Ratgeber / Vertragsrecht

Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters: Was bindet den Versicherer?

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34d-pruefung.de

Kündigung beim Vertreter abgegeben, Gesundheitsfrage mündlich beantwortet, Prämie bar übergeben — bindet das den Versicherer? Die Antwort steht nicht in der Beratungspflicht, sondern in der gesetzlichen Vertretungsmacht nach §§ 69 bis 73 VVG.

Recherche und Prüfung: Team von 34d-pruefung.de, Abgleich des Wortlauts von §§ 59, 64, 69 bis 73 VVG sowie § 20 und § 25 VersVermV (gesetze-im-internet.de, Abruf 06.09.2026). Zweck: Prüfungskandidaten sollen Empfangsvollmacht, Inkasso und Kenntniszurechnung nicht mit der Beratungspflicht gegenüber dem Kunden verwechseln. Keine Rechtsberatung.

Was ist die gesetzliche Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters?

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters steht in den §§ 69 bis 73 VVG: Der Vertreter gilt als bevollmächtigt, bestimmte Erklärungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer entgegenzunehmen; zum Abschluss von Verträgen ist er nur befugt, wenn er dazu bevollmächtigt ist (§ 71 VVG).

Versicherungsvertreter ist nach § 59 Absatz 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Das ist die Statusseite des Versicherers — anders als die Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60 bis 63 VVG, die das Gespräch mit dem Kunden regelt. Den Statusunterschied zum Makler erklärt Vermittler vs. Makler.

Als qualitatives Community-Signal — nicht als Rechtsquelle — gilt: In Threads von r/Versicherung zur mündlichen §34d-Prüfung (Januar 2025, März 2026) beschreiben Prüflinge, der Ausschuss achte vor allem auf die gesetzlichen Vorgaben im ersten Beratungsgespräch. Dazu gehört, wessen Empfang den Versicherer bindet.

Was darf der Vertreter für den Versicherer entgegennehmen?

Nach § 69 Absatz 1 VVG gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung samt Widerruf, vorvertragliche Anzeigen und Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte und sonstige Erklärungen zum Versicherungsverhältnis entgegenzunehmen sowie ausgefertigte Versicherungsscheine zu übermitteln.

Absatz 1 Nummer 1 erfasst das Stadium vor Vertragsschluss, Nummer 2 das laufende Versicherungsverhältnis. Eine Kündigung, die dem Vertreter zugeht, geht dem Versicherer zu — das ist der Kern der Empfangsvollmacht. Die Beweislast für Abgabe oder Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach Nummer 1 und 2 trägt nach § 69 Absatz 3 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer; die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit trägt nach Satz 2 der Versicherer. Wie die Anzeigepflicht selbst wirkt, steht im Artikel vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG.

Darf der Versicherungsnehmer die Prämie an den Vertreter zahlen?

Ja, soweit es um Zahlungen geht, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsvertreter leistet: Dafür gilt der Vertreter nach § 69 Absatz 2 Satz 1 VVG als bevollmächtigt.

Eine Beschränkung dieser Inkassovollmacht muss der Versicherungsnehmer nach § 69 Absatz 2 Satz 2 VVG nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie bei der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Für Leistungen des Versicherers an den Kunden gilt eine andere Regel: Nach § 64 VVG braucht eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers zur Annahme solcher Leistungen eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers.

Ohne Bevollmächtigung durch das Versicherungsunternehmen darf der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 VersVermV Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat. Die Mindestsicherungssumme beträgt nach § 20 Absatz 5 Satz 3 VersVermV 4 Prozent der jährlichen entgegengenommenen Prämieneinnahmen, mindestens 19 200 Euro. Nach § 25 VersVermV gelten die §§ 20 bis 24 nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.

Gilt die Kenntnis des Vertreters als Kenntnis des Versicherers?

Soweit nach dem VVG die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich (§ 70 Satz 1 VVG). Ausgenommen ist Wissen, das der Vertreter außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat (§ 70 Satz 2 VVG).

Für die Prüfung heißt das: Eine Gesundheitsangabe, die der Vertreter bei der Antragsaufnahme erfährt, kann der Versicherer später nicht mit Unkenntnis abstreiten. Privat erlangtes Wissen ohne Bezug zum Vertrag fällt unter die Ausnahme. Denselben Zurechnungssatz nutzt der Artikel zur Anzeigepflicht im Spezialfall der Gefahrumstände; hier gilt er für die Vertretungsmacht insgesamt.

Was ändert die Abschlussvollmacht?

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er nach § 71 VVG auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Das Gesetz verwendet die alten Lehrbuchworte „Vermittlungsvertreter“ und „Abschlussvertreter“ nicht als Überschriften. Jeder Versicherungsvertreter hat die Empfangsvollmacht des § 69 VVG. Nur wer zusätzlich zum Abschluss bevollmächtigt ist, darf aktiv Verträge ändern, verlängern und für den Versicherer kündigen oder zurücktreten. Ohne diese Vollmacht bleibt es beim Entgegennehmen.

Können AVB die Vollmacht beschränken?

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 VVG zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam (§ 72 VVG).

Eine Klausel in den AVB, der Vertreter dürfe keine Kündigung entgegennehmen, bindet den Kunden also nicht. § 69 Absatz 2 Satz 2 VVG bestimmt gesondert, dass der Versicherungsnehmer eine Beschränkung der Inkassovollmacht nur gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie bei der Zahlung kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Ob eine AVB-Klausel zur Inkassobeschränkung schon an § 72 VVG scheitert, sagen die beiden Vorschriften nicht ausdrücklich; dieser Artikel entscheidet das nicht.

Gelten die Regeln auch für Angestellte — und für Makler?

Die §§ 69 bis 72 VVG gelten nach § 73 VVG entsprechend für Angestellte eines Versicherers, die mit Vermittlung oder Abschluss betraut sind, und für nicht gewerbsmäßig tätige Vertreter. Für Versicherungsmakler gelten sie nicht: Makler sind nach § 59 Absatz 3 VVG vom Kunden beauftragt, nicht vom Versicherer betraut.

Aufbauend auf dem Maklerauftrag und den Pflichten angestellter Vermittler: Der Makler ist Sachwalter des Kunden. Eine Erklärung gegenüber dem Makler ist deshalb keine Erklärung gegenüber dem Versicherer nach § 69 VVG. § 64 VVG (gesonderte schriftliche Empfangsvollmacht für Leistungen des Versicherers) gilt dagegen für Versicherungsvermittler insgesamt.

Typische Prüfungsfalle: Wer „Versicherungsvermittler“ und „Versicherungsvertreter“ gleichsetzt, wendet §§ 69 bis 73 VVG falsch auf den Makler an. § 59 Absatz 1 VVG fasst Vertreter und Makler als Vermittler zusammen; die gesetzliche Vollmacht der §§ 69 bis 73 VVG spricht nur den Vertreter an.

Entscheidungstabelle: Was bindet den Versicherer?

Die Tabelle ordnet die gesetzliche Folge, nicht die kaufmännische Praxis. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Empfang, Inkasso, Kenntnis, Abschluss

VorgangVersicherungsvertreterVersicherungsmaklerFundstelle
Antrag, Anzeige, Kündigung entgegennehmenGesetzlich bevollmächtigt; Zugang wirkt für den VersichererKeine gesetzliche Empfangsvollmacht für den Versicherer§ 69 Abs. 1 VVG
Zahlung des VN im Zusammenhang mit Vermittlung oder Abschluss annehmenGesetzliche Inkassovollmacht; Beschränkung nur bei Kenntnis oder grober FahrlässigkeitKein § 69 Abs. 2; Sicherheit nach § 20 VersVermV, soweit keine VU-Vollmacht§ 69 Abs. 2 VVG; § 20 VersVermV
Leistung des Versicherers an den Kunden annehmenNur mit gesonderter schriftlicher Erklärung des KundenDieselbe Schriftform§ 64 VVG
Kenntnis bei der VertragstätigkeitKenntnis des Vertreters = Kenntnis des Versicherers, mit Ausnahme nach Satz 2§ 70 VVG gilt nicht für den Makler§ 70 VVG
Vertrag ändern, verlängern, für den Versicherer kündigenNur bei AbschlussvollmachtKeine Abschlussmacht für den Versicherer aus § 71 VVG§ 71 VVG
AVB beschränkt die VollmachtUnwirksam gegenüber Versicherungsnehmer und Dritten§ 72 VVG knüpft an §§ 69 und 71 an§ 72 VVG

Die rechtliche Stellung des Vertreters gehört zu den rechtlichen Grundlagen der Sachkundeprüfung. Anlage 1 VersVermV gliedert unter anderem Vertragsrecht, besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag und Vermittler- und Beraterrecht; der Verordnungstext ordnet die §§ 69 bis 73 VVG keinem Unterpunkt namentlich zu. Den Prüfungsaufbau zeigt die Seite Sachkundeprüfung §34d.

Häufige Fragen

Was ist die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters?

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters steht in den §§ 69 bis 73 VVG. Nach § 69 Absatz 1 VVG gilt der Vertreter als bevollmächtigt, Anträge, Widerrufe, Anzeigen und sonstige Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und Versicherungsscheine zu übermitteln. Zusätzliche Abschlussmacht folgt nur aus § 71 VVG, wenn der Vertreter zum Abschluss bevollmächtigt ist.

Gilt die Kenntnis des Vertreters als Kenntnis des Versicherers?

Ja, soweit nach dem VVG die Kenntnis des Versicherers erheblich ist. § 70 Satz 1 VVG stellt die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Satz 2 nimmt Wissen aus, das der Vertreter außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

Darf ich die Prämie an den Versicherungsvertreter zahlen?

Der Versicherungsvertreter gilt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 VVG als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nach Satz 2 nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie bei der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Kann die Vollmacht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschränkt werden?

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 VVG zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist nach § 72 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam. § 69 Absatz 2 Satz 2 VVG bestimmt gesondert, wann der Versicherungsnehmer eine Beschränkung der Inkassovollmacht gegen sich gelten lassen muss. Ob eine AVB-Klausel zur Inkassobeschränkung schon an § 72 VVG scheitert, sagen die beiden Vorschriften nicht ausdrücklich.

Gilt die gesetzliche Vollmacht der §§ 69 bis 73 VVG auch für Versicherungsmakler?

Nein. Die §§ 69 bis 73 VVG sprechen vom Versicherungsvertreter. Das ist nach § 59 Absatz 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Versicherungsmakler ist nach § 59 Absatz 3 VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Gelten die Regeln auch für Angestellte des Versicherers?

Ja. Nach § 73 VVG sind die §§ 69 bis 72 VVG auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

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