Wettbewerbsrecht / IHK-Prüfung § 34d GewO

Kaltakquise & Telefonwerbung: Die Grenzen des § 7 UWG

Darf ein Versicherungsvermittler Leads anrufen oder Bestandskunden neue Tarife per Telefon anbieten? Das Wettbewerbsrecht setzt hier strenge Regeln. Ein Verstoß gegen § 7 UWG gilt als unzumutbare Belästigung und kann teuer werden.

Stand: 09/2026Lesezeit: 4 Min.

Telefonwerbung bei Verbrauchern (B2C) bedarf ausdrücklicher Einwilligung

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt jede Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Die Regelung schützt die Privatsphäre des Verbrauchers strikt; ohne vorherige Zustimmung (Opt-In) darf ein Versicherungsvermittler keine Verbraucher anrufen, um Versicherungsprodukte anzubieten.

Die Einwilligung muss bewusst und vor dem Anruf erfolgen. Sie kann nicht zu Beginn des Telefongesprächs eingeholt werden. Das Anrufen potenzieller Kunden, um im selben Gespräch nach der Erlaubnis für ein Beratungsgespräch zu fragen, ist bereits ein wettbewerbswidriger Werbeanruf.

Bei Geschäftskunden (B2B) genügt mutmaßliche Einwilligung

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also Geschäftskunden oder anderen Unternehmern, greift eine leicht abgeschwächte Form: Hier ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG keine ausdrückliche, aber zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Diese darf jedoch nicht leichtfertig unterstellt werden.

Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des angerufenen Unternehmens an dem Angebot (z.B. einer gewerblichen Berufshaftpflichtversicherung) zu vermuten ist. Es genügt nicht, dass das angebotene Produkt für jedes Unternehmen nützlich sein könnte. Die Anforderungen der Gerichte an diese Vermutung sind sehr hoch.

Gekaufte Leads und die strenge Deckungsgleichheit

Das Kontaktieren gekaufter Adressensätze (Leads) ist nur rechtmäßig, wenn der Verbraucher ausdrücklich in Telefonwerbung durch Dritte eingewilligt hat. Die Gerichte fordern hierbei eine klare Trennung und Transparenz.

Die Einwilligung muss sich inhaltlich auf Werbung für Versicherungen beziehen und den anrufenden Vermittler umfassen. Wenn der Verbraucher etwa bei einem Gewinnspiel pauschal der "Information durch Partnerunternehmen" zustimmt, ist dies meist nicht ausreichend. Zudem muss der anrufende Vermittler nachweisen können (sogenannte Beweislast), dass die ordnungsgemäße Einwilligung vorlag.

Bestandskunden und die E-Mail-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG

Oft wird angenommen, Bestandskunden dürften jederzeit für neue Produkte angerufen werden. Bei Verbrauchern (B2C) ist das rechtlich falsch: Auch der werbliche Anruf bei einem Bestandskunden für ein neues Versicherungsprodukt (Cross-Selling) erfordert nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung – die bloße Kundenbeziehung genügt nicht. Bei Geschäftskunden (B2B) gilt die im vorigen Abschnitt beschriebene abgeschwächte Anforderung: Eine bestehende Geschäftsbeziehung kann einer der konkreten Umstände sein, aus denen sich die dort ausreichende mutmaßliche Einwilligung ergibt, ersetzt aber nicht den erforderlichen sachlichen Bezug zum konkret beworbenen Produkt.

Eine eng gefasste Ausnahme besteht lediglich für E-Mail-Werbung nach § 7 Absatz 3 UWG. Hier ist Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig, sofern vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Vermittler hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss erhalten.
  • Er wirbt ausschließlich für eigene ähnliche Dienstleistungen oder Produkte.
  • Der Kunde hat der Nutzung nicht widersprochen.
  • Der Kunde wurde bei Datenerhebung und wird bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.

Abmahnung, Unterlassung und Bußgelder

Verstöße gegen das Kaltakquiseverbot sind gravierend. Neben Unterlassungsansprüchen von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern (§ 8 UWG) kann der Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 UWG nach § 20 UWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden.

Im Bereich der unzulässigen Versicherungsvermittlung können auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen drohen. Es ist daher zwingend, dass Vermittler im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit stets saubere Opt-In-Prozesse (z.B. Double-Opt-In bei E-Mails) nachweisen können.

Häufige Fragen zur Kaltakquise (§ 7 UWG)

Darf ein Versicherungsvermittler ohne Einwilligung anrufen (Kaltakquise)?
Nein. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Für Anrufe bei anderen Marktteilnehmern (B2B) ist zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich.
Was gilt für die Telefonwerbung bei Geschäftskunden (B2B)?
Bei Geschäftskunden genügt nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG eine mutmaßliche Einwilligung. Diese kann vorliegen, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem beworbenen Versicherungsprodukt vermutet werden kann. Ein rein allgemeiner sachlicher Bezug zum Geschäftsbetrieb des Angerufenen reicht dafür jedoch nicht aus.
Darf ein Versicherungsmakler gekaufte Leads per Telefon kontaktieren?
Das Kontaktieren gekaufter Leads per Telefon ist nur zulässig, wenn die betroffene Person zuvor eine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung erteilt hat. Zudem muss sich die Einwilligung aus Sicht des Verbrauchers klar auf das spezifische Thema (z. B. Versicherungen) und konkret auf den anrufenden Vermittler beziehen. Fehlt diese Deckungsgleichheit, ist der Anruf wettbewerbswidrig.
Sind Bestandskunden von dem Verbot der Kaltakquise ausgenommen?
Nicht generell. Bei Verbrauchern fällt auch der Anruf bei einem Bestandskunden zu Werbezwecken, etwa für ein neues Versicherungsprodukt, unter § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG und bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung; die bloße Kundenbeziehung begründet keine mutmaßliche Einwilligung für Cross-Selling-Anrufe. Bei Geschäftskunden (B2B) kann die bestehende Geschäftsbeziehung dagegen einer der konkreten Umstände sein, aus denen sich die für § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG ausreichende mutmaßliche Einwilligung ergibt, sofern zusätzlich ein sachliches Interesse am konkret beworbenen Produkt erkennbar ist.
Welche Ausnahme gilt für Werbung per E-Mail nach § 7 Abs. 3 UWG?
Nach § 7 Absatz 3 UWG ist E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung ausnahmsweise zulässig, wenn der Vermittler die Adresse im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss vom Kunden erhalten hat, er eigene ähnliche Dienstleistungen bewirbt, der Kunde nicht widersprochen hat und bei Datenerhebung sowie jeder Verwendung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

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