Ratgeber / Gewerberecht

Angestellte im Versicherungsvertrieb: Sachkunde, Zuverlässigkeit & 15h-Weiterbildung (§ 34d GewO)

Stand: 08/2026 · Redaktion von 34d-pruefung.de

Welche Anforderungen gelten für Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst? In der Praxis herrscht oft Unsicherheit über die gesetzlichen Vorgaben für Beschäftigte. Für Beschäftigte der in § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO genannten Gewerbetreibenden verlangt das Gesetz bei unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen eine Prüfung der Zuverlässigkeit und die Sicherstellung einer sachgerechten Qualifikation. (Angestellte von Versicherungsunternehmen unterliegen hingegen § 48 Abs. 2 und 2a VAG). Zudem gilt für die Beschäftigten der Gewerbetreibenden nach Absatz 1, 2 oder 7 Satz 1 Nummer 1 grundsätzlich eine Pflicht zur Weiterbildung, die in der Versicherungsvermittlungsverordnung (§ 7 VersVermV) konkretisiert wird.

Wer gilt als unmittelbar mitwirkender Beschäftigter nach § 34d Abs. 9 GewO?

Ein unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkender Beschäftigter im Sinne des § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO ist jede angestellte Person, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkt. Ein Kundenkontakt ist gesetzlich nicht zwingend vorausgesetzt. Nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO umfasst die Tätigkeit als Versicherungsvermittler grundsätzlich auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall (z. B. bei Bestandskundenbetreuung und Schadensabwicklung mit Kundenkontakt). Der Gesetzgeber stellt dabei nicht auf die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag ab, sondern auf die tatsächliche Funktion und den Auftraggeber im Betrieb.

In der Praxis führen Fehlannahmen in Agenturen oft zu aufsichtsrechtlichen Lücken. Es herrscht vereinzelt der Irrglaube, dass Beschäftigte erst dann dem Aufsichtsrecht unterliegen, wenn sie Verträge eigenständig unterzeichnen oder Abschlussprovisionen erhalten. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) stellen klar: Bereits die gestaltende Vorbereitung von Versicherungsverträgen und die fachliche Beratung von Kunden im Innendienst lösen die gesetzlichen Pflichten aus.

Zur Abgrenzung der im Betrieb Tätigen dient folgende systematische Übersicht:

Funktion / Rolle im BetriebMitwirkend nach § 34d Abs. 9 GewO?Sachkunde- / QualifikationspflichtWeiterbildung (i.d.R. 15h, § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO)Arbeitgeber-Prüfpflicht vor Einsatz
Angestellter Außendienst / KundenberaterJa (vollumfänglich)Sachgerechte Qualifikation erforderlichJa (i.d.R. 15 Zeitstunden)Zuverlässigkeit & Qualifikation
Vertriebsinnendienst mit KundenberatungJa (bei Tarifeinstufung/Beratung)Sachgerechte Qualifikation erforderlichJa (i.d.R. 15 Zeitstunden)Zuverlässigkeit & Qualifikation
Schadenbearbeiter mit RegulierungsvollmachtJa, sofern es sich um Vermittlung handelt. Gemäß § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO ist die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung (z. B. Bestandskundenbetreuung mit Schadensabwicklung) erfasst.Nur bei Einstufung als Vermittlung: Sachgerechte Qualifikation erforderlichNur bei Einstufung als Vermittlung: Ja (i.d.R. 15 Zeitstunden)Nur bei Einstufung als Vermittlung: Zuverlässigkeit & Qualifikation
Reine Verwaltung / Buchhaltung / IT / EmpfangNein (keine Vermittlungsfunktion)Keine gesetzliche VorgabeNeinAllgemeine Sorgfaltspflicht

Brauchen Angestellte im Versicherungsvertrieb eine eigene IHK-Sachkundeprüfung?

Angestellte im Versicherungsvertrieb benötigen nach § 34d Abs. 9 GewO grundsätzlich keinen eigenen Erlaubnis- oder IHK-Sachkundenachweis auf ihren eigenen Namen, der Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber oder erlaubnisfreie Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) muss jedoch sicherstellen, dass die Beschäftigten über eine für ihre spezifische Tätigkeit sachgerechte Qualifikation verfügen. Beantragt der Inhaber eines Vermittlerbetriebs eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder 2 GewO, muss er nach § 34d Abs. 5 GewO seine Sachkunde über den formalen Sachkundenachweis § 34d GewO oder eine gleichgestellte Qualifikation belegen, es sei denn, der Nachweis wird ausnahmsweise nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO durch eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen erbracht, was jedoch nach § 34d Abs. 5 Satz 5 GewO ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Versicherungen vermittelt oder berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist (für Erlaubnisbefreite nach den Absätzen 6 bis 8 ist kein solcher persönlicher IHK-Nachweis zwingend vorgeschrieben). Wird der Sachkundenachweis des Antragstellers durch solche beschäftigten, vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen erbracht, so müssen diese spezifischen Angestellten selbst den formalen Sachkundenachweis führen (IHK-Prüfung nach § 2 VersVermV, eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV, die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 VersVermV, der BWV-Abschluss nach § 27 VersVermV oder ausländische Befähigungsnachweise nach § 13c GewO ggf. i.V.m. § 6 VersVermV). Bei den übrigen unselbstständigen Angestellten reicht hingegen eine arbeitsplatzspezifische, sachgerechte Qualifikation.

Diese fachliche Qualifikation kann durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen), durch anerkannte Branchenzertifikate oder durch eine dokumentierte, strukturierte betriebliche Einarbeitung erworben werden. Der Erlaubnisinhaber sowie erlaubnisfreie Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO tragen die Verantwortung dafür, dass jede unmittelbar mitwirkende Person über eine eigene sachgerechte Qualifikation verfügt (§ 34d Abs. 9 Satz 1 GewO). Wer sich auf den eigenen Aufstieg oder eine künftige Selbstständigkeit vorbereitet, legt in der Regel direkt die reguläre IHK-Sachkundeprüfung § 34d ab.

Wie funktioniert die 15-Stunden-Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 GewO für Angestellte?

Die Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO verpflichtet unmittelbar mitwirkende Beschäftigte von Gewerbetreibenden nach Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 grundsätzlich zur Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Die näheren Anforderungen an Nachweis, Form, Qualität und Aufbewahrung regelt § 7 VersVermV. Für Beschäftigte von produktakzessorischen Gewerbetreibenden nach Absatz 6 besteht keine Weiterbildungspflicht, da § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO diese nicht als Adressaten nennt. Nach § 34d Abs. 9 Satz 3 GewO gilt die Pflicht ferner nicht für Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO (gebundene Versicherungsvermittler) und deren Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Für Beschäftigte von Erlaubnisinhabern nach § 34d Abs. 1 GewO besteht eine solche allgemeine Ausnahme bei bloß produktakzessorischer Tätigkeit nicht. Die Verpflichtung gilt grundsätzlich persönlich. Nach § 34d Abs. 9 Satz 4 GewO kann die Weiterbildungspflicht des Gewerbetreibenden als erfüllt gelten, wenn die Aufsicht durch eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen sichergestellt ist und diese die Weiterbildung nachweisen. Für die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten selbst gilt diese Erleichterung jedoch nicht; deren eigene 15-stündige Weiterbildungspflicht bleibt unberührt. Diese Ausnahme ist nach § 34d Abs. 9 Satz 5 GewO wiederum ausgeschlossen, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und selbst vermittelt oder berät oder in der Leitung dafür verantwortlich ist.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Weiterbildungspflicht gelten folgende gesetzliche Standards:

  • Umfang: Mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr je betroffener Person.
  • Formate: Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium (hierbei ist eine Lernerfolgskontrolle erforderlich), durch betriebsinterne Maßnahmen oder in anderer geeigneter Form durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 VersVermV).
  • Unterlagen: Aus den gesammelten Unterlagen müssen Name des Beschäftigten, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie Daten des Anbieters ersichtlich sein (§ 7 Abs. 2 VersVermV).
  • Aufbewahrungsfrist: Die Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren (§ 7 Abs. 2 VersVermV).

Weitere Details zur rechtssicheren Organisation und Anrechnung finden Sie in unserem Überblick zur Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler.

Welche Prüfpflichten hat der Arbeitgeber bei Mitarbeitern im Vertrieb?

Vor dem Einsatz als unmittelbar mitwirkende Person ist der Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber sowie erlaubnisfreie Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) nach § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO gesetzlich verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu prüfen und sicherzustellen, dass diese über eine sachgerechte Qualifikation verfügen. Der Arbeitgeber agiert hierbei als verlängerter Arm der Gewerbeaufsicht und trägt die Verantwortung für die Mitarbeiterauswahl.

Ein rechtssicheres Arbeitgeber-Compliance-Protokoll umfasst vier zentrale Schritte:

  1. Zuverlässigkeitsprüfung: Der Arbeitgeber muss die Zuverlässigkeit prüfen. Für Gewerbetreibende regelt § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO in der Regel eine Unzuverlässigkeit, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt. Bei Beschäftigten eines Versicherungsvermittlers kann ein Registereintrag wegen Eigentums- oder Finanzkriminalität die Unzuverlässigkeit begründen. Nach § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer solchen Person untersagt werden. Zwar handelt es sich hierbei gesetzlich um eine Ermessensentscheidung, jedoch ist bei Beschäftigten mit unmittelbarem Kundenkontakt und Eintragungen wegen schwerwiegender Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität (z. B. bei Vorstrafen wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung) in richtlinienkonformer Auslegung des nationalen § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO die betroffene Person zwingend als unzuverlässig anzusehen, sodass insoweit ein Untersagungsermessen aufgrund unionsrechtlicher Ermessensbindung nicht fehlerhaft ist, es sei denn, die betroffene Person ist nach nationalem Recht rehabilitiert worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2024 – 4 B 886/23, Rn. 14 und Rn. 24).
  2. Qualifikations-Check: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass eine sachgerechte Qualifikation besteht (z. B. durch Ausbildungszeugnisse oder betriebsinternen Kompetenzerwerb). Konkrete formale Nachweise wie ein Branchenabschluss oder ein schriftlicher Einarbeitungsplan sind gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn, der Beschäftigte erbringt den Sachkundenachweis für den Erlaubnisinhaber nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO (was nach § 34d Abs. 5 Satz 5 GewO ausgeschlossen ist, wenn der Erlaubnisinhaber eine natürliche Person ist und selbst vermittelt oder berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist).
  3. Aushändigung der Pflichtinformationen: Sicherstellen, dass der Angestellte im Kundenkontakt die erforderlichen Informationen gemäß der Erstinformation nach § 15 VersVermV übergibt. Nach § 15 Abs. 3 VersVermV sind Rückversicherungen und Großrisiken hiervon ausgenommen. Zudem erlaubt § 16 VersVermV unter bestimmten Voraussetzungen andere Mitteilungsmedien und enthält Sonderregeln für den telefonischen Kontakt.
  4. Einrichtung des Weiterbildungskontos: Aufnahme des Mitarbeiters in das jährliche Überwachungssystem zur Erfüllung der Mindestweiterbildung des Betriebes.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 34d Abs. 9 GewO?

Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können nach § 144 Abs. 2 Nr. 7d GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV) oder Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der IHK zur Abgabe einer Erklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 VersVermV) fallen in Verbindung mit § 144 Abs. 4 GewO unter die Bußgeldvorschriften und können eine Geldbuße bis zu 3.000 Euro nach sich ziehen. Nach § 7 Abs. 3 VersVermV kann die zuständige IHK anordnen, dass der Gewerbetreibende (inklusive gebundener Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO) eine Erklärung nach Anlage 4 abgibt. Für Erlaubnisinhaber nach § 34d Abs. 1 GewO erfolgt eine darüber hinausgehende Anforderung von geschäftlichen Unterlagen als allgemeine Betriebsprüfungsmaßnahme nach § 29 Abs. 2 GewO. Bei Angestellten und Vermittlern nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAG (inklusive gebundener Vertreter) begründet § 48 Abs. 2a VAG daneben eine zusätzliche organisatorische Überwachungspflicht der Versicherungsunternehmen, soweit die Erfüllung der Anforderungen nicht bereits durch ein Erlaubnisverfahren nach der GewO gewährleistet ist.

Besonders kritisch ist zudem die zivilrechtliche Komponente: Berät ein Angestellter einen Kunden fehlerhaft, kann das Verhalten dem Erlaubnisinhaber über die Zurechnungsnorm des § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe zugerechnet werden. Nach § 63 VVG haftet der Versicherungsvermittler auf Schadensersatz, sofern eine Pflichtverletzung nach § 60 oder § 61 VVG, ein daraus resultierender Schaden sowie Kausalität vorliegen. Dabei wird das Verschulden vermutet; der Vermittler trägt nach § 63 Satz 2 VVG die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Exkulpation). Zu beachten sind dabei jedoch die Ausnahmeregelungen in den §§ 65 und 66 VVG.

Häufige Fragen

Wer gilt als unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkender Beschäftigter nach § 34d Abs. 9 GewO?

Als unmittelbar mitwirkende Beschäftigte gelten alle Angestellten, die Versicherungsverträge anbahnen, Verträge gestaltend oder direkt vertriebsbezogen vorbereiten oder Kunden fachlich beraten. Ein Kundenkontakt ist gesetzlich nicht zwingend vorausgesetzt. Die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, gehört nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO grundsätzlich zur Vermittlertätigkeit.

Müssen Angestellte im Versicherungsvertrieb die IHK-Sachkundeprüfung ablegen?

Grundsätzlich benötigen Beschäftigte keine eigene gewerberechtliche Erlaubnis und keine persönliche IHK-Sachkundeprüfung im Register auf ihren Namen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Sachkundenachweis des Erlaubnisinhabers nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO durch beschäftigte, vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen erbracht wird (was nach § 34d Abs. 5 Satz 5 GewO ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Versicherungen vermittelt oder berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist): Diese spezifischen Angestellten müssen zwingend den formalen Sachkundenachweis führen (IHK-Prüfung nach § 2 VersVermV, eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV, die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 VersVermV, der BWV-Abschluss nach § 27 VersVermV oder ausländische Befähigungsnachweise nach § 13c GewO ggf. i.V.m. § 6 VersVermV). Bei den übrigen Angestellten muss der Arbeitgeber (Erlaubnisinhaber bzw. Gewerbetreibende nach § 34d Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) sicherstellen, dass sie über eine sachgerechte Qualifikation (z. B. durch eine Ausbildung oder dokumentierte Fachschulung) verfügen.

Wie müssen die 15 Stunden Weiterbildung pro Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO nachgewiesen werden?

Die gesammelten Unterlagen müssen den Namen, das Datum, den Umfang, den Inhalt sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Daten des Anbieters dokumentieren. Der Arbeitgeber muss die Nachweise fünf Jahre aufbewahren.

Welche Zuverlässigkeitsprüfung muss der Arbeitgeber vornehmen?

Vor dem Einsatz als unmittelbar mitwirkende Person muss der Erlaubnisinhaber bzw. erlaubnisfreie Gewerbetreibende die Zuverlässigkeit des Beschäftigten prüfen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen § 34d Abs. 9 GewO und § 7 VersVermV?

Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können nach § 144 Abs. 2 Nr. 7d GewO mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden, Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen zur Abgabe einer Erklärung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV i.V.m. § 144 Abs. 4 GewO mit bis zu 3.000 Euro.

Transparenz & Prüfmethodik (E-E-A-T)

Verantwortliche Organisation: Redaktions- und Fachteam von 34d-pruefung.de.
Recherche- und Prüfmethode: Auswertung der Gesetzestexte (§ 34d GewO, §§ 7, 15, 18 VersVermV), der DIHK-Leitfäden zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung sowie der aktuellen Aufsichtspraxis der Industrie- und Handelskammern.
Zweck des Ratgebers: Bereitstellung einer verlässlichen, belegten Entscheidungshilfe für Gewerbetreibende, Agenturinhaber und Prüfungskandidaten zur Vermeidung von Bußgeldern und Haftungsrisiken im Betrieb.