Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Nicht jeder, der Versicherungen vermittelt, braucht eine eigene Erlaubnis. Gebundene Vermittler, produktakzessorische Vermittler und die Annexvermittlung innerhalb der Bagatellgrenzen sind ausgenommen — hier kompakt und belegt aus der Gewerbeordnung.
Der Grundsatz: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden will, benötigt nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Von diesem Grundsatz gibt es klar geregelte Ausnahmen in den Absätzen 6, 7 und 8.
§ 34d Abs. 1 GewO unterscheidet zwei Grundformen: den Versicherungsvertreter, der im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelt, und den Versicherungsmakler, der im Auftrag des Kunden ohne Bindung an ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Wer eine eigene Erlaubnis beantragt, muss unter anderem die Sachkunde nach § 34d Abs. 5 GewO durch die IHK-Sachkundeprüfung nachweisen. Den Unterschied der Vermittlertypen erläutern wir auf der Seite Vermittler vs. Makler.
Die folgenden drei Fallgruppen sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen — teils vollständig, teils nur auf Antrag.
1. Gebundener Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 GewO)
Nach § 34d Abs. 7 GewO bedarf ein Versicherungsvermittler abweichend von Absatz 1 keiner Erlaubnis, wenn er ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und diese Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernehmen. Man spricht dann von einem gebundenen Versicherungsvermittler oder Ausschließlichkeitsvertreter.
Der Grund für die Ausnahme: Weil das Versicherungsunternehmen vollständig haftet, muss nicht der einzelne Vertreter, sondern das Unternehmen die Voraussetzungen sicherstellen. Das beauftragende Versicherungsunternehmen ist deshalb verpflichtet, die Zuverlässigkeit und angemessene Qualifikation des Vermittlers zu gewährleisten und ihn im Vermittlerregister eintragen zu lassen.
2. Produktakzessorischer Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO)
§ 34d Abs. 6 GewO regelt eine Ausnahme auf Antrag: Die zuständige IHK hat einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 Satz 1 auszunehmen. Typische Beispiele sind Vermittler, deren Kerngeschäft nicht die Versicherung ist, sondern eine Ware oder Dienstleistung, zu der die Versicherung ergänzend angeboten wird.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Vermittler im Auftrag und unter der Verantwortung eines Versicherungsunternehmens oder eines erlaubten Vermittlers tätig wird und die erforderliche Berufshaftpflichtabsicherung besteht. Welche Mindestsummen diese Absicherung verlangt, behandelt der Artikel Berufshaftpflichtversicherung für Vermittler. Die Ausnahme muss also aktiv beantragt und von der IHK festgestellt werden.
3. Annexvermittlung innerhalb der Bagatellgrenzen (§ 34d Abs. 8 GewO)
§ 34d Abs. 8 GewO nimmt bestimmte Vermittlungen wegen ihres geringen Umfangs vollständig von der Erlaubnispflicht aus (sogenannte Annex- oder Bagatellvermittlung). Erfasst sind unter anderem Versicherungen, die als Ergänzung einer gelieferten Ware oder Dienstleistung vermittelt werden, wenn die maßgeblichen Prämiengrenzen eingehalten werden.
Konkret ist die Vermittlung erlaubnisfrei, wenn die auf Jahresbasis zu zahlende Prämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt. Bei Dienstleistungen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten gilt ergänzend eine Grenze von 200 Euro je Person. Für Restschuldversicherungen liegt die maßgebliche Grenze bei einer Jahresprämie von 500 Euro. Werden diese Grenzen überschritten oder handelt es sich etwa um Lebensversicherungen oder Haftpflichtdeckungen außerhalb der Ergänzungsfunktion, greift die Ausnahme nicht.
Was gilt trotz Erlaubnisfreiheit?
Erlaubnisfrei heißt nicht pflichtfrei. Auch für ausgenommene Vermittler bestehen wesentliche Ordnungspflichten:
- Registereintrag: Gebundene und produktakzessorische Vermittler werden nach § 34d Abs. 10 GewO in das Vermittlerregister eingetragen — meist durch das beauftragende Versicherungsunternehmen. Mehr dazu im Artikel Vermittlerregister & Erstinformation.
- Weiterbildung: Die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO erfasst gebundene Vermittler nach Abs. 7 Satz 1 Nummer 1, nicht aber produktakzessorische Vermittler nach Abs. 6: Abs. 9 Satz 2 zählt die Verpflichteten abschließend auf und nennt Absatz 6 nicht — anders als Abs. 9 Satz 1, der ihn für die Beschäftigtenpflichten ausdrücklich mit aufführt.
- Informationspflichten: Die Erstinformationspflichten nach § 15 VersVermV gegenüber dem Kunden gelten unabhängig von der Erlaubnisform; die Einzelheiten erklärt der Artikel Erstinformation nach § 15 VersVermV.
Praxisbeispiele: Wo die Ausnahmen in der Praxis enden
Die drei Ausnahmen klingen auf dem Papier klar abgegrenzt. In der Praxis — und in der IHK-Prüfung — geht es fast immer um Grenzfälle: Wird die Bagatellgrenze durch eine zusätzliche Gebühr überschritten? Reicht ein bloßer Hinweis auf ein Versicherungsprodukt schon als Vermittlung? Zwei Beispiele zeigen, wie eng die Grenzen tatsächlich gezogen sind.
Ablaufbeispiel: Restschuldversicherung beim Autokauf
Ein Autohaus finanziert den Verkauf eines Gebrauchtwagens über einen Kreditvertrag und bietet dazu eine Restschuldversicherung an, die die Raten bei Arbeitsunfähigkeit oder Tod übernimmt. Ob das Autohaus dafür eine eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO braucht, hängt allein von der Jahresprämie ab: Bleibt sie unter der in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO genannten Grenze von 500 Euro und sind die übrigen Voraussetzungen der Annexvermittlung erfüllt (Ergänzung zum Kreditvertrag, kein eigenständiges Hauptgeschäft), ist die Vermittlung erlaubnisfrei. Verlangt der Versicherer für dieselbe Restschuldversicherung eine höhere Jahresprämie — etwa weil zusätzlich eine Arbeitslosigkeitskomponente eingeschlossen ist —, entfällt die Bagatellausnahme vollständig; das Autohaus benötigt dann entweder eine eigene Erlaubnis mit Sachkundenachweis oder muss als gebundener Vermittler unter der vollen Haftung des Versicherers (Abs. 7) auftreten.
Warnbeispiel aus der Rechtsprechung: der "tchibo.de"-Fall
Wie schnell die Grenze zur erlaubnispflichtigen Vermittlung überschritten ist, obwohl sich ein Anbieter nur als Vermittlungshelfer versteht, zeigt ein vielzitiertes BGH-Urteil: Die Tchibo Direct GmbH bot auf ihrer Website www.tchibo.de Versicherungsverträge von Drittanbietern an, ohne selbst über eine Erlaubnis nach § 34c bzw. § 34d GewO zu verfügen. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung. Der BGH entschied (Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13): Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Vermittlung und bloßer Kontaktherstellung ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit aus Sicht des Verbrauchers. Weil beim Wechsel auf die Abschlussseite für den Kunden nicht klar erkennbar war, dass dort ein fremder Anbieter und nicht Tchibo selbst tätig wurde, wertete das Gericht die Tätigkeit insgesamt als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung — nicht als erlaubnisfreie Tippgeber-Funktion.
Für die Prüfung heißt das: Wer glaubt, mit der Behauptung „wir vermitteln nicht, wir stellen nur den Kontakt her" automatisch außerhalb der Erlaubnispflicht zu stehen, irrt — entscheidend ist die tatsächliche, für den Kunden erkennbare Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Selbsteinschätzung des Anbieters.
Häufige Fragen
Muss ein gebundener Vermittler die Sachkundeprüfung ablegen?
Nein, ein gebundener Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO braucht keine eigene Erlaubnis und damit keinen eigenen Sachkundenachweis durch die IHK-Prüfung. Das beauftragende Versicherungsunternehmen muss jedoch die angemessene Qualifikation sicherstellen. Wer eine eigene Erlaubnis nach Abs. 1 anstrebt, muss die Sachkunde nach Abs. 5 nachweisen — Aufbau und Inhalte erklären wir unter Sachkundeprüfung §34d.
Gilt die Bagatellgrenze auch für Lebensversicherungen?
Die Annexvermittlung nach § 34d Abs. 8 GewO ist auf Versicherungen als Ergänzung einer Ware oder Dienstleistung innerhalb der genannten Prämiengrenzen zugeschnitten. Wer eigenständige Lebens- oder Haftpflichtprodukte vermittelt, fällt in der Regel nicht unter die Bagatellausnahme und benötigt eine Erlaubnis oder muss als gebundener Vermittler unter voller Haftung eines Versicherers tätig sein.
Wer braucht keine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO?
Nach § 34d Abs. 7 GewO braucht ein Versicherungsvermittler keine eigene Erlaubnis, wenn er ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und diese Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Tätigkeit übernehmen (gebundener Versicherungsvermittler). Außerdem sind produktakzessorische Vermittler nach Abs. 6 auf Antrag von der Erlaubnispflicht ausgenommen, und die Annexvermittlung innerhalb der Bagatellgrenzen des Abs. 8 ist erlaubnisfrei.
Was ist ein gebundener Versicherungsvermittler?
Ein gebundener Versicherungsvermittler ist nach § 34d Abs. 7 GewO ein Vermittler, der ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungen vermittelt, wobei diese Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernehmen. Er benötigt keine eigene IHK-Erlaubnis, wird aber vom Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Bis zu welcher Prämienhöhe ist die Annexvermittlung erlaubnisfrei?
Nach § 34d Abs. 8 GewO ist die Vermittlung einer Versicherung als Ergänzung zu einer gelieferten Ware oder Dienstleistung unter anderem dann erlaubnisfrei, wenn die Jahresprämie auf Jahresbasis 600 Euro nicht übersteigt. Bei Dienstleistungen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten gilt eine Grenze von 200 Euro je Person. Für Restschuldversicherungen liegt die Grenze bei einer Jahresprämie von 500 Euro.
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Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Keine Rechtsberatung.