Ratgeber / Maklerrecht

Maklerauftrag und Maklermandat: Entstehung, Pflichten und Kündigung

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

„Ich habe einen Versicherungsmakler — muss ich den eigentlich kündigen, wenn ich wechsle, und was passiert dann mit meinen Policen?" Diese Fragen stellen sich Kunden und Prüfungskandidaten gleichermaßen. Die Antwort liegt im Zusammenspiel von § 59 Abs. 3 VVG und § 627 BGB — beides belegt am Gesetzeswortlaut.

Was ist der Maklerauftrag?

Der Versicherungsmaklerauftrag (auch „Maklermandat" genannt) ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne des § 675 BGB, durch den der Versicherungsmakler verpflichtet wird, im ausschließlichen Interesse des Kunden dessen Versicherungsangelegenheiten zu betreuen — Vertragsvergleich, Vermittlung, laufende Betreuung und Schadensunterstützung eingeschlossen. Das ist der entscheidende rechtliche Unterschied zum Versicherungsvertreter: Der Makler ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 59 Abs. 3 VVG nicht von einem Versicherer betraut, sondern Beauftragter des Kunden.

Nach § 59 Absatz 3 VVG ist Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

§ 59 Absatz 3 Satz 2 VVG ergänzt: Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1. Diese Fiktion schützt Kunden, die auf das Erscheinungsbild des Vermittlers vertrauen, unabhängig davon, wie er sich intern einordnet.

In der Praxis begegnet der Maklerauftrag häufig als vorformuliertes Dokument mit dem Titel „Maklermandat" oder „Maklerauftrag und Vollmacht". Dieses Dokument erfüllt eine Doppelfunktion: Es begründet den Auftrag im Innenverhältnis (Pflichten des Maklers) und erteilt dem Makler die Vollmacht im Außenverhältnis (Befugnis, gegenüber Versicherern für den Kunden zu handeln). Wie sich Makler, Vertreter, Mehrfachagent und Versicherungsberater rechtlich voneinander abgrenzen, zeigt der Artikel Vermittler vs. Makler.

Wie entsteht der Maklerauftrag?

Der Maklerauftrag entsteht wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) und ist an keine besondere Form gebunden. In der Praxis unterscheidet man zwei Wege:

Schriftlich
Unterzeichnetes Maklermandat (häufigste Form; dokumentiert Umfang, Vollmacht und Haftungsgrundlagen klar)
Konkludent
Durch schlüssiges Verhalten (z. B. Makler übernimmt erkennbar den Bestand und Kunde duldet dies dauerhaft)

Für die konkludente Entstehung genügt es, dass der Makler erkennbar für den Kunden tätig wird und der Kunde diese Tätigkeit nicht zurückweist. § 59 Absatz 3 Satz 2 VVG unterstreicht dies: Der äußere Anschein des Maklerhandelns kann bereits ausreichen, um die volle rechtliche Stellung zu begründen.

Prüfungs-Merksatz: Wer schriftlich beauftragen und wer stillschweigend Makler werden kann, ist klassischer Prüfungsstoff in Sachgebiet a der §34d-Sachkundeprüfung.

Welche Pflichten entstehen aus dem Maklerauftrag?

Sobald der Maklerauftrag besteht, entstehen für den Versicherungsmakler die gesetzlichen Berufspflichten aus den §§ 60 bis 63 VVG, aufbauend auf der Beratungs- und Dokumentationspflicht:

  • Marktübersicht (§ 60 Abs. 1 VVG): Der Makler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, so dass er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Bietet er nur eine eingeschränkte Auswahl an, muss er den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG).
  • Beratung und Dokumentation (§ 61 VVG): Der Makler muss den Kunden nach Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten, die Gründe für den Rat angeben und dies dokumentieren.
  • Textform mit zweistufigem Zeitplan (§ 62 VVG): Die Angaben zur Beratungsgrundlage (§ 60 Abs. 2 VVG) sind dem Kunden bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zu übermitteln; Beratung und Begründung (§ 61 Abs. 1 VVG) müssen vor dem Abschluss des Vertrags vorliegen (§ 62 Abs. 1 VVG).
  • Haftung (§ 63 VVG): Verletzt der Makler eine dieser Pflichten, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet — sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 63 Satz 2 VVG: keine Haftung ohne Verschulden). Genau gegen dieses Haftungsrisiko schützt die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.

Die Bundesgerichtshof-Rechtsprechung prägt für die Stellung des Versicherungsmaklers den Begriff des „treuhänderischen Sachwalters": Der Makler schuldet dem Kunden eine umfassende Betreuung des Versicherungsbestands — nicht nur die einmalige Vermittlung, sondern auch die laufende Überwachung auf Deckungsaktualität und Unterstützung bei der Schadensregulierung. Diese erweiterte Pflicht basiert auf dem Maklerauftrag selbst und findet ihre zivilrechtliche Grundlage in §§ 675, 242 BGB.

Was ändert sich für bestehende Versicherungen beim Maklerwechsel?

Beim Wechsel des Versicherungsmaklers bleiben alle bestehenden Versicherungsverträge vollständig unberührt — sie laufen beim jeweiligen Versicherungsunternehmen zu unveränderten Bedingungen weiter und müssen weder gekündigt noch neu abgeschlossen werden. In Fachforen und Communities ist diese Verwechslung häufig zu beobachten: Nutzer fragen, wie sie „ihre Verträge übernehmen" könnten — als ob der Makler der Vertragspartner sei. Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis (qualitatives Community-Signal aus Versicherungsforen wie Finanztip; kein Rechtsbelang). Der Versicherungsvertrag besteht immer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen; der Makler ist lediglich der Betreuer im Außenverhältnis.

Was beim Maklerwechsel tatsächlich passiert: Das neue Maklermandat mit dem neuen Makler wird dem Versicherer vorgelegt. Der Versicherer aktualisiert daraufhin, an wen er die laufende Betreuungscourtage auszahlt — die Courtage fließt künftig an den neuen Makler. Am Versicherungsschutz selbst ändert sich dabei nichts.

Wie wird der Maklerauftrag beendet?

Der Maklerauftrag kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden — das unterscheidet ihn von einem normalen Dienstvertrag mit festen Bezügen. Rechtsgrundlage ist § 627 Absatz 1 BGB, der für Dienstverhältnisse gilt, bei denen Dienste höherer Art auf Basis besonderen Vertrauens erbracht werden.

Nach § 627 Absatz 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung (wichtiger Grund) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Der typische Versicherungsmaklerauftrag erfüllt diese Voraussetzungen: Er ist ein Vertrauensverhältnis, enthält keine festen Bezüge (sondern eine Courtage-Beteiligung seitens des Versicherers), und die Versicherungsbetreuung ist eine Dienstleistung höherer Art. § 627 BGB gilt daher — sofern im Einzelfall keine festen Bezüge vereinbart wurden, was die Anforderungen des § 626/§ 621 BGB auslösen würde. Das bedeutet für den Regelfall:

  • Kein Kündigungsgrund nötig: Der Kunde kann den Maklerauftrag kündigen, ohne zu begründen warum — der bloße Vertrauensverlust genügt.
  • Keine Formvorschrift: Die Kündigung ist formfrei — sie kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Aus Nachweisgründen ist Schriftform oder Textform jedoch empfehlenswert.
  • Kein Zeitpunkt zwingend: Die Kündigung wirkt sofort, es sei denn, ein anderer Zeitpunkt ist vereinbart.
  • Einschränkung für den Makler (§ 627 Abs. 2 BGB): Der Makler als Verpflichteter darf nach § 627 Abs. 2 BGB nicht zur Unzeit kündigen — also nicht in einem Moment, in dem der Kunde sich die Dienste nicht anderweitig beschaffen kann. Kündigt er ohne wichtigen Grund zur Unzeit, schuldet er Schadensersatz. Diese Unzeit-Schranke richtet sich allein an den Makler als Dienstleistenden; der Kunde als Dienstberechtigter ist davon nicht betroffen und kann den Auftrag jederzeit und ohne Einschränkung beenden.

Unterzeichnet ein Kunde ein neues Maklermandat bei einem anderen Makler, gibt er damit zugleich zu erkennen, dass er die Betreuung auf den neuen Makler übertragen möchte — eine zusätzliche förmliche Kündigung des alten Auftrags ist nicht zwingend erforderlich, aber zur Klarheit im Verhältnis zum bisherigen Makler empfehlenswert.

Prüfungsrelevanz für die §34d-Sachkundeprüfung

Maklerauftrag und Maklermandat gehören zum Prüfungsstoff des Sachgebiets a der §34d-Sachkundeprüfung — „Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung" nach § 2 Nr. 1 VersVermV. Typische Prüfungsfragen zielen auf drei Punkte: die gesetzliche Definition des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 3 VVG (insbesondere die fehlende Bindung an einen Versicherer), die daraus entstehenden Pflichten nach §§ 60–63 VVG und die besondere jederzeitige Kündbarkeit nach § 627 BGB. Wer zusätzlich weiß, dass Versicherungsverträge beim Maklerwechsel unberührt bleiben, hat den Kern des Themas beisammen. Den Gesamtaufbau der Prüfung zeigt die Seite Sachkundeprüfung §34d.

Häufige Fragen

Muss ich meinen alten Makler extra kündigen, bevor ich einen neuen beauftrage?

Das ist rechtlich nicht zwingend erforderlich — das neue Maklermandat beim neuen Makler begründet sofort dessen Betreuungsbefugnis. Aus Gründen der Klarheit und Höflichkeit ist es jedoch empfehlenswert, dem bisherigen Makler die Kündigung des Auftrags schriftlich mitzuteilen. So vermeidet man doppelte Vollmachten und stellt sicher, dass die Courtage ohne Verzögerung auf den neuen Makler übergeht.

Kann der Makler Schadensersatz verlangen, wenn ich ihn kündige?

Grundsätzlich nein — die Kündigung durch den Kunden ist nach § 627 Absatz 1 BGB jederzeit zulässig, ohne dass Schadensersatz anfällt. Das Risiko liegt auf der anderen Seite: Kündigt der Makler zur Unzeit ohne wichtigen Grund, schuldet er nach § 627 Absatz 2 BGB Schadensersatz. Für den Kunden gibt es beim üblichen courtagebased Maklerauftrag keine Wechselkosten — die laufende Courtage zahlt der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer direkt. Ausnahme: Makleraufträge auf Honorarbasis (§ 34d Abs. 2 GewO-Berater oder vereinbarte Honorarvereinbarung) können vertragliche Vergütungsansprüche begründen.

Kann der Maklerauftrag mündlich entstehen?

Ja. Das VVG schreibt für den Maklerauftrag keine Schriftform vor. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten entstehen, etwa wenn der Makler erkennbar den Versicherungsbestand eines Kunden übernimmt und der Kunde das dauerhaft hinnimmt. § 59 Absatz 3 Satz 2 VVG geht sogar noch weiter: Wer den Anschein eines Maklers erweckt, wird wie ein solcher behandelt — unabhängig von der gewählten Form.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

BGH-Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 22.05.1985 – IVa ZR 190/83 (BGHZ 94, 356) — Leitentscheidung zum Versicherungsmakler als „treuhänderischer Sachwalter" des Versicherungsnehmers.

Qualitative Community-Signale: Finanztip-Forum (Thread „Versicherungsmakler wechseln / Versicherungs-Apps") und Juraforum (Thread „Versicherungsmakler Vertrag kündigen — welche Folgen") als Hinweis auf wiederkehrende Nutzerfragen; keine Rechtsquelle.

Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Keine Rechtsberatung.