Bußgeld für unerlaubte Versicherungsvermittlung nach § 144 GewO
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
„Was passiert eigentlich, wenn ich vermittle, obwohl meine § 34d-Erlaubnis oder Registrierung noch nicht durch ist?" — diese Frage taucht in Fachpresse und Kanzlei-Ratgebern zum Berufsrecht der Versicherungsvermittler immer wieder auf. Die Antwort steht im Gesetz: § 144 GewO für das Bußgeld, § 148 GewO für den seltenen Fall, dass daraus eine Straftat wird.
Ist Versicherungsvermittlung ohne § 34d-Erlaubnis eine Straftat?
Nein, im Regelfall nicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis den Abschluss eines Versicherungsvertrages vermittelt (§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO) oder ohne Erlaubnis über Versicherungen berät (§ 34d Absatz 2 Satz 1 GewO), handelt zunächst ordnungswidrig nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k bzw. l GewO — geahndet mit Bußgeld, nicht mit Strafverfolgung.
Erst wenn diese Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt wird, erfüllt sie den Straftatbestand des § 148 Nummer 1 GewO. Die beiden Normen greifen also stufenweise: Ordnungswidrigkeitenrecht für den (auch einmaligen) Verstoß, Strafrecht erst für die hartnäckige Fortsetzung. Diese Abstufung wird in Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und Zuverlässigkeit & geordnete Vermögensverhältnisse vorausgesetzt, aber dort nicht behandelt — dieser Artikel ergänzt die Sanktionsseite.
Wie hoch ist das Bußgeld für Vermittlung ohne Erlaubnis?
§ 144 Absatz 4 GewO ordnet den einzelnen Ordnungswidrigkeiten feste Bußgeldrahmen zu. Für die beiden zentralen § 34d-Tatbestände gilt:
Maßgeblich ist § 144 Absatz 4 GewO: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o […] mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro […] geahndet werden." Die 50.000-Euro-Grenze in Absatz 4 gilt ausdrücklich nur für Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und n (Anlageberatung nach §§ 34f, 34h GewO) sowie Nummer 2 — nicht für § 34d-Sachverhalte.
Welche weiteren § 34d-Verstöße sind bußgeldbewehrt?
Neben der eigentlichen Erlaubnispflicht stellt § 144 Absatz 2 GewO auch andere § 34d-Pflichtverletzungen unter Bußgeld — meist ebenfalls bis 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 1a und 5 bis 11), für einen Sonderfall aber nur bis 3.000 Euro (Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1b und 2 bis 4a):
- Verstoß gegen eine Nebenbestimmung der Erlaubnis (§ 144 Abs. 2 Nr. 3): entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 34d Absatz 4 Satz 1 (auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3) handelt — hier gilt nur ein Rahmen bis 3.000 Euro, nicht bis 5.000 Euro.
- Sondervergütung an den Kunden (§ 144 Abs. 2 Nr. 7): § 34d Absatz 1 GewO enthält selbst ein eigenständiges Verbot, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen; ein Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt. Im selben Absatz verweist § 34d Absatz 1 GewO ergänzend auf die entsprechende Anwendung der §§ 48b und 50a VAG — das inhaltsgleiche Verbot auf Ebene des Versicherungsaufsichtsrechts erklärt Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG.
- Zuwendung oder unterlassene Auskehrung beim Versicherungsberater (§ 144 Abs. 2 Nr. 7a, 7b): entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4 eine Zuwendung annimmt, oder deren Auskehrung nach § 34d Absatz 2 Satz 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst.
- Doppeltätigkeit (§ 144 Abs. 2 Nr. 7c): entgegen § 34d Absatz 3 sowohl als Vermittler als auch als Berater tätig wird — die Norm verbietet die gleichzeitige Ausübung beider Rollen.
- Fehlende Weiterbildung (§ 144 Abs. 2 Nr. 7d): entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 die jährliche 15-Stunden-Weiterbildungspflicht verletzt — Details dazu auf der Seite Weiterbildung Versicherungsvermittler.
- Register- oder Meldepflichtverstoß (§ 144 Abs. 2 Nr. 8, 9): entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder 2 die Eintragung ins Vermittlerregister oder eine Änderungsmitteilung unterlässt — siehe Vermittlerregister & Erstinformation.
Wann wird daraus eine Straftat? (§ 148 GewO)
§ 148 Nummer 1 GewO bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wer „eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt". Für § 34d-Sachverhalte ist davon ausschließlich § 144 Absatz 1 einschlägig — also die unerlaubte Vermittlung (Buchstabe k) und die unerlaubte Beratung (Buchstabe l); §§ 145 und 146 GewO betreffen andere Gewerbezweige.
„Beharrlich" verlangt nach dem Gesetzeswortlaut mehr als einen einmaligen Verstoß — gemeint ist eine fortgesetzte, trotz Kenntnis der Rechtslage wiederholte Zuwiderhandlung. Eine feste Anzahl nennt § 148 GewO nicht; die Einordnung im Einzelfall obliegt den Gerichten.
Was bedeutet das für eine spätere Zuverlässigkeitsprüfung?
Ein Bußgeld nach § 144 GewO ist keiner der in § 34d Absatz 5 Satz 2 GewO benannten Regelbeispiele für fehlende Zuverlässigkeit — diese Liste nennt rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (Verbrechen, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, Insolvenzstraftat), nicht Ordnungswidrigkeiten. Die allgemeine Generalklausel in § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 GewO lässt der zuständigen Industrie- und Handelskammer aber Spielraum, auch andere Tatsachen — etwa ein dokumentiertes Muster wiederholter unerlaubter Vermittlung — bei der Zuverlässigkeitsprüfung eines späteren Erlaubnisantrags zu berücksichtigen. Mehr zu den Voraussetzungen im Artikel Zuverlässigkeit & geordnete Vermögensverhältnisse.
Häufige Fragen
Ist Versicherungsvermittlung ohne § 34d-Erlaubnis eine Straftat?
Im Regelfall nicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (§ 34d Abs. 1 Satz 1 GewO) oder ohne Erlaubnis über Versicherungen berät (§ 34d Abs. 2 Satz 1 GewO), begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k bzw. l GewO. Erst wenn diese Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt wird, wird daraus nach § 148 Nr. 1 GewO eine Straftat.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Vermittlung ohne Erlaubnis?
Nach § 144 Absatz 4 GewO kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das gilt für die unerlaubte Vermittlung (Buchstabe k) ebenso wie für die unerlaubte Beratung (Buchstabe l).
Gilt das auch für Sondervergütungen oder eine fehlende Registrierung?
Ja. § 144 Absatz 2 GewO stellt auch andere § 34d-Pflichtverletzungen unter Bußgeld: das Sondervergütungsverbot (§ 34d Abs. 1 GewO, Nr. 7), das Zuwendungs- bzw. Auskehrungsverbot für Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 Satz 4 und 6, Nr. 7a/7b) und die Registrierungspflicht (§ 34d Abs. 10, Nr. 8/9) — meist bis zu fünftausend Euro. Ein Verstoß gegen eine Auflage der Erlaubnis (§ 34d Abs. 4 Satz 1, § 144 Abs. 2 Nr. 3) ist dagegen nur bis zu dreitausend Euro bußgeldbewehrt.
Werden auch Weiterbildungs- und Registerpflichtverstöße bei Wiederholung zur Straftat?
Nein. Für § 34d-Sachverhalte erfasst die Wiederholungs-Variante des § 148 Nummer 1 GewO nur Zuwiderhandlungen nach § 144 Absatz 1 — also die eigentliche unerlaubte Vermittlung oder Beratung (Buchstabe k, l). Die in Absatz 2 geregelten Verstöße gegen Sondervergütungs-, Weiterbildungs- oder Registerpflichten (§ 34d Abs. 1, Abs. 9, Abs. 10) bleiben auch bei Wiederholung Ordnungswidrigkeiten.
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Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.