Ratgeber / Erlaubnisrecht

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Nicht jeder, der Versicherungen vermittelt, braucht eine eigene Erlaubnis. Gebundene Vermittler, produktakzessorische Vermittler und die Annexvermittlung innerhalb der Bagatellgrenzen sind ausgenommen — hier kompakt und belegt aus der Gewerbeordnung.

Der Grundsatz: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden will, benötigt nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Von diesem Grundsatz gibt es klar geregelte Ausnahmen in den Absätzen 6, 7 und 8.

§ 34d Abs. 1 GewO unterscheidet zwei Grundformen: den Versicherungsvertreter, der im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelt, und den Versicherungsmakler, der im Auftrag des Kunden ohne Bindung an ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Wer eine eigene Erlaubnis beantragt, muss unter anderem die Sachkunde nach § 34d Abs. 5 GewO durch die IHK-Sachkundeprüfung nachweisen. Den Unterschied der Vermittlertypen erläutern wir auf der Seite Vermittler vs. Makler.

Die folgenden drei Fallgruppen sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen — teils vollständig, teils nur auf Antrag.

1. Gebundener Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 GewO)

Nach § 34d Abs. 7 GewO bedarf ein Versicherungsvermittler abweichend von Absatz 1 keiner Erlaubnis, wenn er ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und diese Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernehmen. Man spricht dann von einem gebundenen Versicherungsvermittler oder Ausschließlichkeitsvertreter.

Der Grund für die Ausnahme: Weil das Versicherungsunternehmen vollständig haftet, muss nicht der einzelne Vertreter, sondern das Unternehmen die Voraussetzungen sicherstellen. Das beauftragende Versicherungsunternehmen ist deshalb verpflichtet, die Zuverlässigkeit und angemessene Qualifikation des Vermittlers zu gewährleisten und ihn im Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Wichtig: Sobald ein Vermittler für mehrere Versicherer tätig wird, ohne dass diese die uneingeschränkte Haftung übernehmen (Mehrfachvertreter), oder als unabhängiger Makler auftritt, greift die Ausnahme nicht mehr — dann ist die eigene Erlaubnis nach Abs. 1 und der Sachkundenachweis erforderlich.

2. Produktakzessorischer Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO)

§ 34d Abs. 6 GewO regelt eine Ausnahme auf Antrag: Die zuständige IHK hat einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 Satz 1 auszunehmen. Typische Beispiele sind Vermittler, deren Kerngeschäft nicht die Versicherung ist, sondern eine Ware oder Dienstleistung, zu der die Versicherung ergänzend angeboten wird.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Vermittler im Auftrag und unter der Verantwortung eines Versicherungsunternehmens oder eines erlaubten Vermittlers tätig wird und die erforderliche Berufshaftpflichtabsicherung besteht. Welche Mindestsummen diese Absicherung verlangt, behandelt der Artikel Berufshaftpflichtversicherung für Vermittler. Die Ausnahme muss also aktiv beantragt und von der IHK festgestellt werden.

3. Annexvermittlung innerhalb der Bagatellgrenzen (§ 34d Abs. 8 GewO)

§ 34d Abs. 8 GewO nimmt bestimmte Vermittlungen wegen ihres geringen Umfangs vollständig von der Erlaubnispflicht aus (sogenannte Annex- oder Bagatellvermittlung). Erfasst sind unter anderem Versicherungen, die als Ergänzung einer gelieferten Ware oder Dienstleistung vermittelt werden, wenn die maßgeblichen Prämiengrenzen eingehalten werden.

600 €
Jahresprämie (Ergänzungsvers.)
200 €
je Person, Laufzeit ≤ 3 Monate
500 €
Jahresprämie Restschuldvers.

Konkret ist die Vermittlung erlaubnisfrei, wenn die auf Jahresbasis zu zahlende Prämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt. Bei Dienstleistungen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten gilt ergänzend eine Grenze von 200 Euro je Person. Für Restschuldversicherungen liegt die maßgebliche Grenze bei einer Jahresprämie von 500 Euro. Werden diese Grenzen überschritten oder handelt es sich etwa um Lebensversicherungen oder Haftpflichtdeckungen außerhalb der Ergänzungsfunktion, greift die Ausnahme nicht.

Was gilt trotz Erlaubnisfreiheit?

Erlaubnisfrei heißt nicht pflichtfrei. Auch für ausgenommene Vermittler bestehen wesentliche Ordnungspflichten:

  • Registereintrag: Gebundene und produktakzessorische Vermittler werden nach § 34d Abs. 10 GewO in das Vermittlerregister eingetragen — meist durch das beauftragende Versicherungsunternehmen. Mehr dazu im Artikel Vermittlerregister & Erstinformation.
  • Weiterbildung: Die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 GewO erfasst auch produktakzessorische Vermittler nach Abs. 6 und gebundene Vermittler nach Abs. 7 Satz 1 Nummer 1.
  • Informationspflichten: Die Erstinformationspflichten nach § 15 VersVermV gegenüber dem Kunden gelten unabhängig von der Erlaubnisform; die Einzelheiten erklärt der Artikel Erstinformation nach § 15 VersVermV.

Häufige Fragen

Muss ein gebundener Vermittler die Sachkundeprüfung ablegen?

Nein, ein gebundener Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO braucht keine eigene Erlaubnis und damit keinen eigenen Sachkundenachweis durch die IHK-Prüfung. Das beauftragende Versicherungsunternehmen muss jedoch die angemessene Qualifikation sicherstellen. Wer eine eigene Erlaubnis nach Abs. 1 anstrebt, muss die Sachkunde nach Abs. 5 nachweisen — Aufbau und Inhalte erklären wir unter Sachkundeprüfung §34d.

Gilt die Bagatellgrenze auch für Lebensversicherungen?

Die Annexvermittlung nach § 34d Abs. 8 GewO ist auf Versicherungen als Ergänzung einer Ware oder Dienstleistung innerhalb der genannten Prämiengrenzen zugeschnitten. Wer eigenständige Lebens- oder Haftpflichtprodukte vermittelt, fällt in der Regel nicht unter die Bagatellausnahme und benötigt eine Erlaubnis oder muss als gebundener Vermittler unter voller Haftung eines Versicherers tätig sein.

Bereite dich gezielt auf die Sachkundeprüfung vor

Übungsfragen zum Recht der Versicherungsvermittlung und allen fünf Sachgebieten der VersVermV — mit Prüfungssimulation nach dem echten Aufbau.

Kostenlos registrieren

Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Keine Rechtsberatung.