Ratgeber / Erlaubnisrecht

Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler: Pflicht und Mindestversicherungssumme seit 9. Oktober 2024

Aktualisiert am · Team von 34d-pruefung.de

„In der VersVermV stehen doch 1,276 Millionen — reicht das für die IHK?“ Genau diese Prüfungs- und Praxisfrage führt in die Irre. Die gedruckten Beträge sind nicht mehr die geltende Untergrenze.

Recherche und Prüfung: Team von 34d-pruefung.de. Abgleich des Wortlauts von § 34d GewO, §§ 11 bis 13 VersVermV und § 113 VVG auf gesetze-im-internet.de sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 (EUR-Lex, Abruf 11.09.2026). Zweck: Prüfungskandidaten und Antragsteller sollen die gedruckten VersVermV-Beträge nicht mit der geltenden Mindestversicherungssumme verwechseln. Keine Rechtsberatung.

Warum ist die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler Pflicht?

Nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann.

Die Vermögensschadenhaftpflicht steht damit neben Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Sachkunde. Aufbauend auf der Seite Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO und dem Artikel Zuverlässigkeit und Vermögenslage ist sie die Absicherung, ohne die die IHK nicht zulässt. In Foren und Honorardiskussionen taucht sie als Kostenblock auf, der schon vor dem ersten Mandat fällig wird — das ist ein Erfahrungssignal, keine Rechtsquelle. Die Höhe, den Geltungsbereich und den Nachweis regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung in §§ 11 bis 13.

Welche Mindestversicherungssumme gilt seit dem 9. Oktober 2024?

Seit dem 9. Oktober 2024 müssen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie von mindestens 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorhalten.

1.564.610 €
je Schadensfall ab 9.10.2024
2.315.610 €
für alle Fälle eines Jahres
EU/EWR
räumliche Geltung (§ 11 VersVermV)

Die Kommission hat die Beträge am 5. Dezember 2023 beschlossen; veröffentlicht wurde die Verordnung am 20. März 2024. Erwägungsgrund 1 nennt den Anlass: Der Europäische Verbraucherpreisindex stieg vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 um 20,32 Prozent. Artikel 2 bestimmt, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt und ab dem 9. Oktober 2024 gilt. Die Schlussformel der Verordnung stellt fest, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

Entscheidungstabelle: gedruckter Verordnungstext und geltende Untergrenze

Größe§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV (gedruckt)DVO (EU) 2024/896 (ab 9.10.2024)Fundstelle
Je Schadensfall / Versicherungsfall1.276.000 €1.564.610 €Art. 1 Nr. 1 DVO 2024/896; § 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV
Alle Fälle eines Jahres1.919.000 €2.315.610 €Art. 1 Nr. 1 DVO 2024/896; § 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)1.276.000 € / 1.919.000 €unverändert§ 9 Abs. 2 FinVermV — diese DVO ändert die FinVermV nicht

Artikel 1 Nr. 2 derselben Verordnung setzt in Artikel 10 Abs. 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 die finanzielle Leistungsfähigkeit auf 4 Prozent der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens 23.480 Euro. Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie betrifft den Schutz von Kundengeldern — die Weiterleitung von Prämien an das Versicherungsunternehmen und von Erstattungen an den Kunden — und gilt für Versicherungs-, Rückversicherungs- und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Er steht neben der Berufshaftpflicht in Artikel 10 Abs. 4 und ersetzt sie nicht. Die deutsche Erlaubnis nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO knüpft an die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie, nicht an diesen Betrag.

Prüfungsfalle: Wer in der Sachkundeprüfung die Beträge aus § 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV als „die“ Mindestversicherungssumme nennt, hat den Verordnungstext gelesen — und Satz 2 samt geltendem technischen Regulierungsstandard übersehen.

Die Versicherung muss nach § 12 Abs. 1 VersVermV bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

Warum steht in § 12 VersVermV noch 1.276.000 Euro?

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV nennt weiterhin 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres; Satz 2 derselben Vorschrift macht den technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der jeweils geltenden Fassung zur Anpassungsregel.

Die deutsche Verordnung wurde nicht Zeile für Zeile auf die neuen Euro-Beträge umgeschrieben. Die Anpassung läuft über den in Satz 2 in Bezug genommenen Standard — aktuell die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896. Deshalb ist der Blick nur in Satz 1 die typische Falle in IHK-Fragen und in älteren Merkblättern. Die Sachkundeprüfung § 34d prüft genau diese Kopplung von nationaler Verordnung und europäischem Standard.

Brauche ich nach der Anpassung eine neue IHK-Bestätigung?

§ 113 Abs. 2 VVG verpflichtet den Versicherer, dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht. Nach § 13 Abs. 1 VersVermV darf diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht älter als drei Monate sein.

Die VersVermV verlangt keine gesonderte Neuausstellung allein wegen der Summenanpassung. Die IHK Chemnitz schreibt in ihrem Hinweis zur Summenanpassung, dass Versicherer die Summen in der Regel anpassen und die IHK informieren; eine neue Bestätigung verlangt sie vor allem, wenn der Vermittler den Versicherer wechselt. Das ist Kammerpraxis, kein eigener Rechtssatz. Endet der Vertrag oder ändert er sich deckungsrelevant, muss das Versicherungsunternehmen das der IHK nach § 13 Abs. 2 VersVermV unverzüglich anzeigen. Ist der Gewerbetreibende geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, muss nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV für die Gesellschaft jeweils ein eigener Versicherungsvertrag bestehen. Den Ablauf der Eintragung beschreibt der Artikel Vermittlerregister und Registrierung.

In welchem Gebiet muss die Berufshaftpflicht gelten?

§ 11 VersVermV verlangt, dass die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.

Eine nur auf Deutschland begrenzte Deckung erfüllt die Pflicht nicht. Dieselbe unionsweite Geltung steht in Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 ersetzten Fassung.

Wer braucht keine eigene Police?

Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO brauchen keine eigene Erlaubnis und keine eigene Berufshaftpflicht, wenn das beauftragende Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernimmt.

  • Eigene Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 oder 2 GewO): Versicherungsmakler, Mehrfachvertreter und Versicherungsberater müssen die Berufshaftpflicht selbst nachweisen. Den Statusunterschied erklärt die Seite Vermittler vs. Makler.
  • Gebundene Vermittler (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO): Ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen, mit uneingeschränkter Haftung des Unternehmens — dann entfällt die eigene Police.
  • Produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO): Die Erlaubnisbefreiung setzt nach § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GewO gerade voraus, dass eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie besteht; § 13 Abs. 1 VersVermV verlangt auch hier die Versicherungsbestätigung. Details stehen im Artikel Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Häufige Fragen

Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler Pflicht?

Ja, für die eigene Erlaubnis. Nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann. Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO benötigen keine eigene Police, weil das beauftragende Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt.

Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht seit dem 9. Oktober 2024?

Seit dem 9. Oktober 2024 gelten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 mindestens 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. § 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV verweist für die Anpassung auf diesen technischen Regulierungsstandard.

Warum stehen in § 12 VersVermV noch 1.276.000 Euro?

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV nennt weiterhin 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Satz 2 derselben Vorschrift ordnet an, dass für die Anpassung der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Das ist derzeit die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896.

Reicht statt einer Versicherung auch eine Garantie?

Ja. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO nennt ausdrücklich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie. Welche Form der Antragsteller wählt, ist damit gesetzlich offengelassen.

Brauche ich nach der Summenanpassung eine neue IHK-Bestätigung?

Die VersVermV schreibt keine automatische Neuausstellung vor. § 113 Abs. 2 VVG verpflichtet den Versicherer, dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht. Nach § 13 Abs. 1 VersVermV darf diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Die IHK Chemnitz weist darauf hin, dass Versicherer die Summen in der Regel anpassen und die IHK informieren; wechselt der Vermittler den Versicherer, ist der IHK eine neue Bestätigung vorzulegen.

Unterscheiden sich die Mindestsummen von § 34d und § 34f GewO?

Ja. Die Anhebung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 ändert Artikel 10 der Versicherungsvertriebsrichtlinie und damit die 34d-Summen. Für Finanzanlagenvermittler bleibt § 9 Abs. 2 FinVermV bei 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Gehört die Berufshaftpflicht zum Prüfungsstoff?

Ja. Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34d GewO und ihre Ausgestaltung in der VersVermV gehören zum Sachgebiet Recht der Versicherungsvermittlung. Prüfungsrelevant ist vor allem die Unterscheidung zwischen dem noch gedruckten Verordnungstext und dem geltenden technischen Regulierungsstandard.

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Stand: 10/2026 · Die Rechtsangaben dieser Seite folgen dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO), der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896. Daneben nennt diese Seite § 9 FinVermV (zum Vergleich), die Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) sowie den Hinweis der IHK Chemnitz zur Summenanpassung (Kammerpraxis, keine Rechtsquelle); diese Quellen sind nicht Teil dieses Wortlauts. Die gedruckten Beträge in § 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV sind nicht die geltende Untergrenze. Keine Rechtsberatung.