Ratgeber / Beratungsrecht

Nachhaltigkeitspräferenzen bei Versicherungsanlageprodukten: Was Vermittler abfragen müssen

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

„Muss ich bei jeder Police nach ESG fragen?“ — so formulieren Prüfungskandidaten und Vermittler die Suche. Die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt nicht für jede Versicherung, sondern für die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten. Hier steht der Wortlaut.

Recherche und Prüfung: Team von 34d-pruefung.de, Abgleich des Wortlauts der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 (EUR-Lex, Abruf 10.09.2026) und von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97. Zweck: Prüfungskandidaten sollen die Abfrage nicht auf jede Sparte ausweiten. Keine Rechtsberatung.

Was sind Nachhaltigkeitspräferenzen bei Versicherungsanlageprodukten?

Nachhaltigkeitspräferenzen sind nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 — eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 — die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden, ob und inwieweit bestimmte nachhaltige Versicherungsanlageprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollen.

Die Pflicht sitzt nicht in der Gewerbeordnung, sondern in den IDD-Durchführungsakten. Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 nimmt die Nachhaltigkeitspräferenzen in die Informationen über die Anlageziele auf, wenn zu einem Versicherungsanlageprodukt nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 beraten wird. Aufbauend auf der allgemeinen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60 bis 63 VVG ist das eine zusätzliche Eignungsfrage — nicht ein Ersatz für Wünsche und Bedürfnisse. IHK-Hinweise und Branchenberichte stellen dieselbe Praxisfrage; den Wortlaut liefern die Verordnungen.

Für welche Produkte gilt die Abfragepflicht?

Die Abfrage knüpft an die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 ist das ein Versicherungsprodukt mit Fälligkeits- oder Rückkaufwert, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist — typischerweise eine fondsgebundene Lebensversicherung.

Dieselbe Nummer 17 nimmt ausdrücklich aus: Nichtlebensversicherungsprodukte nach Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG (Buchstabe a), Lebensversicherungen, deren Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit zahlbar sind (Buchstabe b), sowie bestimmte Altersvorsorgeprodukte und betriebliche Systeme (Buchstaben c bis e). Eine Kfz- oder Hausratpolice ist danach kein Versicherungsanlageprodukt. Für Versicherungsanlageprodukte gelten zusätzlich die verschärften Konfliktregeln des § 18 VersVermV; vorvertraglich tritt oft das KID nach der PRIIPs-Verordnung an die Stelle des IPID.

Entscheidungstabelle: Produkt und Abfrage

ProduktVersicherungsanlageprodukt?Abfrage nach Art. 9 DVO 2017/2359?Fundstelle
Fondsgebundene Lebens- oder RentenversicherungJa, wenn Fälligkeits- oder Rückkaufwert Marktschwankungen ausgesetzt istJa, bei Beratung nach Art. 30 Abs. 1 IDDArt. 2 Abs. 1 Nr. 17 IDD; Art. 9 DVO 2017/2359
Lebensversicherung mit Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder GebrechenNeinNicht aus dieser VerordnungArt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b IDD
Kfz, Hausrat, Haftpflicht, RechtsschutzNein (Nichtleben)Nicht aus dieser VerordnungArt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a IDD
Betriebliche Altersversorgung im Sinne der genannten RichtlinienAusgenommenNicht aus dieser VerordnungArt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. d IDD

Ob ein konkretes Produkt Marktschwankungen ausgesetzt ist, folgt aus den Vertragsbedingungen.

Welche drei Arten von Nachhaltigkeitspräferenzen muss ich unterscheiden?

Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 nennt drei Wahlmöglichkeiten: (a) einen vom Kunden bestimmten Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852, (b) einen Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder (c) ein Produkt, das die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, mit vom Kunden bestimmten qualitativen oder quantitativen Elementen.

Die drei Varianten sind nicht dasselbe. Taxonomie (Buchstabe a) und Offenlegungsverordnung (Buchstabe b) definieren nachhaltige Investitionen unterschiedlich; Buchstabe c knüpft an nachteilige Auswirkungen, nicht an einen Mindestanteil. Wer in der Sachkundeprüfung § 34d oder im mündlichen Kundengespräch „ESG“ als Sammelbegriff verwendet, verfehlt diese Unterscheidung.

In welcher Reihenfolge wird gefragt — und was, wenn nichts passt?

Artikel 9 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 hat drei Unterabsätze: Ist keines der Produkte geeignet, darf bei der Beratung nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung abgegeben werden. Versicherungsanlageprodukte dürfen nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfohlen werden, wenn sie diesen Präferenzen nicht entsprechen; Gründe sind zu erklären und aufzuzeichnen. Passt kein Produkt und passt der Kunde seine Präferenzen an, sind Entscheidung und Begründung aufzuzeichnen.

Erwägungsgrund 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 erläutert — als Begründung, nicht als eigener Rechtssatz —, dass Vermittler zunächst die sonstigen Anlageziele und persönlichen Umstände beurteilen sollen, bevor sie etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen. Erwägungsgrund 13 beschreibt Greenwashing als die Praxis, durch die Empfehlung eines Produkts als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Produkt grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht; der folgende Satz verlangt, Produkte nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend zu empfehlen, wenn sie diesen Präferenzen nicht entsprechen. Ein nicht präferenzkonformes Produkt darf weiter empfohlen werden, aber nicht als präferenzkonform.

Prüfungsfalle: „Der Kunde will nachhaltig, also empfehle ich die Fondspolice mit ESG-Label.“ Ohne Abgleich mit einer der drei Varianten des Artikels 2 Nummer 4 und ohne Aufzeichnung nach Artikel 9 Absatz 6 ist das genau die Falschdarstellung, die die Verordnung untersagt.

Die 15-Stunden-Weiterbildung kann Nachhaltigkeitsanforderungen behandeln; die Abfrage selbst folgt aus den zitierten Verordnungen, nicht aus § 34d Absatz 9 GewO.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 gilt nach ihrem Artikel 3 ab dem 2. August 2022; sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Veröffentlicht wurde sie am 2. August 2021 im Amtsblatt der EU (L 277/18). Eine spätere deutsche Umsetzungsfrist braucht es für diese unmittelbar geltende Verordnung nicht.

Häufige Fragen

Muss ich als 34d-Vermittler bei jeder Beratung Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen?

Nein. Die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen steht in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 und betrifft die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97. Eine Hausrat- oder Kfz-Beratung fällt nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/97 nicht darunter.

Was ist ein Versicherungsanlageprodukt?

Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 ist ein Versicherungsanlageprodukt ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Ausgenommen sind unter anderem Nichtlebensversicherungsprodukte, Lebensversicherungen, deren Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, und bestimmte Altersvorsorgeprodukte.

Welche drei Arten von Nachhaltigkeitspräferenzen gibt es?

Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359, eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257, unterscheidet drei Wahlmöglichkeiten: einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen nach der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen nach Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder ein Produkt, das die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Darf ich ein Produkt als den Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen, wenn es sie nicht erfüllt?

Nein. Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 verbietet, Versicherungsanlageprodukte als den Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend zu empfehlen, wenn sie diesen Präferenzen nicht entsprechen. Der Vermittler muss die Gründe erklären und aufzeichnen.

Was tun, wenn kein Produkt die Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllt?

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 bestimmt: Entspricht kein Versicherungsanlageprodukt den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung aufgezeichnet.

Seit wann gilt die Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 gilt nach ihrem Artikel 3 ab dem 2. August 2022. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Stand: 09/2026 · Angaben nach dem Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 und der Richtlinie (EU) 2016/97. Keine Rechtsberatung.