Versicherungsberater statt Makler: Wer darf sich „unabhängig" nennen?
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Darf sich ein Versicherungsmakler auf seiner Website als „unabhängiger Berater" bewerben, obwohl er Provisionen kassiert? In einem aktuellen Fall untersagte das OLG Köln im März 2026 genau das — die vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft komme gesetzlich exklusiv einer anderen Berufsgruppe zu, dem Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Hier steht, was diesen Status ausmacht, wie er vergütet wird und warum die Abgrenzung zum Makler auch für die Sachkundeprüfung zentral ist.
Was ist ein Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO?
Ein Versicherungsberater ist nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät und dafür — wie der Vermittler nach Absatz 1 — eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer benötigt. Der entscheidende Unterschied zum Makler oder Vertreter liegt in der Vergütung:
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile vom Versicherer sind ihm grundsätzlich verwehrt.
Wer sich häufig in Foren und Ratgeberblogs zur Honorarberatung stößt, findet dort immer wieder dieselbe Verwechslung: Makler, Vertreter und Berater werden in einen Topf geworfen, obwohl nur der Berater auf reiner Honorarbasis arbeitet und ausdrücklich keine Provision vom Versicherungsunternehmen annehmen darf. Diese Abgrenzung ist mehr als Wortklauberei — wie der folgende Abschnitt zeigt, hat sie ein Oberlandesgericht 2026 in einem konkreten Wettbewerbsstreit bestätigt.
Darf der Berater doch einmal eine Provision bekommen?
Ja, aber nur durchgeleitet an den Kunden, nicht als eigene Vergütung. Vermittelt der Berater eine Versicherung, die einen sogenannten Bruttotarif enthält — also Vermittlungskosten, die nicht dem Vertrag selbst zugutekommen —, muss er nach § 34d Absatz 2 Satz 6 GewO unverzüglich die Auskehrung dieser Zuwendung an den Versicherungsnehmer veranlassen.
Wie diese Auskehrung technisch abläuft, regelt § 48c Absatz 1 VAG: Das Versicherungsunternehmen schreibt dem Kunden die Zuwendung gut — maximal 80 Prozent der Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Dieses Guthaben wird in Höhe von 80 Prozent auf die jeweils fällige Prämie angerechnet. Beim Berater selbst darf davon nichts hängen bleiben — er ist auf die Vergütung durch den Auftraggeber verwiesen; das Gesetz regelt allerdings nicht ausdrücklich, was mit einem Betrag oberhalb der genannten Obergrenzen geschieht.
Können Makler und Berater gleichzeitig ausgeübt werden? Das Kombinationsverbot
Nein: Nach § 34d Absatz 3 GewO dürfen Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 (Versicherungsvermittler) kein Gewerbe nach Absatz 2 (Versicherungsberater) ausüben — und umgekehrt. Im Gesetzeswortlaut heißt es dazu ausdrücklich, dass Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben dürfen. Wer als Makler oder Vertreter Provisionen bezieht, kann sich rechtlich also nicht gleichzeitig auf die provisionsfreie Honorarstellung des Beraters berufen.
Darf sich ein Makler als „unabhängig" bewerben? Ein aktueller Fall vor dem OLG Köln (Az. 6 U 63/25)
In einem konkreten Fall: nein. Mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. 6 U 63/25) bestätigte das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Köln gegen eine Versicherungsmaklerin, die auf ihrer Website uneingeschränkt mit dem Slogan „unabhängiger Versicherungsmakler" geworben hatte — die Berufung wurde mit einer redaktionellen Präzisierung des Unterlassungstenors zurückgewiesen. Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen, der die Werbung als irreführend beanstandete. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu.
Das Gericht stellte klar: „Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte Unabhängigkeit dahin verstehen, dass die Beklagte […] vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht." Eine solche vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft komme aber „gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO". Das Gericht bekräftigte zugleich das Trennungsprinzip: „Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO." Die Werbeaussage enthalte eine Unrichtigkeit, die nach Ansicht des Gerichts „einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises" — im konkreten Fall fehlte eine solche unmittelbare Korrektur jedoch; ein Erläuterungstext fand sich erst am Ende eines späteren Abschnitts und kam damit nach Auffassung des Gerichts „zu spät und ist auch sonst unzureichend".
Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubnis als Berater?
Dieselben wie beim Vermittler. § 34d Absatz 4 und 5 GewO regeln jeweils „eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2" — gelten also ausdrücklich für Vermittler und Berater gleichermaßen. Wer Versicherungsberater werden will, muss daher ebenso die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung mit denselben Mindestsummen vorhalten wie ein Makler oder Vertreter. Der einzige Unterschied liegt im Geschäftsmodell: keine Provisionsannahme, dafür Vergütung ausschließlich durch den Kunden.
Warum das für die Sachkundeprüfung wichtig ist
Die Abgrenzung zwischen Vermittler und Berater gehört zum festen Prüfungsstoff im Sachgebiet „Recht der Versicherungsvermittlung". Typisch geprüft werden: Wer darf Provisionen annehmen? Wer nicht? Was passiert, wenn eine Provision doch anfällt? Und dürfen beide Tätigkeiten kombiniert werden? Wie der Prüfungsaufbau insgesamt aussieht, zeigt die Seite Sachkundeprüfung §34d; die weiteren Vermittlertypen — Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagent — erläutert der Vergleich Versicherungsvermittler vs. Makler.
Häufige Fragen
Darf ein Versicherungsberater Provisionen behalten?
Nein. Er darf sich nach § 34d Absatz 2 GewO nur vom Auftraggeber vergüten lassen. Fällt bei einer vermittelten Versicherung dennoch eine Zuwendung an, muss er deren unverzügliche Auskehrung an den Kunden veranlassen (§ 34d Abs. 2 Satz 6 GewO, § 48c VAG).
Kann ich als Makler zusätzlich eine Berater-Erlaubnis beantragen?
Nicht zur gleichzeitigen Ausübung. § 34d Absatz 3 GewO schließt aus, dass dieselbe Person oder Firma gleichzeitig als Vermittler und als Berater tätig ist — die beiden Erlaubnisse und Tätigkeiten stehen in einem strikten Ausschließlichkeitsverhältnis.
Was hat das OLG-Köln-Urteil vom März 2026 konkret entschieden?
In dem konkreten Fall (Az. 6 U 63/25, Urteil vom 11.03.2026) hat das OLG Köln einer Versicherungsmaklerin die uneingeschränkte Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler" untersagt. Nach Auffassung des Gerichts suggeriert diese Aussage eine vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, die gesetzlich ausschließlich dem Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO zukommt; ein bei der Beklagten erst spät im Text platzierter Erläuterungshinweis reichte zur Korrektur nicht aus.
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Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung (GewO) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie nach dem zitierten Urteil des OLG Köln. Keine Rechtsberatung.