Ratgeber / Informationspflichten

Produktinformationsblatt (IPID): Pflicht, Inhalt und 9 Pflichtüberschriften

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Seit Februar 2018 müssen Versicherungsvermittler Verbrauchern vor jedem Nichtlebens-Vertragsschluss ein standardisiertes Informationsblatt aushändigen. Wer es erstellt, wer es übergeben muss, was es enthalten muss und welche Ausnahmen gelten — belegt aus VVG-InfoV und EU-Recht.

Was ist das Produktinformationsblatt (IPID)?

Das IPID (Insurance Product Information Document) ist ein standardisiertes Informationsblatt für Nichtlebensversicherungsprodukte, das in der Regel zwei A4-Seiten umfasst. Es soll Verbraucher-Versicherungsnehmern auf einen Blick zeigen, was versichert ist, was ausgeschlossen ist und welche wesentlichen Pflichten bestehen — bevor sie den Vertrag unterzeichnen.

In Vermittlerforen und Vorbereitungskursen tauchen dazu regelmäßig dieselben Fragen auf: „Muss ich als Makler wirklich vor jedem Abschluss ein zusätzliches Dokument übergeben?" und „Ist das nicht Aufgabe des Versicherers?" Tatsächlich verteilt sich die Pflicht auf zwei Schultern: Das IPID erstellt der Versicherer, aushändigen muss es der Vermittler. Diese Unterscheidung ist prüfungsrelevant.

Ergänzend zu den Statusinformationen, die der Vermittler nach § 15 VersVermV über sich selbst mitteilen muss (ausführlich im Artikel Erstinformation nach § 15 VersVermV), betrifft das IPID eine gänzlich andere Kategorie: die produktbezogene Vorabinformation über den Versicherungsschutz selbst.

9
Pflichtüberschriften im IPID
2
Seiten A4 (Standard-Maximum)
Feb 2018
In Kraft mit IDD-Umsetzung

Rechtsgrundlage: § 7 VVG, § 4 VVG-InfoV und EU-Durchführungsverordnung 2017/1469

Die Pflicht zur vorvertraglichen Produktinformation fußt auf drei Ebenen:

  • § 7 Absatz 1 VVG: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
  • § 4 Absatz 1 VVG-InfoV (Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung): Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, hat der Versicherer ihm ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zur Verfügung zu stellen. Auf EU-Ebene verpflichtet Art. 20 Absatz 4 der IDD darüber hinaus auch den Versicherungsvertreiber (also Makler und Vertreter), dem Kunden diese Informationen vor Vertragsabschluss zu erteilen; nach Absatz 5 geschieht das bei Nichtlebensversicherungen in Form des standardisierten IPID.
  • EU-Durchführungsverordnung 2017/1469: Diese Verordnung legt verbindlich Format, Gliederung und Inhalt des IPID für Nichtlebensversicherungsprodukte fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.

Die VVG-InfoV ist die in § 7 Absatz 2 VVG genannte Rechtsverordnung; sie konkretisiert, was mitgeteilt werden muss. Das Bundesministerium der Justiz wurde durch § 7 Absatz 2 VVG ermächtigt, diese Verordnung zu erlassen.

Für welche Versicherungen gilt das IPID?

Das IPID nach EU-DVO 2017/1469 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte, wenn der Versicherungsnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (§ 4 Abs. 1 VVG-InfoV). Das sind Versicherungszweige nach Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), also Schaden- und Unfallversicherungen: Kfz-Haftpflicht, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung und weitere Schadenzweige.

Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 4 Absatz 3 VVG-InfoV und EU-DVO 2017/1469:

  • Nicht-Verbraucher (Unternehmer): Die IPID-Pflicht gilt nur für Verbraucher (§ 13 BGB). Firmenkunden, selbstständige Gewerbetreibende oder Unternehmen als Versicherungsnehmer sind nicht erfasst.
  • Großrisiken im Sinne des § 210 VVG (z.B. Seeversicherung, Luftfahrthaftpflicht, bestimmte Sach- und Haftpflichtversicherungen großer Unternehmen): Für Großrisiken gelten vereinfachte Informationspflichten nach VVG.
  • Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs): für diese gilt die KID-Pflicht nach der PRIIPs-Verordnung (EU-Nr. 1286/2014), nicht das IPID.
  • Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP): hier greift die PEPP-Verordnung (EU) 2019/1238.

Für Lebensversicherungen (Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG) gilt kein IPID, sondern eigene vorvertragliche Informationspflichten nach § 7 VVG in Verbindung mit § 2 VVG-InfoV (Informationspflichten bei Lebensversicherungen). § 4 VVG-InfoV (IPID) gilt nur für Nichtleben-Produkte.

Prüfungsfalle: Das IPID gilt nur für Nichtleben (Schaden/Unfall). Für fondsgebundene oder klassische Lebensversicherungen ist nicht das IPID, sondern das KID (Anlageprodukt) bzw. das PIB nach § 2 VVG-InfoV auszuhändigen. Wer diese Grenzen verwechselt, riskiert Punktabzug.

Was muss das IPID enthalten? Die 9 Pflichtüberschriften

Artikel 6 der EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 legt neun Pflichtüberschriften fest, in denen alle wesentlichen Informationen in knapper, verbraucherfreundlicher Sprache dargestellt werden müssen:

  1. Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
  2. Was ist versichert?
  3. Was ist nicht versichert?
  4. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
  5. Wo bin ich versichert?
  6. Welche Verpflichtungen habe ich?
  7. Wann und wie zahle ich?
  8. Wann beginnt und endet die Deckung?
  9. Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Ziel der Standardisierung ist Vergleichbarkeit: Ein Verbraucher soll die IPID-Blätter zweier Haftpflichtversicherer nebeneinanderlegen und auf einen Blick erkennen, wo die wesentlichen Unterschiede in Deckung, Ausschlüssen und Pflichten liegen.

Das IPID muss nach Artikel 3 EU-DVO 2017/1469 standardmäßig auf zwei A4-Seiten Platz haben. In Ausnahmefällen darf der Hersteller bis zu maximal drei Seiten nutzen — er entscheidet dies in eigener Verantwortung und muss auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass mehr Platz nötig war. Es gibt keine vorherige Genehmigungspflicht. Kürzungen, die wesentliche Informationen wegfallen lassen, sind unzulässig.

Wer erstellt das IPID — und wer muss es aushändigen?

Hier liegt der klassische Prüfungspunkt, der in Foren und Lerngruppen regelmäßig zu Verwirrung führt:

Merksatz (Art. 20 Abs. 6 IDD): Das IPID erstellt in der Regel der Versicherer als Produkthersteller. Der Vermittler — ob Makler oder Vertreter — muss es dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen, erstellt es aber nicht selbst.

Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) regelt beide Ebenen in getrennten Absätzen: Das IPID „wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert" (Absatz 6) — in der Regel also dem Versicherungsunternehmen. Gleichzeitig verpflichtet Artikel 20 Absatz 4 IDD auch den Versicherungsvertreiber — also Makler und Vertreter im Vertrieb — das IPID dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

In der Praxis stellt der Versicherer das IPID in der Regel in seinem Extranet oder Portal bereit; der Vermittler ruft es ab und händigt es dem Kunden aus — auf Papier, per E-Mail im PDF-Format oder über ein Kundenportal, sofern der Kunde dem Elektronikweg zugestimmt hat.

Zeitpunkt der Aushändigung

§ 7 Absatz 1 Satz 1 VVG verlangt, dass die Informationen „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" mitzuteilen sind — also vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers und damit vor dem Vertragsschluss. „Rechtzeitig" bedeutet, dass der Versicherungsnehmer genug Zeit haben muss, das IPID tatsächlich zu lesen und zu verstehen, bevor er sich bindet. Eine Aushändigung unmittelbar vor der Unterschrift gilt nicht als „rechtzeitig", wenn dem Kunden faktisch keine Überlegungsfrist bleibt.

Wird der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VVG unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden.

Häufige Fragen

Ersetzt das IPID die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG?

Nein. Das IPID ist eine standardisierte Produktinformation, kein Ersatz für die individuelle Beratung. Der Versicherungsmakler bleibt nach § 60 VVG zur Beratung auf hinreichend breiter Marktgrundlage und nach § 61 VVG zur Befragung, Beratung und Begründung seiner Empfehlung verpflichtet; die Dokumentation muss nach § 62 VVG vor Abschluss des Vertrags in Textform (§ 126b BGB) erfolgen — also nicht zwingend mit Unterschrift (Schriftform), aber nachlesbar und dauerhaft. Die Aushändigung des IPID erfüllt keine dieser Pflichten. Mehr dazu im Artikel Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60–63 VVG.

Was passiert, wenn der Vermittler das IPID nicht aushändigt?

Unterlässt der Vermittler die Aushändigung des IPID, verletzt er eine laufende Berufspflicht aus § 4 VVG-InfoV — keine Erlaubnisvoraussetzung nach § 34d GewO, aber eine aufsichtsrechtlich relevante Pflicht. Zivilrechtlich können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlende Information ein Schaden entsteht. Die IHK kann im Rahmen der Gewerbeüberwachung tätig werden; bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die dauerhafte Pflichtverletzung die Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 5 GewO in Frage stellen und zum Widerruf der Erlaubnis führen (§ 49 VwVfG i. V. m. § 34d Abs. 5 GewO) — mehr dazu im Artikel Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse nach § 34d GewO.

Was ist der Unterschied zwischen IPID und KID (PRIIP)?

Das IPID gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte (Schaden/Unfall) und folgt der EU-DVO 2017/1469. Das KID (Key Information Document) gilt für Versicherungsanlageprodukte (z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen) und folgt der PRIIPs-Verordnung (EU-Nr. 1286/2014). Beide Dokumente verfolgen dasselbe Ziel — verständliche Vorabinformation — unterscheiden sich aber in Format, Inhalt und Rechtsgrundlage grundlegend. Die Verwechslung dieser zwei Informationsdokumente ist ein häufig abgefragter Prüfungspunkt.

Wer muss das IPID erstellen?

Das IPID wird vom Hersteller des Versicherungsprodukts — also dem Versicherungsunternehmen — erstellt. Der Vermittler (Makler oder Vertreter) erstellt das IPID nicht selbst, muss es aber dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Diese Zweiteilung ist ein typischer Prüfungspunkt: Erstellungspflicht beim Versicherer, Aushändigungspflicht beim Vertreiber.

Gilt das IPID auch für Lebensversicherungen?

Nein. Das IPID nach EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 gilt nur für Nichtlebensversicherungsprodukte (Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG), also Schaden- und Unfallversicherungen wie Kfz, Haftpflicht, Hausrat oder Rechtsschutz. Lebensversicherungen unterliegen eigenen vorvertraglichen Informationspflichten nach § 7 VVG i.V.m. § 2 VVG-InfoV. Versicherungsanlageprodukte (z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen) fallen unter die KID-Pflicht nach der PRIIPs-Verordnung (EU-Nr. 1286/2014).

Auf wie vielen Seiten muss das IPID gehalten werden?

Das IPID soll nach Art. 3 der EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 standardmäßig zwei Seiten im A4-Format umfassen. In Ausnahmefällen darf der Hersteller bis zu maximal drei Seiten nutzen — er entscheidet dies in eigener Verantwortung und muss auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass mehr Platz nötig war. Eine vorherige behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Ziel ist ein auf einen Blick verständliches Dokument für Verbraucher.

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