Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht in Erstinformation: Anschrift und Internetadresse der Schlichtungsstelle müssen nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 VersVermV beim ersten Kundenkontakt mitgeteilt werden.
- Bindungsgrenze: Bis 10.000 Euro Streitwert ist der Schiedsspruch für das Versicherungsunternehmen verbindlich; bis 100.000 Euro ergeht eine Empfehlung.
- Kostenfreiheit: Für den Verbraucher fallen im Schlichtungsverfahren keinerlei Gebühren an.
- Spezialstelle PKV: Für private Kranken- und Pflegeversicherungen ist der separate PKV-Ombudsmann zuständig.
- Verjährungshemmung: Der Antrag beim Ombudsmann hemmt die Verjährung nach § 204 BGB.
Aufgaben und gesetzliche Verankerung
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD) soll Verbrauchern ein niedrigschwelliger Zugang zum Recht gewährt werden. In Deutschland sind zwei Schlichtungsstellen maßgeblich:
1. Versicherungsombudsmann e.V.
Zuständig für alle Sach-, Lebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Kfz- und Rechtsschutzversicherungen sowie Beschwerden über Vermittler.
Postanschrift: Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
2. Ombudsmann PKV
Zuständig für die private Krankenversicherung, Zusatzversicherungen und private Pflegepflichtversicherungen.
Postanschrift: Postfach 06 02 22, 10052 Berlin.
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Streitwertgrenzen und rechtliche Wirkung
| Streitwert / Beschwerdegegenstand | Wirkung gegenüber Versicherer | Wirkung gegenüber Verbraucher |
|---|---|---|
| Bis einschließlich 10.000 Euro | Rechtlich bindend (Versicherer muss leisten, kein Rechtsmittel möglich) | Nicht bindend (Verbraucher kann bei Nichtgefallen weiter klagen) |
| Über 10.000 bis maximal 100.000 Euro | Rechtlich unverbindliche Empfehlung | Nicht bindend (voller Rechtsweg bleibt offen) |
| Über 100.000 Euro | Keine sachliche Zuständigkeit des Ombudsmanns (Verfahren wird abgelehnt) | Direkter Klageweg vor den ordentlichen Zivilgerichten (Landgericht) |
Pflichten des § 34d-Vermittlers im Schlichtungsverfahren
Versicherungsvermittler sind nach § 17 VersVermV verpflichtet:
- Auskunft und Mitwirkung: Auf Aufforderung des Ombudsmanns müssen Vermittler unverzüglich Stellung nehmen und die erforderlichen Unterlagen (z. B. Beratungsprotokoll, Maklervertrag, E-Mail-Verkehr) vorlegen.
- Teilnahmepflicht: Vermittler dürfen die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren nicht grundlos verweigern.
- Hinweispflicht auf der Website: Betreibt der Vermittler eine Website, muss dort leicht auffindbar auf die Schlichtungsstelle und die Bereitschaft zur Teilnahme hingewiesen werden (§ 36 VSBG).
Typische IHK-Prüfungsfragen zur Sachkundeprüfung § 34d
Beliebte Prüfungsfallen der IHK:
- Frage: Bindet ein Schiedsspruch von 8.000 Euro auch den Kunden? Nein! Der Spruch bindet nur den Versicherer; der Kunde behält sein Klagerecht.
- Frage: Ist für Streitigkeiten über Krankentagegeld der Versicherungsombudsmann e.V. zuständig? Nein! Da Krankentagegeld zur privaten Krankenversicherung zählt, ist der PKV-Ombudsmann zuständig.
- Frage: Muss der Verbraucher Gebühren zahlen, wenn er die Schlichtung verliert? Nein! Das Verfahren ist ausnahmslos kostenfrei für Verbraucher.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Versicherungsombudsmann e.V. und welche Rolle spielt er für § 34d-Vermittler?
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine staatlich anerkannte, unabhängige Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VersVermV sind Versicherungsvermittler verpflichtet, in ihrer Erstinformation auf die zuständige Schlichtungsstelle (Anschrift, Website) hinzuweisen und an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Bis zu welchem Streitwert sind Entscheidungen des Ombudsmanns bindend?
Für Versicherungsunternehmen sind Entscheidungen des Versicherungsombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro rechtlich bindend. Bei Beschwerden zwischen 10.000 Euro und maximal 100.000 Euro spricht der Ombudsmann lediglich eine unverbindliche Empfehlung aus. Gegenüber Versicherungsvermittlern spricht der Ombudsmann generell rechtlich unverbindliche Empfehlungen aus, es sei denn, der Vermittler hat sich vorab freiwillig zur Anerkennung verpflichtet.
Ist das Schlichtungsverfahren für Verbraucher kostenpflichtig?
Nein. Das Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann ist für den Verbraucher vollständig kostenlos. Es entstehen weder Antrags- noch Verfahrensgebühren. Auch ein Anwaltszwang besteht nicht. Die Kosten des Vereins und des Verfahrens werden über Beiträge der teilnehmenden Versicherer und Vermittlerverbände getragen.
Welche Schlichtungsstelle ist für private Kranken- und Pflegeversicherungen zuständig?
Für Streitigkeiten aus der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) ist nicht der Versicherungsombudsmann e.V. zuständig, sondern der spezialisierte „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ (Kronenstraße 13, 10117 Berlin). Auch auf diese Schlichtungsstelle muss in der Erstinformation hingewiesen werden, wenn PKV-Tarife vermittelt werden.
Hemmt das Schlichtungsverfahren die Verjährung von Ansprüchen?
Ja. Durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Versicherungsombudsmann wird die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt. Scheitert der Schlichtungsversuch, bleibt dem Verbraucher weiterhin der ordentliche Klageweg vor den Zivilgerichten offen.