kein öffentlicher, mit Gesetzeskraft verbindlicher Fragenkatalog. DIHK und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) stellen einen nicht rechtsverbindlichen Rahmenplan mit empfohlenen Lerninhalten bereit, an dem sich viele Anbieter orientieren.
Ob Sie einen Kurs nutzen, hängt von Lerntyp, Vorkenntnissen und verfügbarer Zeit ab — verpflichtend ist das nicht.
Welcher echte Ausbildungsberuf hat mit § 34d zu tun — und was bringt er?
Der staatlich anerkannte duale Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – VersFinKflAusbV – vom 2. März 2022, BGBl. I S. 291, regulär drei Jahre) ist eine echte Ausbildung; sein erfolgreicher Abschluss ersetzt die separate IHK-Sachkundeprüfung, da er nach § 5 Absatz 1 VersVermV (Nummer 1 Buchstabe e) der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.
Diese Ausbildung läuft im dualen System — Betrieb und Berufsschule — nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und schließt mit einer IHK-Abschlussprüfung ab. Wer den bis 2022 geltenden Vorgängerberuf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen“ erfolgreich abgeschlossen hat, ist ebenfalls gleichgestellt (§ 5 Absatz 1 VersVermV, Nummer 1 Buchstabe b). Einen vollständigen Überblick über alle gleichgestellten Abschlüsse — auch für Quereinsteiger mit anderer Berufserfahrung — zeigt der Ratgeberartikel Sachkundenachweis § 34d GewO: Wer die Prüfung nicht braucht.
Drei Begriffe, ein Thema: Prüfung, Vorbereitungskurs, Ausbildungsberuf im Überblick
Unter „34d Ausbildung“ kursieren drei unterschiedliche Dinge: die IHK-Sachkundeprüfung (keine Ausbildung), private Vorbereitungskurse (freiwillig, nicht reglementiert) und der duale Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen (staatlich geregelt, drei Jahre, der Sachkunde gleichgestellt). Was Sie davon brauchen, hängt vom eigenen Berufsplan ab.
| Begriff | Was es rechtlich ist | Pflichtkurs? |
|---|---|---|
| IHK-Sachkundeprüfung §34d | Prüfung vor der IHK; Ergebnis ist der Sachkundenachweis für die Erlaubnis | Nein — freie Vorbereitung |
| „34d-Ausbildung“ (Marketingbegriff) | Privater Vorbereitungskurs (Fern-, Präsenz- oder Hybridformat); kein Ausbildungsvertrag, keine Vergütung | Nein — freiwillig |
| Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen (VersFinKflAusbV 2022) | Staatlich geregelte BBiG-Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule, regulär drei Jahre, ersetzt die Sachkundeprüfung | Ja — Ausbildungsvertrag nötig |
Praxisbeispiel: Wann aus einem Kurs keine Erlaubnis wird
Die drei Begriffe aus der Tabelle klingen im Marketing oft gleich. In der Praxis entscheidet sich der Fehler an zwei Stellen: jemand hält einen privaten Vorbereitungskurs für die Erlaubnis selbst — oder die IHK verlangt eine Sachkundeprüfung, obwohl ein gleichgestellter Abschluss sie bereits ersetzt.
Ablaufbeispiel: „34d-Ausbildung in acht Wochen“ und dann vermitteln
Ein Quereinsteiger bucht einen privaten Fernlehrgang, der als „34d-Ausbildung“ beworben wird. Nach acht Wochen erhält er ein Anbieterzertifikat und beginnt, Haftpflicht- und Hausratverträge zu vermitteln — ohne IHK-Erlaubnis, ohne Eintragung im Vermittlerregister. Der Kurs war rechtlich ein freiwilliges Training, kein Sachkundenachweis und keine Erlaubnis. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Ohne diese Erlaubnis handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig, wer den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 144 Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Anbieterzertifikat ändert daran nichts: der gesetzliche Nachweisweg bleibt die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO in Verbindung mit § 2 VersVermV — oder ein gleichgestellter Abschluss nach § 5 VersVermV.
Ablaufbeispiel: Gleichgestellter Abschluss, trotzdem zur Prüfung geschickt
Eine Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen hat 2023 ihre IHK-Abschlussprüfung nach der VersFinKflAusbV bestanden und beantragt die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Die zuständige Stelle verlangt zusätzlich die Sachkundeprüfung. Das ist nach dem Wortlaut von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VersVermV unzutreffend: der erfolgreiche Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen ist der Sachkundeprüfung gleichgestellt. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen — Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GewO — bleiben daneben bestehen. Gleichgestellt ist nur der Sachkundenachweis, nicht die Erlaubnis selbst.
Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen, wenn die Erlaubnis fehlt
Dieselbe Person aus dem Kursbeispiel vermittelt ohne Erlaubnis. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO stellt das als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Der Rahmen steht in § 144 Absatz 4 GewO: In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Buchstabe k (Vermitteln ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1) fällt in diese Gruppe. Einen Mindestbetrag nennt § 144 Absatz 4 GewO nicht. Zum Vergleich: Verstöße gegen die VersVermV, die § 26 Absatz 1 VersVermV als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO ausweist, liegen in einem anderen Korb — dort beträgt der Rahmen nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 3.000 Euro. Die fehlende Erlaubnis ist also nicht derselbe Tatbestand wie eine fehlerhafte Mitteilung nach der VersVermV, und der höhere Rahmen von 5.000 Euro gilt.
Häufige Fragen
Gibt es eine staatlich anerkannte „34d Ausbildung“?
Nein. § 34d GewO regelt die Erlaubnispflicht und verlangt einen Sachkundenachweis als IHK-Prüfung. Es existiert keine staatlich geregelte Lehre „§ 34d“. Angebote, die als „34d-Ausbildung“ beworben werden, sind in der Regel freiwillige Vorbereitungskurse ohne Ausbildungsordnung.
Muss ich zwingend einen Kurs besuchen, bevor ich die IHK-Sachkundeprüfung ablegen darf?
Nein. Die Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie können sich im Eigenstudium oder mit frei gewählten Kursen vorbereiten. Maßgeblich für die Inhalte ist Anlage 1 der VersVermV; einen amtlichen Fragenkatalog gibt es nicht.
Ersetzt eine duale Ausbildung die 34d-Sachkundeprüfung?
Ja. Der Abschluss als Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (VersFinKflAusbV 2022) sowie der Vorgängerberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt (§ 5 Absatz 1 VersVermV, Nummer 1 Buchstabe b bzw. e). Weitere gleichgestellte Abschlüsse zeigt der separate Ratgeberartikel zum Sachkundenachweis.
Ist „Ausbildung zum Versicherungsfachmann“ ein offizieller Ausbildungsberuf?
Nein im Rechtssinn. Häufig ist damit ein Vorbereitungskurs auf die IHK-Sachkundeprüfung gemeint. Rechtlich maßgeblich sind entweder das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d GewO oder der Abschluss des staatlich anerkannten dualen Ausbildungsberufs nach der VersFinKflAusbV.
Bekomme ich bei einer „34d-Ausbildung“ eine Ausbildungsvergütung?
Bei privaten Vorbereitungskursen, die als „34d-Ausbildung“ beworben werden, gibt es keinen Ausbildungsvertrag und keine gesetzliche Ausbildungsvergütung. Eine Vergütung gibt es nur im Rahmen der echten dualen Ausbildung nach der VersFinKflAusbV mit Ausbildungsvertrag.
Was droht, wenn ich nach einem privaten „34d-Ausbildung“-Kurs ohne IHK-Erlaubnis vermittle?
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO den Abschluss eines Versicherungsvertrags vermittelt, handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 144 Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Ein Anbieterzertifikat aus einem Vorbereitungskurs ändert daran nichts.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34d GewO — Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (insb. Abs. 5 Nr. 4: Sachkundeprüfung als IHK-Prüfung)
- § 2 VersVermV — Sachkundeprüfung
- § 5 VersVermV — Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (Buchst. b und e: Ausbildungsberufe)
- BIBB Berufesuche — Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (VersFinKflAusbV vom 2.3.2022)
- § 144 GewO — Bußgeldrahmen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k: Vermitteln ohne Erlaubnis, Abs. 4: bis 5.000 Euro; Abs. 2 Nr. 1b: VersVermV-Verstöße bis 3.000 Euro)
Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO), der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der VersFinKflAusbV in der aktuell geltenden Fassung. Keine Rechtsberatung.