Ratgeber / Registrierung

Vermittlerregister & Erstinformation

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Nach der Erlaubnis folgt die Eintragung: Versicherungsvermittler müssen sich registrieren lassen, erhalten eine Registrierungsnummer und müssen ihre Kunden beim ersten Kontakt informieren. Hier kompakt und belegt aus GewO und VersVermV.

Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 10 GewO

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung (GewO) in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Erst die Eintragung macht die Zulassung öffentlich nachprüfbar.

Die Registrierung ist neben der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO ein eigenständiger Schritt. Sie sorgt für Transparenz: Kunden, Versicherungsunternehmen und Aufsichtsstellen können anhand des Registers erkennen, wer als Vermittler zugelassen ist und in welchem Umfang. Bei gebundenen Vermittlern nach § 34d Abs. 7 GewO veranlasst regelmäßig das haftende Versicherungsunternehmen die Eintragung. Welche Vermittler ganz ohne eigene Erlaubnis auskommen, erklären wir im Artikel Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Das Register nach § 11a GewO: wer es führt und was drinsteht

Die rechtliche Grundlage des Registers ist § 11a GewO. Danach führen die zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) das Vermittlerregister und bedienen sich dabei einer gemeinsamen Stelle. In der Praxis stellt die IHK-Organisation das Register bundesweit online bereit, sodass die gewerbebezogenen Daten aller eingetragenen Vermittler zentral abgefragt werden können.

Nach § 11a Abs. 2 GewO ist das Register öffentlich: Die Eintragung ermöglicht die Nachprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit. Die gewerbebezogenen Daten sind frei einsehbar; die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist jedoch untersagt.

§ 11a
GewO — Registergrundlage
IHK
führt das Register
öffentlich
frei einsehbar (Abs. 2)

Die Registrierungsnummer

Mit der Eintragung erhält jeder Vermittler eine individuelle Registrierungsnummer. Sie ist das eindeutige Kennzeichen, unter dem der Vermittler im Register geführt wird, und dient Kunden zur Überprüfung. Der Vermittler muss diese Nummer im Rahmen der Erstinformation gegenüber dem Kunden angeben (siehe unten). Über die Registrierungsnummer lässt sich im öffentlichen Register nachvollziehen, ob und mit welchem Tätigkeitsumfang eine Person zugelassen ist.

Erstinformation gegenüber dem Kunden (§ 15 VersVermV)

Unabhängig von der Registrierung schreibt § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vor, dass der Vermittler dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben mitteilt — die sogenannte Erstinformation. Dazu gehören insbesondere:

  • Familienname, Vorname und betriebliche Anschrift des Vermittlers,
  • die Angabe, ob er im Vermittlerregister nach § 34d Abs. 10 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  • die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
  • ob er als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater tätig ist,
  • die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden kann.

Nach § 15 VersVermV gelten diese Pflichten auch für die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Der Status (Vertreter, Makler oder Berater) ist dabei besonders wichtig, weil er die Interessenbindung offenlegt — der Unterschied wird auf der Seite Vermittler vs. Makler erläutert. Die vollständigen Pflichtangaben sowie Form und Zeitpunkt der Erstinformation stellt der Artikel Erstinformation nach § 15 VersVermV im Detail dar.

Prüfungsrelevanz: Register- und Informationspflichten gehören zum Sachgebiet „Recht der Versicherungsvermittlung", das mit rund einem Viertel den größten Anteil der IHK-Sachkundeprüfung ausmacht. Die Systematik von Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), Registrierung (§ 34d Abs. 10, § 11a GewO) und Erstinformation (§ 15 VersVermV) wird regelmäßig abgefragt.

Häufige Fragen

Kostet die Eintragung ins Register etwas?

Für die Eintragung erheben die IHKn Gebühren, deren Höhe von der jeweiligen Kammer festgesetzt wird. Da die genauen Sätze je nach IHK unterschiedlich sind, sollten sie bei der örtlich zuständigen Kammer erfragt werden. Eine Übersicht der Standorte findest du unter IHK-Standorte.

Wie überprüfe ich einen Vermittler?

Über die Registrierungsnummer im öffentlichen Vermittlerregister der IHK-Organisation. Nach § 11a Abs. 2 GewO sind die gewerbebezogenen Daten frei einsehbar, sodass sich die Zulassung und der Umfang der Tätigkeit nachprüfen lassen.

Muss sich ein Versicherungsvermittler registrieren lassen?

Ja. Versicherungsvermittler müssen sich nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird nach § 11a GewO von den Industrie- und Handelskammern über eine gemeinsame Stelle geführt und ist öffentlich einsehbar. Jeder eingetragene Vermittler erhält eine Registrierungsnummer.

Wer führt das Vermittlerregister?

Nach § 11a GewO führen die zuständigen Industrie- und Handelskammern das Vermittlerregister. Sie bedienen sich dazu einer gemeinsamen Stelle. Die IHK-Organisation stellt das bundesweite Register online zur Verfügung, sodass die gewerbebezogenen Daten der Vermittler öffentlich abgefragt werden können.

Was ist die Erstinformation nach § 15 VersVermV?

Die Erstinformation ist die Pflicht des Versicherungsvermittlers, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben mitzuteilen: unter anderem Name und betriebliche Anschrift, ob und in welchem Register er eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, seine Registrierungsnummer, ob er als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater tätig ist sowie die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle. Die Grundlage ist § 15 VersVermV.

Kann man einen Versicherungsvermittler im Register überprüfen?

Ja. Das Vermittlerregister ist nach § 11a Absatz 2 GewO öffentlich; die gewerbebezogenen Daten sind frei einsehbar. Kunden können anhand der Registrierungsnummer prüfen, ob und mit welchem Tätigkeitsumfang ein Vermittler zugelassen ist. Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.

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Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Keine Rechtsberatung.