Ratgeber / Erlaubnisrecht

Brauche ich als Versicherungsvermittler auch eine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Reicht die §-34d-Erlaubnis, wenn neben der Police ein Ratenkredit mitläuft? Ab dem 20. November 2026 gilt dafür ein eigener Erlaubnistatbestand. Dieser Artikel grenzt § 34d und § 34k GewO am Gesetzeswortlaut ab.

Recherche und Prüfung: Team von 34d-pruefung.de, Abgleich des Wortlauts von § 34d GewO (gesetze-im-internet.de, Abruf 03.09.2026) und des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139, Artikel 7, 13 und 16). Zweck: Prüfungskandidaten und tätige Vermittler sollen Erlaubnisgrenzen nicht vermischen. Keine Rechtsberatung.

Deckt die Erlaubnis nach § 34d GewO auch Ratenkredite ab?

Nein. Nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will. Ein Ratenkredit ist kein Versicherungsvertrag.

Die Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO erfasst Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen (§ 34d Abs. 1 Satz 2 GewO). Wer zusätzlich Verbraucherkredite anbietet, nimmt eine zweite gewerberechtliche Tätigkeit auf. Die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34d weist nur die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde nach (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO).

Was regelt § 34k GewO ab dem 20. November 2026?

Ab dem 20. November 2026 bedarf nach § 34k Absatz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Absatz 2 BGB oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 BGB — mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO — vermitteln, die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss behilflich sein will.

Das folgt aus Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139); das Inkrafttreten am 20. November 2026 steht in Artikel 16 Absatz 1. § 491 Absatz 2 BGB definiert Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher; Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben bei § 34i GewO. Ob ein bloßer Hinweis ohne Vergütung unter § 34k fällt, entscheidet der Wortlaut im Einzelfall. Zur Versicherungsvermittlung ohne eigene Erlaubnis siehe Tippgeber in der Versicherungsvermittlung.

Welche Erlaubnis brauche ich wofür?

Die folgende Tabelle ordnet typische Tätigkeiten dem jeweils einschlägigen Erlaubnistatbestand zu. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hält aber die gesetzlichen Anknüpfungspunkte getrennt.

Entscheidungstabelle: Versicherung, Ratenkredit, Immobilie

TätigkeitErlaubnisFundstelle
Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge vermitteln§ 34d GewO (ggf. Ausnahme nach Abs. 6 bis 8)§ 34d Abs. 1 GewO
Restschuldversicherung vermitteln§ 34d GewO; unter engen Voraussetzungen erlaubnisfrei§ 34d Abs. 1 bzw. Abs. 8 Nr. 3 GewO
Allgemein-Verbraucherdarlehen / Ratenkredit vermitteln, nachweisen oder dazu beraten (ab 20.11.2026)§ 34k GewO§ 34k Abs. 1 GewO; Art. 16 Abs. 1 BGBl. 2026 I Nr. 139
Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermitteln oder dazu beraten§ 34i GewO§ 34i Abs. 1 GewO; in § 34k Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen

Wer mehrere dieser Tätigkeiten ausübt, braucht die jeweils einschlägige Erlaubnis kumulativ. Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 bis 8 GewO (gebundene Vermittler, produktakzessorische Vermittler, Annexvermittlung) gelten für die Versicherungsvermittlung, nicht für § 34k.

Was gilt für Restschuldversicherungen?

Die Restschuldversicherung bleibt eine Versicherung und fällt unter § 34d GewO. Das Verbraucherdarlehen, auf das sie sich bezieht, fällt ab dem 20. November 2026 unter § 34k GewO, wenn die Merkmale des § 34k Absatz 1 vorliegen.

Nach § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO bedarf keiner Erlaubnis, wer als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Das ist eine Ausnahme von der Versicherungs-Erlaubnis, nicht von der Darlehensvermittlung.

Artikel 13 desselben Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 139, in Kraft am 20. November 2026) ändert das Versicherungsvertragsgesetz für Restschuldversicherungen, die sich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge beziehen: Eine onkologische Erkrankung, deren medizinische Behandlung bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist, gilt danach nicht als erheblicher Gefahrumstand im Sinne des § 19 Absatz 1 VVG; der Versicherer darf entsprechende Gesundheitsdaten für solche Verträge nicht verwenden. Das sind Pflichten des Versicherers, keine zusätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Vermittlers.

Reicht die Sachkundeprüfung nach § 34d für § 34k?

Nein. § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO verlangt eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung, dass der Antragsteller die für die Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. Eine automatische Anrechnung der Prüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO steht im Gesetzestext nicht.

Weitere Versagungsgründe des § 34k Absatz 3 Satz 1 GewO sind — ähnlich, aber nicht identisch mit § 34d Absatz 5 GewO — mangelnde Zuverlässigkeit (Nr. 1) und ungeordnete Vermögensverhältnisse (Nr. 2). Eine Berufshaftpflicht als Erlaubnisvoraussetzung nennt § 34k Absatz 3 anders als § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 GewO nicht. Einzelheiten zu Inhalt und Gleichstellung anderer Qualifikationen kann eine Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 3 GewO regeln; ohne verkündete Verordnung bleibt es beim Wortlaut des § 34k.

Gilt die Übergangsregel des § 162 GewO auch für reine §-34d-Vermittler?

Nein. § 162 Absatz 1 GewO erfasst nur Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt.

Wer diese Alt-Erlaubnis hat und Verbraucherdarlehen weiter vermitteln will, muss nach § 162 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich nach Erlaubniserteilung ins Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 GewO eintragen lassen. Die bisherige §-34c-Berechtigung zur Darlehensvermittlung gilt nach § 162 Absatz 2 längstens bis zum Ablauf des 19. November 2027 fort. Eine ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 1. Januar 2021 kann nach § 162 Absatz 3 die Sachkundeprüfung entbehrlich machen — nur für diesen Altbestand, nicht für eine alleinige §-34d-Erlaubnis.

Wichtig: Wer bisher nur nach § 34d GewO Versicherungen vermittelt hat und ab dem 20. November 2026 zusätzlich Ratenkredite vermitteln, nachweisen oder dazu beraten will, fällt nicht unter § 162 GewO. Für ihn gilt ab diesem Tag der neue Erlaubnistatbestand des § 34k Absatz 1 GewO unmittelbar.

Die Registrierung nach § 34k Absatz 8 GewO erfolgt im selben öffentlichen Register nach § 11a GewO, das auch Versicherungsvermittler führt. Aufbauend auf dem Artikel Vermittlerregister und Registrierung gilt: Ein Eintrag als Versicherungsvermittler ersetzt den Eintrag als Darlehensvermittler nicht.

Häufige Fragen

Brauche ich als Versicherungsvermittler auch eine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Nur dann, wenn Sie ab dem 20. November 2026 gewerbsmäßig gegen Vergütung Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende Finanzierungshilfen vermitteln, die Gelegenheit dazu nachweisen, Dritte dazu beraten oder sonst beim Abschluss helfen. Die Erlaubnis nach § 34d GewO deckt das nicht ab.

Deckt die Erlaubnis nach § 34d GewO die Vermittlung von Ratenkrediten ab?

Nein. § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO knüpft die Erlaubnis an die Vermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen. Ratenkredite als Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 BGB fallen ab dem 20. November 2026 unter § 34k Absatz 1 GewO.

Was gilt für Restschuldversicherungen — § 34d oder § 34k?

Die Restschuldversicherung ist eine Versicherung und bleibt daher eine Tätigkeit nach § 34d GewO. Unter den Voraussetzungen des § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO kann die Vermittlung als Zusatzleistung bei einer Jahresprämie von höchstens 500 Euro erlaubnisfrei sein. Das zugrunde liegende Verbraucherdarlehen selbst fällt ab dem 20. November 2026 unter § 34k GewO, wenn die Merkmale des § 34k Absatz 1 vorliegen.

Reicht die Sachkundeprüfung nach § 34d GewO für die Erlaubnis nach § 34k?

Nein, nicht nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung. § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verlangt eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung, dass der Antragsteller die für die Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. Eine automatische Gleichstellung mit der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO enthält der Gesetzestext nicht.

Ab wann gilt § 34k GewO?

§ 34k GewO tritt nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) am 20. November 2026 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung des § 34l GewO ist nach Artikel 16 Absatz 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Gilt die Übergangsregel des § 162 GewO auch für reine §-34d-Erlaubnisinhaber?

Nein. § 162 Absatz 1 GewO erfasst Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt. Eine alleinige Erlaubnis nach § 34d GewO ersetzt diese Alt-Erlaubnis nicht.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Qualitative Nachfrage-Signale (keine Rechtsquellen): GSC-Query „brauche ich 34k als versicherungsvermittler“ (Fenster 03.08.–30.08.2026); Fachbeiträge, die Ratenkredite als Zusatzgeschäft von Versicherungsvermittlern beschreiben.

Stand: 09/2026 · Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung, des BGB und des BGBl. 2026 I Nr. 139. Keine Rechtsberatung.