Produktfreigabeverfahren und Zielmarktbestimmung (Product Governance)

Mit der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) wurden strenge Vorgaben für das Produktfreigabeverfahren und die Zielmarktbestimmung (Product Governance) eingeführt. In Deutschland sind diese Vorgaben in § 23 VersVermV und § 48a VAG verankert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zielmarktpflicht: Jedes Produkt muss vor dem Vertrieb einem positiven und negativen Zielmarkt zugeordnet sein.
  • Verständnispflicht: Der Vermittler muss die Funktionsweise und den Zielmarkt des Produkts vollständig verstanden haben.
  • Vertriebsverbot an negativen Zielmarkt: Kunden, die zum negativen Zielmarkt gehören, darf das Produkt nicht empfohlen werden.
  • Rückmeldeschleife: Vermittler müssen den Hersteller informieren, wenn Produkte gehäuft außerhalb des Zielmarkts nachgefragt werden.

Hersteller- vs. Vertreiberpflichten

RolleWer ist das?Zentrale Pflichten nach VersVermV
Hersteller (Konzipient)Versicherungsunternehmen oder Vermittler, die Produkte selbst gestaltenErstellung des Freigabeverfahrens, Definition des Zielmarkts, Produkttests (Szenarioanalysen), regelmäßige Überprüfung bestehender Produkte.
Vertreiber (Distributor)Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und VersicherungsberaterEinholen der Zielmarktinformationen, Abgleich mit dem konkreten Kundenbedarf, Berichterstattung an den Hersteller bei Fehlentwicklungen.

Kriterien für die Zielmarktbestimmung

Bei der Bestimmung des Zielmarkts werden fünf zentrale Dimensionen berücksichtigt:

  1. Kundengruppe: Privatkunden vs. gewerbliche Kunden.
  2. Ziele und Wünsche: z. B. Vermögensaufbau, Risikoschutz, Altersvorsorge.
  3. Finanzielle Verlusttragfähigkeit: Kann der Kunde Schwankungen oder Verluste verkraften?
  4. Kenntnisse und Erfahrungen: Versteht der Kunde die Komplexität des Vertrags?
  5. Risikotoleranz: Sicherheitsorientiert vs. renditeorientiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter Product Governance (Produktvertriebsvorkehrungen) nach § 23 VersVermV?

Unter Product Governance versteht man die Gesamtheit aller internen Regeln und Prozesse zur Entwicklung, Überwachung und zum Vertrieb von Versicherungsprodukten. Nach § 23 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) i. V. m. § 48a VAG müssen Konzipienten (Hersteller) und Vertreiber (Vermittler) sicherstellen, dass Produkte für einen klar definierten Zielmarkt bestimmt sind und nicht an Kunden vertrieben werden, deren Bedürfnissen sie widersprechen.

Welche Pflichten treffen den reinen Versicherungsvermittler (Vertreiber)?

Vermittler, die keine eigenen Produkte konzipieren, müssen nach § 23 Absatz 2 VersVermV: 1. Über alle sachgerechten Informationen über das Versicherungsprodukt und den festgelegten Zielmarkt verfügen. 2. Die Eigenschaften und den Zielmarkt des Produkts verstehen. 3. Sicherstellen, dass das Produkt nur dann vertrieben wird, wenn der Kunde zum Zielmarkt gehört. 4. Den Hersteller unverzüglich informieren, wenn Produkte außerhalb des Zielmarkts vertrieben wurden (Feedback-Schleife).

Was ist der Unterschied zwischen positivem und negativem Zielmarkt?

Der positive Zielmarkt beschreibt die Kundengruppe, für deren Bedürfnisse, Merkmale und Ziele das Produkt entwickelt wurde (z. B. risikobewusste Sparer, Familien mit Wohneigentum). Der negative Zielmarkt beschreibt ausdrücklich jene Kundengruppen, für die das Produkt ungeeignet ist (z. B. Kunden mit kurzfristigem Liquiditätsbedarf bei langfristigen Rentenversicherungen). Ein aktiver Vertrieb an den negativen Zielmarkt ist unzulässig.

Wann gilt ein Versicherungsvermittler selbst als Hersteller (Konzipient)?

Nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 gilt ein Vermittler dann als Konzipient, wenn er eine Gesamtschau der wesentlichen Merkmale eines Versicherungsprodukts (einschließlich Deckung, Kosten, Risiken oder Zielmarkt) selbstständig festlegt und anbietet. In diesem Fall treffen ihn die vollen Produktfreigabepflichten der Versicherer.

Welche Prüfungsrelevanz hat die Product Governance für § 34d GewO?

In der IHK-Sachkundeprüfung wird insbesondere geprüft: Die Abgrenzung der Pflichten zwischen Hersteller und Vertreiber, das Erfordernis des Zielmarktabgleichs vor Abgabe einer Empfehlung sowie die Meldepflichten des Vermittlers an den Produktgeber bei Fehlvertrieb.

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Rechtsquellen: Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV, § 23); Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, § 48a); Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358; Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD). Stand: 2026. Keine Rechtsberatung.