Produktinformationsblatt (IPID): Pflicht, Inhalt und 9 Pflichtüberschriften
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de
Seit Februar 2018 müssen Versicherungsvermittler Verbrauchern vor jedem Nichtlebens-Vertragsschluss ein standardisiertes Informationsblatt aushändigen. Wer es erstellt, wer es übergeben muss, was es enthalten muss und welche Ausnahmen gelten — belegt aus VVG-InfoV und EU-Recht.
Was ist das Produktinformationsblatt (IPID)?
Das IPID (Insurance Product Information Document) ist ein standardisiertes Informationsblatt für Nichtlebensversicherungsprodukte, das in der Regel zwei A4-Seiten umfasst. Es soll Verbraucher-Versicherungsnehmern auf einen Blick zeigen, was versichert ist, was ausgeschlossen ist und welche wesentlichen Pflichten bestehen — bevor sie den Vertrag unterzeichnen.
In Vermittlerforen und Vorbereitungskursen tauchen dazu regelmäßig dieselben Fragen auf: „Muss ich als Makler wirklich vor jedem Abschluss ein zusätzliches Dokument übergeben?" und „Ist das nicht Aufgabe des Versicherers?" Tatsächlich verteilt sich die Pflicht auf zwei Schultern: Das IPID erstellt der Versicherer, aushändigen muss es der Vermittler. Diese Unterscheidung ist prüfungsrelevant.
Ergänzend zu den Statusinformationen, die der Vermittler nach § 15 VersVermV über sich selbst mitteilen muss (ausführlich im Artikel Erstinformation nach § 15 VersVermV), betrifft das IPID eine gänzlich andere Kategorie: die produktbezogene Vorabinformation über den Versicherungsschutz selbst.
Rechtsgrundlage: § 7 VVG, § 4 VVG-InfoV und EU-Durchführungsverordnung 2017/1469
Die Pflicht zur vorvertraglichen Produktinformation fußt auf drei Ebenen:
- § 7 Absatz 1 VVG: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
- § 4 Absatz 1 VVG-InfoV (Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung): Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, hat der Versicherer ihm ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zur Verfügung zu stellen. Auf EU-Ebene verpflichtet Art. 20 Absatz 5 der IDD darüber hinaus auch den Versicherungsvertreiber (also Makler und Vertreter), das IPID dem Kunden vor Vertragsschluss zu übergeben.
- EU-Durchführungsverordnung 2017/1469: Diese Verordnung legt verbindlich Format, Gliederung und Inhalt des IPID für Nichtlebensversicherungsprodukte fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.
Die VVG-InfoV ist die in § 7 Absatz 2 VVG genannte Rechtsverordnung; sie konkretisiert, was mitgeteilt werden muss. Das Bundesministerium der Justiz wurde durch § 7 Absatz 2 VVG ermächtigt, diese Verordnung zu erlassen.
Für welche Versicherungen gilt das IPID?
Das IPID nach EU-DVO 2017/1469 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte, wenn der Versicherungsnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (§ 4 Abs. 1 VVG-InfoV). Das sind Versicherungszweige nach Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), also Schaden- und Unfallversicherungen: Kfz-Haftpflicht, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung und weitere Schadenzweige.
Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 4 Absatz 3 VVG-InfoV und EU-DVO 2017/1469:
- Nicht-Verbraucher (Unternehmer): Die IPID-Pflicht gilt nur für Verbraucher (§ 13 BGB). Firmenkunden, selbstständige Gewerbetreibende oder Unternehmen als Versicherungsnehmer sind nicht erfasst.
- Großrisiken im Sinne des § 210 VVG (z.B. Seeversicherung, Luftfahrthaftpflicht, bestimmte Sach- und Haftpflichtversicherungen großer Unternehmen): Für Großrisiken gelten vereinfachte Informationspflichten nach VVG.
- Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs): für diese gilt die KID-Pflicht nach der PRIIPs-Verordnung (EU-Nr. 1286/2014), nicht das IPID.
- Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP): hier greift die PEPP-Verordnung (EU) 2019/1238.
Für Lebensversicherungen (Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG) gilt kein IPID, sondern eigene vorvertragliche Informationspflichten nach § 7 VVG in Verbindung mit § 2 VVG-InfoV (Informationspflichten bei Lebensversicherungen). § 4 VVG-InfoV (IPID) gilt nur für Nichtleben-Produkte.
Was muss das IPID enthalten? Die 9 Pflichtüberschriften
Artikel 6 der EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 legt neun Pflichtüberschriften fest, in denen alle wesentlichen Informationen in knapper, verbraucherfreundlicher Sprache dargestellt werden müssen:
- Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
- Was ist versichert?
- Was ist nicht versichert?
- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
- Wo bin ich versichert?
- Welche Verpflichtungen habe ich?
- Wann und wie zahle ich?
- Wann beginnt und endet die Deckung?
- Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Ziel der Standardisierung ist Vergleichbarkeit: Ein Verbraucher soll die IPID-Blätter zweier Haftpflichtversicherer nebeneinanderlegen und auf einen Blick erkennen, wo die wesentlichen Unterschiede in Deckung, Ausschlüssen und Pflichten liegen.
Das IPID muss nach Artikel 3 EU-DVO 2017/1469 standardmäßig auf zwei A4-Seiten Platz haben. In Ausnahmefällen darf der Hersteller bis zu maximal drei Seiten nutzen — er entscheidet dies in eigener Verantwortung und muss auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass mehr Platz nötig war. Es gibt keine vorherige Genehmigungspflicht. Kürzungen, die wesentliche Informationen wegfallen lassen, sind unzulässig.
Wer erstellt das IPID — und wer muss es aushändigen?
Hier liegt der klassische Prüfungspunkt, der in Foren und Lerngruppen regelmäßig zu Verwirrung führt:
Artikel 20 Absatz 5 der IDD (Richtlinie 2016/97/EU) regelt beide Ebenen: Das IPID „muss von dem Unternehmen erstellt werden, das das jeweilige Nichtlebensversicherungsprodukt entwickelt hat" — in der Regel also dem Versicherungsunternehmen. Gleichzeitig verpflichtet Artikel 20 Absatz 5 IDD auch den Versicherungsvertreiber — also Makler und Vertreter im Vertrieb — das IPID dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
In der Praxis stellt der Versicherer das IPID in der Regel in seinem Extranet oder Portal bereit; der Vermittler ruft es ab und händigt es dem Kunden aus — auf Papier, per E-Mail im PDF-Format oder über ein Kundenportal, sofern der Kunde dem Elektronikweg zugestimmt hat.
Zeitpunkt der Aushändigung
§ 7 Absatz 1 Satz 1 VVG verlangt, dass die Informationen „rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags" übermittelt werden. „Rechtzeitig" bedeutet, dass der Versicherungsnehmer genug Zeit haben muss, das IPID tatsächlich zu lesen und zu verstehen, bevor er sich bindet. Eine Aushändigung unmittelbar vor der Unterschrift gilt nicht als „rechtzeitig", wenn dem Kunden faktisch keine Überlegungsfrist bleibt.
Wird der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VVG unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Ersetzt das IPID die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG?
Nein. Das IPID ist eine standardisierte Produktinformation, kein Ersatz für die individuelle Beratung. Der Versicherungsmakler bleibt nach § 61 VVG zur Befragung, Beratung und Begründung seiner Empfehlung verpflichtet; die Dokumentation muss nach § 62 VVG in Textform (§ 126b BGB) erfolgen — also nicht zwingend mit Unterschrift (Schriftform), aber nachlesbar und dauerhaft. Die Aushändigung des IPID erfüllt keine dieser Pflichten. Mehr dazu im Artikel Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG.
Was passiert, wenn der Vermittler das IPID nicht aushändigt?
Unterlässt der Vermittler die Aushändigung des IPID, verletzt er eine laufende Berufspflicht aus § 4 VVG-InfoV — keine Erlaubnisvoraussetzung nach § 34d GewO, aber eine aufsichtsrechtlich relevante Pflicht. Zivilrechtlich können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlende Information ein Schaden entsteht. Die IHK kann im Rahmen der Gewerbeüberwachung tätig werden; bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die dauerhafte Pflichtverletzung die Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 5 GewO in Frage stellen und zum Widerruf der Erlaubnis führen (§ 49 VwVfG i. V. m. § 34d Abs. 5 GewO) — mehr dazu im Artikel Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse nach § 34d GewO.
Was ist der Unterschied zwischen IPID und KID (PRIIP)?
Das IPID gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte (Schaden/Unfall) und folgt der EU-DVO 2017/1469. Das KID (Key Information Document) gilt für Versicherungsanlageprodukte (z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen) und folgt der PRIIPs-Verordnung (EU-Nr. 1286/2014). Beide Dokumente verfolgen dasselbe Ziel — verständliche Vorabinformation — unterscheiden sich aber in Format, Inhalt und Rechtsgrundlage grundlegend. Die Verwechslung dieser zwei Informationsdokumente ist ein häufig abgefragter Prüfungspunkt.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 7 VVG — Information des Versicherungsnehmers (gesetze-im-internet.de)
- § 4 VVG-InfoV — Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (gesetze-im-internet.de)
- EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 — Format und Inhalt des IPID (EUR-Lex)
- Richtlinie (EU) 2016/97 — Insurance Distribution Directive (IDD), Art. 20 und 25 (EUR-Lex)
- VVG-InfoV — Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (gesetze-im-internet.de)
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des VVG, der VVG-InfoV und der EU-Durchführungsverordnung 2017/1469. Keine Rechtsberatung.