Ratgeber / Erlaubnisrecht

Tippgeber in der Versicherungsvermittlung: Erlaubnisfrei oder Vermittler?

Zuletzt aktualisiert: · Methodik: Gewerbeordnung und IHK-Merkblätter

Ein reiner Tippgeber braucht keine Erlaubnis nach § 34d GewO. Doch die Grenze zur erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung ist schnell überschritten. Wir zeigen, was rechtlich erlaubt ist und wann die Erlaubnispflicht greift.

Wann braucht ein Tippgeber eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Ein reiner Tippgeber übt keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung aus und benötigt daher keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Er beschränkt sich rechtlich ausschließlich darauf, den Kontakt zwischen einem potenziellen Kunden und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen.

Das Gesetz kennt den Begriff "Tippgeber" nicht ausdrücklich. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO), der von "Versicherungsvermittler" spricht. Ein Vermittler zielt darauf ab, konkret eine Willenserklärung des Kunden zum Abschluss eines Vertrages herbeizuführen. Ein Tippgeber hingegen bereitet diesen Vorgang durch bloße "Namhaftmachung" nur vor.

Tritt der Tippgeber jedoch über diese vorbereitende Handlung hinaus und berät den Kunden oder vergleicht aktiv Tarife, verlässt er den erlaubnisfreien Raum. Als zentrale Abgrenzungsregel gilt: Die Vermittlung beginnt bereits sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird. In diesem Moment wird er zum Versicherungsvermittler und unterliegt vollumfänglich der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (z.B. für produktakzessorische Vermittler) finden Sie im Artikel Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Entscheidungstabelle: Reiner Tippgeber vs. Vermittler

Um die Grenze rechtssicher zu ziehen, hilft eine Betrachtung der konkreten Handlungen, die im Geschäftsalltag (oder etwa im Affiliate-Marketing) passieren:

Tätigkeit / HandlungReiner Tippgeber (erlaubnisfrei)Vermittler (§ 34d GewO)
Kontakt herstellen Erlaubt (Weitergabe von Adressdaten mit Einwilligung) Erlaubt
Allgemeine Werbung Erlaubt (z. B. "Versicherungen sind wichtig") Erlaubt
Beratung zum Produkt Löst Erlaubnispflicht aus (wird zum Vermittler) Kernaufgabe
Vergleichsrechner anbieten Löst Erlaubnispflicht aus (wird zum Vermittler) Erlaubt
Antragshilfe Löst Erlaubnispflicht aus (wird zum Vermittler) Kernaufgabe

Wann wird der Tippgeber zum erlaubnispflichtigen Vermittler?

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) ziehen eine strenge Grenze. Die Tätigkeit als Tippgeber umfasst reine Vorbereitungshandlungen. Der Status als erlaubnisfreier Tippgeber geht verloren, sobald eine Handlung auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtet ist, denn die Vermittlung beginnt bereits sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird. Dies betrifft insbesondere:

  • Aussprechen von Empfehlungen: Das Nennen konkreter Tarife oder die Aussage "Dieser Tarif ist der beste für dich" macht den Tippgeber zum Vermittler.
  • Besprechen von Vertragsbedingungen: Wer Versicherungsbedingungen (AVB) erklärt oder Prämien berechnet, ist vermittelnd tätig.
  • Aufnahme von Antragsdaten: Das gemeinsame Ausfüllen eines Versicherungsantrags oder die Entgegennahme von Unterschriften ist klare Vermittlungstätigkeit.
  • Schadensabwicklung: Hilfe bei der Regulierung eines Versicherungsfalls überschreitet die reine Namhaftmachung.
Vorsicht bei Verstößen: Wer ohne die dann erforderliche Erlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler tätig wird (weil er die oben genannten Grenzen überschreitet), begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 144 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k GewO mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann, und riskiert Abmahnungen von Mitbewerbern. Mehr dazu unter Unerlaubte Versicherungsvermittlung Bußgeld.

Tippgebervereinbarung und Gewerbeanmeldung

Trotz der Erlaubnisfreiheit nach § 34d GewO unterliegt der Tippgeber allgemeinen unternehmerischen Pflichten:

  • Gewerbeanzeige nach § 14 GewO: Wer die Tippgebertätigkeit auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, muss ein Gewerbe anmelden, sobald die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird. Als konkrete Orientierungswerte gelten laut IHK Magdeburg: mehr als 6 Tipps pro Jahr ODER Jahresprämien für die vermittelten Tipps von insgesamt über 1.000 Euro. Die IHK prüft hierbei nicht die Sachkunde, aber das Gewerbeamt erfasst die Tätigkeit.
  • Tippgebervereinbarung: Zwischen dem Tippgeber und dem Vermittler/Versicherer sollte zwingend eine schriftliche Tippgebervereinbarung geschlossen werden. Diese stellt klar, dass der Tippgeber ausdrücklich keine Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen darf, und regelt die Vergütung.
  • Datenschutz (DSGVO): Ein Tippgeber darf Kontaktdaten (Name, Telefonnummer) eines potenziellen Kunden nur dann an einen Vermittler weiterleiten, wenn dies rechtlich legitimiert ist. Dies kann durch eine wirksame Einwilligung des Kunden geschehen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO — hier ist keine Schriftform vorgeschrieben, sie ist aber zu Nachweiszwecken empfehlenswert) ODER auf Grundlage eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) nach vorheriger Interessenabwägung.

Praxisbeispiel: Wann der Tipp zur Vermittlung wird — und wann das Gewerbe beginnt

Die Tätigkeit als Tippgeber ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Bundestagsdrucksache 16/1935, Seite 17) beschreibt sie als Namhaftmachen von Abschlussmöglichkeiten oder als Herstellen von Kontakten. In der Praxis fällt die Grenze nicht bei der Zahlung, sondern bei der konkreten Produktempfehlung — und parallel bei der gewerberechtlichen Bagatellgrenze.

Fallbeispiel: Konkreter Hausrat-Tarif und Antragshilfe

Ein Nachbar nennt einem Bekannten namentlich einen bestimmten Hausrat-Tarif, rechnet die Prämie vor und hilft beim Ausfüllen des Antrags. Die IHK Magdeburg stellt klar: Die Vermittlung beginnt bereits, sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird. Zusätzlich umfasst die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 GewO das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen. Antragshilfe und Produktnennung sind damit keine Vorbereitungshandlungen mehr. Wer ohne die dann erforderliche Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO den Abschluss eines Versicherungsvertrags vermittelt, handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig.

Fallbeispiel: Sieben Tipps im Jahr, nur Kontakte, keine Beratung

Eine andere Person gibt im Kalenderjahr sieben Kontakte an einen Versicherungsmakler weiter — jeweils nur Name und Telefonnummer, mit Einwilligung, ohne Tarifnennung, ohne Antragshilfe. Das bleibt Tippgebertätigkeit im Sinne der Gesetzesbegründung: bloße Namhaftmachung, nicht auf eine konkrete Willenserklärung zum Vertragsabschluss gerichtet. Erlaubnis nach § 34d GewO braucht sie dafür nicht. Die IHK Magdeburg geht aber davon aus, dass die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird, wenn mehr als sechs Tipps pro Jahr gegeben werden oder wenn die gesamten Jahresprämien für den Tipp mehr als 1.000 Euro ausmachen. Dann ist nach § 14 GewO ein Gewerbe anzuzeigen — unabhängig von der 34d-Erlaubnis.

Rechenbeispiel: Sechs Tipps, 1.000 Euro Prämie, 5.000 Euro Bußgeldrahmen

Dieselbe Abgrenzung in Zahlen, jeweils nach der Orientierung der IHK Magdeburg bzw. nach § 144 Absatz 4 GewO:

  • 6 Tipps im Kalenderjahr: nach IHK Magdeburg noch an der Bagatellgrenze. Der siebte Tipp überschreitet sie — Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.
  • Jahresprämien der getippten Verträge bis 1.000 Euro: Grenze. Mehr als 1.000 Euro überschreitet sie unabhängig von der Tipp-Anzahl.
  • Wer die Produktgrenze überschreitet und ohne Erlaubnis vermittelt: Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO, Geldbuße nach Absatz 4 bis zu 5.000 Euro. Einen Mindestbetrag nennt § 144 Absatz 4 GewO nicht.
Häufiger Beratungsfehler: Nur den Tarif zu nennen und den Antrag dem Makler zu überlassen, bleibt kein Tipp. Die IHK Magdeburg zieht die Grenze bereits bei der Nennung eines konkreten Versicherungsprodukts, nicht erst bei der Unterschrift.

Häufige Fragen

Braucht ein Tippgeber eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Nein. Ein reiner Tippgeber, der lediglich den Kontakt zwischen einem Interessenten und einem Versicherer oder Vermittler herstellt, übt keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 GewO aus. Er benötigt daher auch keinen Sachkundenachweis.

Darf ein Tippgeber eine Provision erhalten?

Ja. Ein Tippgeber darf für die erfolgreiche Kontaktvermittlung (Namhaftmachung) eine Tippgeberprovision oder eine Prämie erhalten. Diese wird vertraglich zwischen dem Vermittler und dem Tippgeber vereinbart. Wichtig ist nur, dass die Zahlung für den Tipp erfolgt, nicht für eine unzulässige Beratung.

Zählen Influencer oder Affiliate-Links als Tippgeber?

Die Bereitstellung eines Affiliate-Links (z. B. auf einem Blog), der lediglich auf die Website eines Versicherers führt, wird oft als Tippgebertätigkeit gewertet. Sobald die Website jedoch individuelle Vergleiche durchführt, Tarife empfiehlt oder den direkten Abschluss ohne weiteren Kontakt zum Versicherer ermöglicht, kann dies als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung gelten. Die Abgrenzung erfordert hier eine genaue Einzelfallprüfung.

Wo liegt die Grenze zwischen Tippgeber und Vermittler?

Die Vermittlung beginnt bereits sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird. Gibt er Ratschläge zu bestimmten Tarifen, hilft beim Ausfüllen des Antrags oder bespricht Versicherungsbedingungen, verlässt er den Tippgeber-Status, wird rechtlich zum Versicherungsvermittler und benötigt zwingend eine Erlaubnis nach § 34d GewO.

Benötigt ein Tippgeber eine Gewerbeanmeldung?

Ja, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird. Konkrete Orientierungswerte sind laut IHK Magdeburg mehr als 6 Tipps pro Jahr oder Jahresprämien für die vermittelten Tipps von insgesamt über 1.000 Euro. In diesem Fall muss nach § 14 GewO ein Gewerbe angemeldet werden.

Darf ich als Tippgeber einen konkreten Hausrat-Tarif nennen und beim Antrag helfen?

Nein. Die IHK Magdeburg stellt klar, dass die Vermittlung bereits beginnt, sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird. Antragshilfe geht darüber hinaus. Ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k GewO ordnungswidrig, wer den Abschluss eines Versicherungsvertrags vermittelt. Die Geldbuße kann nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro betragen.

Überschreiten sieben Tipps im Jahr die Bagatellgrenze der IHK Magdeburg?

Ja, als Orientierung. Die IHK Magdeburg geht davon aus, dass die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird, wenn mehr als sechs Tipps pro Jahr gegeben werden oder wenn die gesamten Jahresprämien für den Tipp mehr als 1.000 Euro ausmachen. Dann ist nach § 14 GewO ein Gewerbe anzuzeigen. Die 34d-Erlaubnis bleibt davon unabhängig: reine Namhaftmachung ohne Produktnennung bleibt erlaubnisfrei.

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