Interessenkonflikte bei der Versicherungsvermittlung: Was § 14 und § 18 VersVermV verbieten
Stand: 07/2026 · · Team von 34d-pruefung.de
„Rät er mir das teurere Produkt, weil es besser passt — oder weil er daran mehr verdient?" Diese Frage stellen sich Kunden regelmäßig, wenn ein Vermittler auf Provisionsbasis arbeitet. Das Gesetz beantwortet sie nicht mit einem Provisionsverbot, sondern mit klaren Organisations- und Offenlegungspflichten in §§ 14 und 18 VersVermV — hier belegt am Wortlaut.
Provision ist kein Verbot, aber eine Vergütungsgrenze
Provisionsvergütung ist die häufigste Vergütungsform im deutschen Versicherungsvertrieb — und in Fach-Diskussionen wiederkehrend umstritten, weil sie einen strukturellen Interessenkonflikt zwischen dem, was dem Vermittler am meisten einbringt, und dem, was dem Kunden am besten passt, mit sich bringt. Ein pauschales Provisionsverbot kennt das deutsche Recht dafür nicht. Stattdessen setzt § 14 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) der Vergütung enge inhaltliche Grenzen.
Nach § 14 Absatz 2 VersVermV darf der Gewerbetreibende seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Er darf zudem keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder auf andere Weise treffen, die Anreize schaffen könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen besser entsprechendes Produkt zur Verfügung stünde.
Ergänzend verlangt § 14 Absatz 1 VersVermV, dass der Gewerbetreibende über alle sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des bestimmten Zielmarkts verfügen muss — er muss also wissen, für wen ein Produkt überhaupt gedacht ist, bevor er es empfiehlt. Diese Pflicht gilt nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 VVG.
Zwei Normstufen: allgemeine Regel und verschärfte Regel
Nicht jede Versicherung birgt dasselbe Konfliktrisiko. Das Gesetz unterscheidet deshalb zwischen einer Grundregel für den gesamten Versicherungsvertrieb und einer verschärften Regel für eine bestimmte Produktgruppe:
§ 18 VersVermV gilt für Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der IDD-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) vermitteln oder dazu beraten — das sind Versicherungen mit einem Fälligkeits- oder Rückkaufswert, der ganz oder teilweise direkten oder indirekten Marktschwankungen ausgesetzt ist, etwa eine fondsgebundene Lebensversicherung. Für diese Produktgruppe reicht die bloße Vergütungsgrenze des § 14 nicht aus: Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm, den bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder leitenden Personen oder mit ihm verbundenen Personen einerseits und den Versicherungsnehmern andererseits — oder zwischen den Versicherungsnehmern untereinander — auftreten können.
Reine Risikolebensversicherungen ohne Sparanteil, Sach- und Unfallversicherungen fallen nicht unter diesen strengeren Maßstab; für sie gilt „nur" die allgemeine Vergütungsgrenze des § 14 VersVermV.
Wenn sich der Konflikt nicht vermeiden lässt: Offenlegung nach § 48a VAG
§ 18 VersVermV verlangt zunächst Vermeidung, nicht nur Offenlegung. Reichen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen dafür aber nicht aus, verweist § 18 VersVermV auf § 48a Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der entsprechend anzuwenden ist:
- § 48a Absatz 4 VAG: Reichen die getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, muss die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonflikts dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags eindeutig offengelegt werden.
- § 48a Absatz 5 VAG: Diese Offenlegung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und so ausführlich sein, dass der Kunde seine Entscheidung „in voller Kenntnis der Sachlage" treffen kann.
Kein gesetzliches Provisionsverbot in Deutschland
Die Frage, ob Provisionsvergütung selbst verboten gehört, wird in Fachkreisen seit Jahren diskutiert — zuletzt im Zusammenhang mit EU-Initiativen zur Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy). Ein allgemeines gesetzliches Provisionsverbot gibt es in Deutschland nicht: Beratung auf Provisions- und Courtagebasis bleibt zulässig. Begrenzt ist die Vergütungshöhe nur in engen, produktspezifischen Sonderfällen — etwa durch den Provisionsdeckel von 2,5 Prozent der abgesicherten Darlehens- oder Geldsumme für Restschuldversicherungen nach § 50a VAG. Der Gesetzgeber begegnet dem strukturellen Interessenkonflikt der Provisionsvergütung stattdessen nicht mit einem allgemeinen Verbot, sondern mit den Organisations- und Offenlegungspflichten der §§ 14 und 18 VersVermV sowie § 48a VAG.
Abgrenzung zur Beratungsdokumentation nach §§ 60–63 VVG
Die Pflichten aus §§ 14 und 18 VersVermV betreffen die Organisation des Gewerbebetriebs: Wie darf ein Vermittler oder Versicherer seine Vergütungsstruktur gestalten, damit kein struktureller Interessenkonflikt entsteht? Das ist etwas anderes als die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG, die das konkrete Einzelgespräch mit dem Kunden regelt — befragen, beraten, Gründe angeben, dokumentieren. Eine intakte Vergütungsstruktur nach § 14 VersVermV ersetzt nicht die Beratungspflicht im Einzelfall, und umgekehrt. Über die Art seiner Vergütung — Honorar oder Provision — muss der Vermittler den Kunden zusätzlich schon in der Erstinformation nach § 15 VersVermV unterrichten; §§ 14 und 18 VersVermV regeln dagegen, wie diese Vergütung inhaltlich ausgestaltet sein darf.
Wer Interessenkonflikte durch Provisionsvergütung von vornherein vermeiden will, kann als Versicherungsberater ausschließlich gegen Honorar arbeiten — mit dem gesetzlichen Kombinationsverbot zur Maklertätigkeit nach § 34d Absatz 3 GewO.
Häufige Fragen
Ist eine Provision automatisch ein verbotener Interessenkonflikt?
Nein. Das Gesetz verbietet nicht die Provisionsvergütung als solche, sondern nur Vergütungsstrukturen, die der Pflicht zum bestmöglichen Kundeninteresse widersprechen. Nach § 14 Absatz 2 VersVermV darf der Gewerbetreibende seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln, und keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder auf andere Weise treffen, die Anreize schaffen könnten, ein bestimmtes statt eines besser zu den Bedürfnissen des Kunden passenden Versicherungsprodukts zu empfehlen.
Was ist ein Versicherungsanlageprodukt und warum gilt dafür eine strengere Regel?
Ein Versicherungsanlageprodukt ist eine Versicherung mit Fälligkeits- oder Rückkaufswert, der ganz oder teilweise Marktschwankungen ausgesetzt ist, etwa eine fondsgebundene Lebensversicherung (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der IDD-Richtlinie (EU) 2016/97). Weil hier neben dem Vermittlungs- auch ein Anlagerisiko für den Kunden besteht, verlangt § 18 VersVermV mehr als § 14: Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen sich, seinen Mitarbeitenden oder verbundenen Personen und den Versicherungsnehmern aktiv zu erkennen und zu vermeiden.
Was muss der Vermittler tun, wenn sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden lässt?
§ 18 VersVermV verweist für diesen Fall auf § 48a Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Reichen die organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen auszuschließen, muss die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonflikts dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags eindeutig offengelegt werden — und zwar auf einem dauerhaften Datenträger und so ausführlich, dass der Kunde seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Gibt es in Deutschland ein gesetzliches Provisionsverbot für Versicherungsvermittler?
Nein, ein allgemeines gesetzliches Provisionsverbot gibt es in Deutschland nicht — die Vergütung auf Provisionsbasis bleibt zulässig. Diskutiert wird das Thema auf EU- und nationaler Ebene seit Jahren, ohne dass daraus bislang ein Provisionsverbot geworden wäre. Begrenzt ist die Vergütung nur in engen, produktspezifischen Sonderfällen — etwa durch den Provisionsdeckel von 2,5 Prozent der abgesicherten Darlehens- oder Geldsumme für Restschuldversicherungen nach § 50a VAG. Der Gesetzgeber begegnet dem Interessenkonflikt der Provisionsvergütung stattdessen mit den Organisations- und Offenlegungspflichten der §§ 14 und 18 VersVermV sowie § 48a VAG.
Gehört dieses Thema zum Prüfungsstoff der Sachkundeprüfung §34d?
Ja. Die Organisationspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten gehören zu den Berufspflichten des Versicherungsvermittlers und ergänzen die Beratungs- und Informationspflichten aus VVG und VersVermV, die im Sachgebiet „Recht der Versicherungsvermittlung" der Sachkundeprüfung §34d geprüft werden.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 14 VersVermV — Anforderungen an Geschäftsorganisation, Vergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten
- § 18 VersVermV — Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten (Versicherungsanlageprodukte)
- § 48a VAG — Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (Absatz 4 und 5: Offenlegungspflicht)
- § 50a VAG — Provisionsdeckel von 2,5 % für Restschuldversicherungen
- § 34d GewO — Absatz 3: Kombinationsverbot zwischen Versicherungsvermittler/-makler und Versicherungsberater
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Beide Vorschriften setzen Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD, Richtlinie (EU) 2016/97) um. Keine Rechtsberatung.